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EGMR Urteil vom 23.09.2010 - 1620/03

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Beteiligte

S

DEUTSCHLAND

 

Tenor

1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig.

2. Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist.

3. Er entscheidet, dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; und infolgedessen

  1. behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;
  2. fordert er die Regierung und den Beschwerdeführer auf, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieses Urteils zu unterrichten.
  3. behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

S. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:

Peer Lorenzen, Präsident,

Renate Jaeger

Rait Maruste,

Isabelle Berro-Lefèvre

Mirjana Lazarova Trajkovska,

Zdravka Kalaydjieva

Ganna Yudkivska, Richter,

sowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia WESTERDIEK,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 31. August 2010,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

Rz. 1.

Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 1620/03) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige S. („der Beschwerdeführer”) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”) am 11. Januar 2003 erhoben hat.

Rz. 2.

Der Beschwerdeführer wird von Frau Ulrike Muhr, Rechtsanwältin in Essen, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

Rz. 3.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch die Ablehnung der Arbeitsgerichte, seine von der Katholischen Kirche ausgesprochene Kündigung aufzuheben, sei Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

Rz. 4.

Am 18. März 2008 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die Beschwerde zu übermitteln. In Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention ist ferner beschlossen worden, dass die Kammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Rechtssache zeitgleich entscheidet.

Rz. 5.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen vorgelegt. Stellungnahmen sind ebenfalls von der katholischen Diözese Essen vorgelegt worden, die der Präsident ermächtigt hat, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung). Die Parteien haben auf diese Stellungnahmen erwidert (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung).

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

Rz. 6.

Der Beschwerdeführer wurde 1957 geboren und ist in E. wohnhaft.

A. Entstehung der Sache

Rz. 7.

Der Beschwerdeführer war ab dem 15. November 1983 als Organist und Chorleiter bei der katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus „die Kirchengemeinde”) in Essen tätig.

Rz. 8.

Artikel 2 seines Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1984 sah unter anderem vor, dass die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsverordnung (Rdnr. 37 unten) in ihrer anwendbaren Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses sei und ein grober Verstoß gegen kirchliche Grundsätze einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 42 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung darstellen würde.

Rz. 9.

Nach Genehmigung des Vertrages durch das bischöfliche Generalvikariat legte der Beschwerdeführer folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe, meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und die kirchlichen Vorschriften zu beachten und zu wahren”.

Rz. 10.

Seit dem 1. Januar 1985 übte er ebenfalls die Tätigkeit eines Dekanatskirchenmusikers aus und erzielte einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 5.688,18 Deutsche Mark (DEM) brutto (ca. 2.900 Euro (EUR)).

Rz. 11.

Im Jahr 1994 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau, mit der er zwei Kinder hat. Die Trennung wurde im Januar 1995 bekanntgegeben. Seitdem wohnt der Beschwerdeführer in demselben Haus wie seine Lebensgefährtin, die ebenfalls seine Prozessbevollmächtigte vor den Arbeitsgerichten und dem Gerichtshof ist.

Rz. 12.

Nachdem die Kinder des Beschwerdeführers im Kindergarten erklärt hatten, dass ihr Vater wieder Papa werden würde, traf der Dechant der Kirchengemeinde am 2. Juli 1997 mit dem Beschwerdeführer zusammen.

Rz. 13.

Am 15. Juli 1997 kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zum 1. April 1998 mit der Begründung, er habe gegen die Loyalitätsobliegenheiten gemäß Artikel 5 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verstoßen „die Grundordnung” – Rdnr. 38 unten). Nach den Grundsätzen der Katholischen Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe habe der Beschwerdeführer dadurch, dass er eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau unterhalte, aus der demnächst ein Kind hervorgehe, nicht nur Ehebruch sondern auch Bigamie begangen.

Rz. 14.

Nach ...

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