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BVerwG Urteil vom 29.10.1987 - 2 C 73.86

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Tatbestand

›... Zu den grundlegenden Pflichten eines Beamten zählt, daß er sein Amt politisch neutral und unabhängig von sachfremden Einflüssen wahrnimmt (§ 65 Abs. 1 SchlHBG). Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß u. a. dem Vertrauen auf die Erfüllung dieser Pflicht gerecht werden (§ 66 Satz 3, § 65 Abs. 3 SchlHBG). Das gilt in besonderem Maße für einen StA [Staatsanwalt]. Zwar ist dem StA nicht wie dem Richter verfassungsrechtlich die sachliche und persönliche Unabhängigkeit gewährleistet. Seine spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege unter Bindung an das Legalitätsprinzip gebietet ihm aber besonders, sich bei politischer Betätigung derart zu verhalten, daß das Vertrauen der Allgemeinheit auf die strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet wird.

(c) Diese Pflichten eines Beamten sind mit [der Meinungsfreiheit des] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar .. . Der Beamte kann sich bei seiner dienstlichen Tätigkeit nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Er genießt vielmehr als Staatsbürger wie jeder andere Staatsbürger den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Er muß allerdings auch außerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die in sein Amt gesetzt werden. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ihm insoweit gewährleistet, als es mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist, wobei die rechtlich begründeten Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl. BVerfGE 39, 334 [366 f.] m. umfangreichen Nachw. ..).‹

Außerdienstliche Meinungsäußerungen eines Beamten, auch eines Staatsanwalts, in der Öffentlichkeit stünden hiernach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.

›Als Staatsbürger kann der Beamte seine Auffassungen in Wort, Schrift und Bild äußern und verbreiten, und zwar unabhängig davon, ob andere die von ihm vertretene Meinung für richtig oder falsch halten. Staat und Gesellschaft können an unkritischen Beamten kein Interesse haben. Der Beamte, auch der Staatsanwalt, kann sich, soweit kein unmittelbarer Bezug zu konkreten, von ihm zu bearbeitenden Strafrechtsfällen besteht, mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift u. a. in Zeitschriften, in Referaten, bei Kolloquien usw. zu jedem Thema, auch zu rechtspolitischen Fragen, äußern. Auch die Erwähnung des Amtes ist i. d. R. erlaubt (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 BBG ..), ebenso wie ein Beamter, dessen Rechtsstellung in der Öffentlichkeit bekannt ist, nicht von Meinungsäußerungen ausgeschlossen ist. Für die politische Betätigung eines Beamten, auch eines StA, gilt kein anderer Maßstab. Er darf sich, wie sich aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 31BG eindeutig ergibt, politisch und auch parteipolitisch betätigen, Ämter übernehmen, in der Öffentlichkeit als Funktionär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen .., und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Auffassung der jeweiligen Regierung übereinstimmt oder ihr widerspricht. Ein parteipolitisches Engagement gefährdet demgemäß, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten .., grundsätzlich nicht das Vertrauen in die politisch neutrale, von sachfremden Einflüssen unabhängige Wahrnehmung des Amtes.‹

Der Beamte könne daher eine politische Auffassung nicht nur haben, sondern auch vertreten, ohne seine pflichtgemäße Amtsführung in Frage zu stellen.

(d-f) ›Die Pflicht zu der durch das Amt gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung gebietet ihm jedoch, eine klare Trennung zwischen dem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Er darf bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken. Er verletzt seine Pflicht auch, wenn er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutzt und einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes eigene politische Auffassungen wirksamer durchzusetzen. ... Ob ein Beamter diese sich aus einer seiner Rechtsstellung ergebenden Grenzen der Meinungsfreiheit beachtet oder überschritten hat, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

[Hiernach] .. ist die an den Kl. gerichtete Ermahnung nicht zu beanstanden. Der Kl. hat bei der Anzeige in den ›Lübecker Nachrichten‹, die eine Stellungnahme zu im politischen Meinungskampf umstrittenen. Rechtsfragen enthält, sein Amt und dessen Zuordnung zum örtlichen Landgerichtsbezirk als Überschrift an die Spitze dieses Beitrages zum politischen Meinungskampf gestellt und diesem seinen Namen beigefügt. Damit hat er gemeinsam mit den übrigen Unterzeichnern Ä ausschließlich Richtern und Staatsanwälten Ä sein Amt als StA ausdrücklich in Anspruch genommen und eingesetzt, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung eine größere Beachtung und höhere Überzeugungskraft zu verschaffen. Er hat das Amt mit seiner privaten Sphäre verbunden und dadurch einen eindeutigen dienstlichen Bezug hergestellt. Dies ist mit den Dienstpflichten des Kl. nicht vereinbar. ...‹

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß Ä 2 BvR 111/88 Ä v 6. 6. 1988, in DRiZ 1988 Heft 8 S 301 = DVBl 1988 Heft 16 S 782) hat die gegen die Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen

 

Fundstellen

Haufe-Index 3017162

NJW 1988, 1747

DRsp V(570)396c-f

ZBR 1988, 128

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