Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Vorsteuerabzug. Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds, der Investitionen tätigt, um die Kosten aller Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen zu decken. Gemeinkosten
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a
Beteiligte
The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
Verfahrensgang
Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 26.04.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 249/17, )
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der sowohl mehrwertsteuerpflichtige als auch mehrwertsteuerbefreite Tätigkeiten ausübt, Schenkungen und Stiftungen, die er erhält, investiert, indem er sie in einem Fonds anlegt, und die Erträge aus diesem Fonds verwendet, um die Kosten aller dieser Tätigkeiten zu decken, nicht berechtigt ist, die auf die Kosten dieser Anlage entfallende Vorsteuer als Gemeinkosten abzuziehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 26. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2018, in dem Verfahren
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
gegen
The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters C. G. Fernlund (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwäl...