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EuGH Beschluss vom 27.11.2008 - C-156/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer keine unzulässige Steuer mit Umsatzsteuercharakter, Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, Bauleistungen, Doppelbesteuerung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die „Grunderwerbsteuer“ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 33

 

Beteiligte

Vollkommer

Monika Vollkommer

Finanzamt Hannover-Land I

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Beschluss vom 02.04.2008; Aktenzeichen 7 K 333/06; EFG 2008, 975)

 

Tatbestand

„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 33 Abs. 1 ‐ Begriff der Umsatzsteuer ‐ Grunderwerbsteuer“

In der Rechtssache C-156/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Niedersächsischen Finanzgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2008, in dem Verfahren

Monika Vollkommer

gegen

Finanzamt Hannover-Land I

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus sowie der R...

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