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EuGH Beschluss vom 03.03.2021 - C-841/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer. Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit. Paragraf 4. Überwiegend weibliche Teilzeitbeschäftigte. Nationale Einrichtung, die betroffenen Arbeitnehmern die Zahlung ihrer ausstehenden Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Arbeitgeber garantiert. Höchstgrenze für die Befriedigung dieser Forderungen. Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten herabgesetzt ist. Pro-rata-temporis-Grundsatz

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 4

 

Beteiligte

Fogasa

JL

Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

 

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die hinsichtlich der Zahlung von wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausstehenden Gehältern und Abfindungen an Arbeitnehmer durch die zuständige nationale Einrichtung für Vollzeitbeschäftigte eine Höchstgrenze dieser Zahlung vorsieht, die für Teilzeitbeschäftigte proportional zu der von ihnen geleisteten Arbeitszeit gegenüber der von Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social Nr. 41 de Madrid (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 41, Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 7. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2019, in dem Verfahren

JL

gegen

Fondo ...

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