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EuGH Urteil vom 03.09.2015 - C-110/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Begriff ‚Verbraucher’. Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt. Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird. Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Art. 2 Buchst. b

 

Beteiligte

Costea

Horaţiu Ovidiu Costea

SC Volksbank România SA

 

Tenor

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătoria Oradea (Rumänien) mit Entscheidung vom 25. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2014, in dem Verfahren

Horaţiu Ovidiu Costea

gegen

SC Volksbank România SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Costea persönlich,
  • der SC Volksbank România SA, vertreten durch F. Marinău, avocat,
  • der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, R. I. Haţieganu und A. Buzoianu als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Santoro, avvocato dello Stato,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Costea und der SC Volksbank România SA (im Folgenden: Volksbank) über einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 5, 9 und 10 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. Diese Unkenntnis kann sie davon abhalten, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern.

…

… Käufer von Waren oder Dienstleistungen [sind] vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen.

Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten …”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.”

Rz. 5

Art. 2 der Richtlinie lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

…

b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.”

Rz. 6

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlo...

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