Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Nationale Regelung, mit der eine Altersgrenze von 50 Jahren für den Zugang zum Notarberuf festgelegt wird. Rechtfertigung
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21
Beteiligte
Ministero della Giustizia |
Ministero della Giustizia |
Tenor
Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf eine Altersgrenze von 50 Jahren festlegt, da eine solche Regelung nicht die Ziele der Gewährleistung, dass dieser Beruf während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand kontinuierlich ausgeübt wird, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausübung der notariellen Befugnisse sowie der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands zu verfolgen scheint und jedenfalls über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 19. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2019, in dem Verfahren
Ministero della Giustizia
gegen
GN,
Beteiligte:
HM,
JL,
JJ,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadj...