Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrzollschuld, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Leitsatz (amtlich)
1.Die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war.
2.Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung 2913/92 ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei galt.
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 203 Abs. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung
In der Rechtssache C-66/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
D. Wandel GmbH
gegen
Hauptzollamt Bremen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 75, 201 Absätze 1 Buchstabe a und 2, 203 Absatz 1 und 204 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer...