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EuGH Beschluss vom 03.07.2014 - C-19/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 94

 

Beteiligte

Talasca

Ana-Maria Talasca

Angelina Marita Talasca

Stadt Kevelaer

 

Tenor

Das vom Sozialgericht Duisburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sozialgericht Duisburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2014, in dem Verfahren

Ana-Maria Talasca,

Angelina Marita Talasca

gegen

Stadt Kevelaer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Vereinbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Diskriminierungsverbot.

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Frau Ana-Maria Talasca und ihrer Tochter Angelina Marita Talasca auf der einen und der Stadt Kevelaer auf der anderen Seite wegen der Weigerung des Jobcenters in Kevelaer, den Klägerinnen bestimmte Sozialleistungen z...

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