Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP. Seeverkehr. Fähren, die eine Fahrt zwischen zwei in demselben Mitgliedstaat gelegenen Häfen durchführen. Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Paragraf 3 Nr. 1. Begriff ‚befristeter Arbeitsvertrag’. Paragraf 5 Nr. 1. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Sanktionen. Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Voraussetzungen
Normenkette
Richtlinie 1999/70/EG
Beteiligte
Fiamingo
Maurizio Fiamingo
Leonardo Zappalà
Francesco Rotondo u. a
Rete Ferroviaria Italiana SpA
Tenor
1. Die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass sie auf Arbeitnehmer wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, die als Seeleute im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen auf Fähren beschäftigt sind, die zwischen zwei in demselben Mitgliedstaat gelegenen Häfen verkehren.
2. Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass in befristeten Arbeitsverträgen ihre Dauer, aber nicht ihr Endzeitpunkt angegeben werden muss.
3. Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzig in dem Fall vorsieht, in dem der betreffende Arbeitnehmer auf d...