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EuGH Urteil vom 02.06.2005 - C-136/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit. Öffentliche Ordnung. Richtlinie 64/221/EWG. Artikel 8 und 9. Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen. Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen betrifft. Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung. Recht des Betroffenen, Zweckmäßigkeitserwägungen vor einer Stelle geltend zu machen, die dazu berufen ist, eine Stellungnahme abzugeben. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates

 

Beteiligte

Dörr und Ünal

Georg Dörr

Ibrahim Ünal

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg

 

Tenor

1. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.

2. Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr...

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