Entscheidungsstichwort (Thema)
Neutralität des Mehrwertsteuersystems, Steuernachforderung nach unrichtiger steuerfreier Abechnung
Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verhindert es nicht, dass ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer von einem Steuerpflichtigen nachfordern kann, der zu Unrecht eine Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen ausgestellt hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Mehrwertsteuer auf den späteren Verkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fiskus entrichtet wurde.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. F
Beteiligte
Verfahrensgang
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien) |
Tatbestand
„Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung ‐ Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Grundsatz der steuerlichen Neutralität ‐ Anwendung der Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang ‐ Erhebung“
In der Rechtssache C-395/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Transport Service NV
gegen
Belgische Staat,
weiterer Verfahrensbeteiligter:
Bea Cars BVBA,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass,
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen verseh...