Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Öffentlicher Dienst. Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung des OLAF. Betrugsmeldung durch einen Beamten. Klagebefugnis dieses Beamten
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Strack trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. Mai 2006,
Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Füllkrug,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Kraemer und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Strack die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 2006, Strack/Kommission (T-4/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Februar 2004 über die Einstellung der Untersuchung Nr. OF/2002/0356 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und des ihr zugrunde liegenden Untersuchungsabschlussberichts (Final Case Report) vom 5. Februar 2004 sowie auf Wiederaufnahme der Untersuchung des OLAF als unzulässi...