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EuGH Urteil vom 02.09.2021 - C-570/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Seeverkehr. Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr. Annullierung von Personenverkehrsdiensten. Verspätete Lieferung eines Schiffes an den Beförderer. Ankündigung vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin. Folgen. Anspruch auf anderweitige Beförderung. Modalitäten. Übernahme der zusätzlichen Kosten. Anspruch auf Entschädigung. Berechnung. Begriff des Fahrpreises. Für die Durchsetzung der Verordnung Nr. 1177/2010 zuständige nationale Stelle. Zuständigkeit. Begriff der Beschwerde. Gültigkeitsprüfung. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 Art. 18-19, 20 Abs. 4, Art. 24-25; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 16-17, 20, 47

 

Beteiligte

Irish Ferries

Irish Ferries Ltd

National Transport Authority

 

Tenor

1. Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass sie anwendbar ist, wenn ein Beförderer einen Personenverkehrsdienst mehrere Wochen vor dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstermin annulliert, weil das für diesen Dienst eingeplante Schiff verspätet geliefert wird und nicht ersetzt werden kann.

2. Art. 18 der Verordnung Nr. 1177/2010 ist dahin auszulegen, dass der Beförderer, wenn ein Personenverkehrsdienst annulliert wird und es auf derselben Verbindung keinen alternativen Verkehrsdienst gibt, verpflichtet ist, dem Fahrgast aufgrund seines in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruchs auf anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen alternativen Verkehrsdienst ...

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