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EuGH Urteil vom 03.07.2001 - C-380/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage, Lieferung einer Sachprämie unter Übernahme der Versandkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie für die Vermittlung eines neuen Kunden außer dem Einkaufspreis für diese Prämie auch die Versandkosten, wenn diese von demjenigen getragen werden, der die Prämie liefert.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Bertelsmann

Bertelsmann AG

Finanzamt Wiedenbrück

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen V R 14/98)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Versandkosten von Sachprämien

In der Rechtssache C-380/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Bertelsmann AG

gegen

Finanzamt Wiedenbrück

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Bertelsmann AG, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Raupach und D. Pohl,

-der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

-der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von A. Robertson, Barrister,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bertelsmann AG und der Kommission in der Sitzung vom 25. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. März 2001,

folgendes

Urteil

1. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 5. August 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach derAuslegung des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bertelsmann AG (im Folgenden: Klägerin) und dem Finanzamt Wiedenbrück (im Folgenden: Beklagter) über die Umsatzsteuerbescheide für 1985 bis 1990, mit denen die von der Klägerin geschuldete Mehrwertsteuer auf Sachprämien festgesetzt wurde, die sie an Altkunden für die Anwerbung neuer Kunden versandt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Die Besteuerungsgrundlage ist:

a)bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll …

4. Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie lautet:

In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen:

…

b)die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert …

Das innerstaatliche Recht

5. § 3 des Umsatzsteuergesetzes von 1980 (UStG) führt die Umsätze auf, die der Umsatzsteuer unterliegen. Zu den Tauschumsätzen bestimmt § 3 Absatz 12 UStG:

Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.

6. § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG sieht in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beim Tausch und tauschähnlichen Umsätzen vor:

Beim Tausch …, bei tauschähnlichen Umsätzen … und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

7. Die Klägerin ist Organträgerin mehrerer Organgesellschaften, die im Clubgeschäft mit Büchern und Schallplatten tätig sind. In den Jahren 1985 bis 1990 überließen die Organgesellschaften ihren Altmitgliedern für ...

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