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EuGH Urteil vom 01.02.2001 - C-66/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrzollschuld, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war.

2.Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung 2913/92 ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei galt.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 203 Abs. 1

 

Beteiligte

D. Wandel

D. Wandel GmbH

Hauptzollamt Bremen

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung

In der Rechtssache C-66/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

D. Wandel GmbH

gegen

Hauptzollamt Bremen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 75, 201 Absätze 1 Buchstabe a und 2, 203 Absatz 1 und 204 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der D. Wandel GmbH, vertreten durch die Steuerberater H. Kühle und G. Schemmann,

-der finnischen Regierung, vertreten durch H. Rotkirch und T. Pynnä als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der D.Wandel GmbH, vertreten durch Steuerberater K. Masorsky und Steuerberaterin M. Zitzmann, der französischen Regierung, vertreten durch C. Vasak als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 13. Juli 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2000,

folgendes

Urteil

1. Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluss vom 2. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 75, 201 Absätze 1 Buchstabe a und 2, 203 Absatz 1 und 204 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der D. Wandel GmbH (im Folgenden: Klägerin), einem internationalen Speditions- und Lagereiunternehmen, und dem Hauptzollamt Bremen (im Folgenden: Hauptzollamt), in dem es um die Entstehung einer Einfuhrzollschuld geht.

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

3. Artikel 4 Nummer 20 des Zollkodex sieht vor:

Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

…

20.Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird.

4. Artikel 37 des Zollkodex bestimmt:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

5. Nach Artikel 40 des Zollkodex sind Waren, die bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

6. Nach Artikel 50 des Zollkodex haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

7. Artikel 51 des Zollkodex lautet:

(1) Die vorübergehend verwahrte...

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