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EuGH Beschluss vom 14.04.1994 - C-392/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

BGB § 613a, EWGRL 187/77 Art 1 Abs 1, EWGVtr Art 177

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegt, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden. Weder die Tatsache, daß eine derartige Übertragung nur einen Tätigkeitsbereich betrifft, der für das übertragende Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, noch die Tatsache, daß mit der Übertragung keine Vermögensgegenstände übergangen sind, noch die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer können zum Ausschluß dieses Vorgangs vom Anwendungsbereich der Richtlinie führen, da das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist, die sich u. a. daraus ergibt, daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.

 

Normenkette

BGB § 613a; EWGRL 187/77 Art. 1 Abs. 1; EWGVtr Art. 177

 

Beteiligte

Christel Schmidt

Spar- und Leihkasse der früheren...

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