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EuGH Urteil vom 03.03.2005 - C-428/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Steuerpflicht der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen gilt auch für Bootsliegeplätze, Boote sind "Fahrzeuge"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Fahrzeuge“ Boote umfasst.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

Skatteministeriet

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

Skatteministeriet

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

 

Verfahrensgang

Vestre Landsret (Dänemark) (Entscheidung vom 15.11.2002)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe b ‐ Steuerbefreiungen ‐ Vermietung von Grundstücken ‐ Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ‐ Bootsliegeplätze ‐ Lagerung von Booten an Land“

In der Rechtssache C-428/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2002, in dem Verfahren

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

gegen

Skatteministeriet

und

Skatteministeriet

gegen

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung vo...

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