Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Europäischer Haftbefehl. Vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährende Garantien. Ziel der Resozialisierung. Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats ihren Wohnsitz haben. Gleichbehandlung
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 5 Nr. 3; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20
Beteiligte
PY (Ressortissant d’un État tiers dans l’État membre d’exécution) |
Tenor
1.Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats absolut und automatisch daran hindert, die Übergabe eines Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, davon abhängig zu machen, dass diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
2.Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
ist dahin auszulegen, dass
die vollstreckende Justizbehörde für die Beurteilung, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der gegen einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats seinen Wohnsitz hat, an die...