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EGMR Urteil vom 21.07.2011 - 28274/08

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Beteiligte

H.

Deutschland

 

Tenor

1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

2. Artikel 10 der Konvention ist verletzt worden;

3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:

(i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; und

(ii) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Dieses Urteil wird nach Maßgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache H. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Dean Spielmann, Präsident,

Karel Jungwiert,

Boštjan M. Zupančič,

Mark Villiger,

Isabelle Berro-Lefèvre,

Ann Power

und Angelika Nußberger,

sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 21. Juni 2011

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

 

Entscheidungsgründe

VERFAHREN

Rz. 1.

Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 28274/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau ...

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