Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen -Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Anwendungsbereich. Begriff ‚entsandter Arbeitnehmer’. Kabotagebeförderungen. Freier Dienstleistungsverkehr. Für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge
Normenkette
Richtlinie 96/71/EG Art. 1 Abs. 1, 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 3, 8; AEUV Art. 56
Beteiligte
Federatie Nederlandse Vakbeweging |
Federatie Nederlandse Vakbeweging |
Van den Bosch Transporten BV |
Van den Bosch Transporte GmbH |
Tenor
1. Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist dahin auszulegen, dass sie auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist.
2. Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der als Fahrer im internationalen Straßenverkehrssektor im Rahmen eines Chartervertrags zwischen dem ihn beschäftigenden Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen tätig ist, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem ansässig ist, in dem der Betroffene normalerweise arbeitet, ein in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandter Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen ist, wenn seine Arbeitsleistung während des betreffenden begrenzten Zeitraums eine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. Das Vorliegen einer solchen Verbindung wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Gesichtspunkten wie der Art der von dem betreffenden Arbeitnehmer in diesem Hoheitsgebiet verrichteten Tätigkeiten, der Enge der Verbindung der Tätigkeiten diese...