Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Urteil vom 22.08.2000 - 1 C 6.00 (veröffentlicht am 22.08.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswärtige Beratungsstelle. Steuerberater. vereidigter Buchprüfer. Zweigniederlassung

Leitsatz (amtlich)

Wer als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer bestellt ist, kann ohne Bindung an die für Zweigniederlassungen vereidigter Buchprüfer geltenden Anforderungen der Wirtschaftsprüferordnung auswärtige Beratungsstellen nach dem Steuerberatungsgesetz unterhalten, wenn in diesen ausschließlich Hilfe in Steuersachen geleistet und insoweit die Berufsbezeichnung „vereidigter Buchprüfer” nicht geführt wird.

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG v. 16. 08.1961 (BGBl I S. 1301) i.d.F. d. Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24.06.2000 (BGBl I S. 874) § 1; StBerG v. 16.08.1961 (BGBl I S. 1301) i.d.F. d. Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24.06.2000 (BGBl I S. 874) § 3; StBerG v. 16.08.1961 (BGBl I S. 1301) i.d.F. d. Bekanntmachung v. 4. 11.1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24.06.2000 (BGBl I S. 874) § 32; StBerG v. 16.08.1961 (BGBl I S. 1301) i.d.F. d. Bekanntmachung v. 4. 11.1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24. 06.2000 (BGBl I S. 874) § 34; WPO v. 24. 07.1961 (BGBl I S. 1049) i.d.F. d. Bekanntmachung v. 5. 11.1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geänd.d. Gesetz v. 24. 02.2000 (BGBl I S. 154, 161) § 3; WPO v. 24.07.1961 (BGBl I S. 1049) i.d.F. der Bekanntmachung v. 5. 11.1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24. 02.2000 (BGBl I S. 154, 161) § 43; WPO v. 24. 07.1961 (BGBl I S. 1049) i.d.F. der Bekanntmachung v. 5.11.1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24. .02.2000 (BGBl I S. 154, 161) § 47; WPO v 24.07.1961 (BGBl I S. 1049) i.d.F. der Bekanntmachung v. 5.11.1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geänd. d. Gesetz v. 24. .02.2000 (BGBl I S. 154, 161) §§ 128 ff.

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 28.01.2000; Aktenzeichen 4 A 3379/97)

VG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.05.1997; Aktenzeichen 3 K 11956/96)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist als Steuerberater zugelassen und seit Mai 1989 auch als vereidigter Buchprüfer bestellt. Seine berufliche Niederlassung unterhält er seit 1995 in Senftenberg. Daneben betreibt er ohne Hinweis auf die Berufsbezeichnung „vereidigter Buchprüfer” acht Steuerberatungsbüros, die von Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten geleitet und in denen nur Aufgaben im Sinne des § 1 StBerG wahrgenommen werden.

Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass es sich bei den erwähnten Büros um Zweigniederlassungen im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung handele und er verpflichtet sei, im beruflichen Verkehr stets die Berufsbezeichnung „vereidigter Buchprüfer” zu führen und vereidigte Buchprüfer mit der Leitung der Zweigniederlassungen zu betrauen. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, er unterhalte die Büros ausschließlich als auswärtige Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG; da er dabei nicht als vereidigter Buchprüfer handele, unterliege er insoweit nicht den Regeln der Wirtschaftsprüferordnung. Den vorsorglichen Antrag des Klägers, gemäß § 47 Satz 2 WPO eine Ausnahme vom Erfordernis zuzulassen, dass Zweigniederlassungen durch einen vereidigten Buchprüfer geleitet werden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1996 und Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1996 ab.

Der Kläger hat Klage erhoben zunächst mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, für seine im Einzelnen bezeichneten Büros die erstrebte Ausnahme zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in Bezug auf die nunmehr bestehenden auswärtigen Büros in erster Linie die Feststellung beantragt, dass er für Hilfeleistungen in Steuersachen in diesen keiner Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Satz 2 WPO bedarf, und hilfsweise den Verpflichtungsantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Einstellung des Verfahrens und Änderung des erstinstanzlichen Urteils die begehrte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 47 Satz 1 WPO gelte für die auswärtigen Büros des Klägers nicht. Die Doppelqualifikation des Klägers als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer führe dazu, dass die beruflichen Niederlassungen, die der Steuerberater gemäß § 34 Abs. 1 StBerG und der vereidigte Buchprüfer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 WPO begründeten, in der Praxis zwar regelmäßig zusammenfielen, aber auf verschiedenen Berufsordnungen beruhten. Daran ändere nichts, dass sich die Tätigkeitsbereiche der beiden Berufe überschnitten. Beide Berufsordnungen kämen nicht gleichsam automatisch zur Anwendung. Es komme auf den Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit an. Der Schwerpunkt der Berufsausübung des vereidigten Buchprüfers liege im Bereich der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung. Kernbereich der Aufgaben des Steuerberaters sei die rechtliche Beratung und Vertretung in Steuersachen. Entschließe sich ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, auswärtige Büros zu eröffnen, in denen er ausschließlich Hilfe in Steuersachen leisten wolle, könne es sich nur um auswärtige Beratungsstellen i.S. von § 34 Abs. 2 StBerG handeln. Eine andere Rechtsauffassung stünde nicht im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen vor: Zwischen der Berufsausübung als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater könne nicht differenziert werden. Das Berufsbild des vereidigten Buchprüfers umfasse auch das des Steuerberaters. Ein vereidigter Buchprüfer könne auf seine Bestellung als Steuerberater ohne Beschränkung der beruflichen Befugnisse verzichten. Öffentlich-rechtliche Berufsausübungsregelungen, welche die Qualität der Berufsausübung als zentrales Gemeinschaftsgut sichern sollten, könnten ihre Funktion nur erfüllen, wenn der Berufsangehörige das strengste Berufsrecht beachte, das für ihn gelte. Dieses unterliege nicht der Disposition des Berufsangehörigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der bezüglich des Erfordernisses der Leitung einer Zweigniederlassung auf den Inhalt der Dienstleistung abzustellen sei, gefährde die von § 47 WPO bezweckte Sicherung der Qualität der erbrachten Tätigkeit und leiste aufsichtlich kaum erfassbaren Missbräuchen Vorschub.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1997 zurückzuweisen, soweit das Verfahren nicht teilweise eingestellt ist.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger bedürfe für Hilfeleistungen in Steuersachen in seinen auswärtigen Büros keiner Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Satz 2 WPO, steht mit Bundesrecht im Einklang.

Der Kläger ist aufgrund seiner Bestellung als Steuerberater befugt, nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2000 (BGBl I S. 874), weitere Beratungsstellen zu unterhalten. Diese Befugnis wird nicht dadurch beschränkt, dass der Kläger zugleich als vereidigter Buchprüfer bestellt ist. Die die Zweigniederlassungen vereidigter Buchprüfer regelnden Vorschriften des § 130 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und § 47 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – im Folgenden: WPO) vom 24. Juli 1961 (BGBl I S. 1049) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl I S. 154, 161), sind nicht auf Niederlassungen anzuwenden, in denen ausschließlich Hilfe in Steuersachen geleistet wird (§ 1 StBerG) und die eine Person, die sowohl als vereidigter Buchprüfer als auch als Steuerberater bestellt ist, ohne Verwendung der Berufsbezeichnung „vereidigter Buchprüfer” unterhält. Sie stellen keine „berufliche Niederlassung” im Sinne von § 3 WPO dar und die in ihnen ausgeübte Tätigkeit ist nicht dem „beruflichen Verkehr” des vereidigten Buchprüfers zugeordnet, sodass die Berufsbezeichnung gemäß § 128 Abs. 2 WPO nicht zu führen ist.

Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten überlagert der Beruf des vereidigten Buchprüfers den des Steuerberaters nicht in der Weise, dass ausschließlich die Wirtschaftsprüferordnung das Berufsrecht derjenigen enthält, die für beide Berufe bestellt sind. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten, das Berufsrecht bei Zusammentreffen mehrerer beruflicher Qualifikationen in einer Person zu regeln. Er kann etwa anordnen, dass die Bestellung für einen Beruf mit der Bestellung in einem anderen erlischt. So ist es im Verhältnis von vereidigten Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern geregelt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz WPO). Er kann aber auch zulassen, dass eine Person mehrere Berufe zugleich ausübt. Welche Vorschriften der Berufsordnungen anzuwenden sind, bedarf in einem solchen Fall jeweils besonderer Würdigung und lässt sich nicht mit dem grundsätzlichen Vorrang der einen oder der anderen Berufsordnung begründen. So liegt es hier.

Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen Steuerberaterordnung und Wirtschaftsprüferordnung nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere fehlt eine § 128 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz WPO vergleichbare Vorschrift, nach der der Beruf des Steuerberaters durch den des vereidigten Buchprüfers gleichsam konsumiert wird. Der Beruf des Steuerberaters geht aber auch inhaltlich nicht in dem des vereidigten Buchprüfers auf. Zum einen decken sich die das Berufsbild prägenden Tätigkeiten nicht. Der Beruf des Steuerberaters wird durch die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gekennzeichnet (vgl. § 32 Abs. 1 StBerG). Demgegenüber hat der vereidigte Buchprüfer in erster Linie die Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens durchzuführen und über das Ergebnis der Prüfungen Prüfungsvermerke zu erteilen (vgl. § 129 Abs. 1 WPO); diese Aufgabe wird zwar durch die Befugnis erweitert, bestimmte andere Aufgaben wie u.a. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten wahrzunehmen (vgl. § 129 Abs. 2 und 3 WPO, § 3 Nr. 1 StBerG), diese Befugnis gehört aber nicht zu den bestimmenden Merkmalen des Berufsbildes (vgl. Urteil vom 26. August 1997 – BVerwG 1 C 3.96 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 246 S. 76 = NJW-RR 1998, 1135). Zum anderen besteht die Befugnis der vereidigten Buchprüfer, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, nur nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften (vgl. § 129 Abs. 2 WPO). Sie haben zwar gemäß § 3 Nr. 1 StBerG die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen, doch können Einzelvorschriften anderes vorsehen. So sind etwa vereidigte Buchprüfer anders als namentlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor dem Oberverwaltungsgericht nicht als Prozessbevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten zugelassen (§ 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Entsprechendes gilt für die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG).

Die Frage, wonach sich bemisst, in welchen Fällen das Berufsrecht der Steuerberater oder das der vereidigten Buchprüfer heranzuziehen ist, bedarf hier keiner grundsätzlichen Klärung. Jedenfalls sind Tätigkeiten, die eindeutig nur einem der beiden Berufe zuzuordnen sind, ausschließlich nach dem für diesen Beruf geltenden Vorschriften zu beurteilen. Dies ist hier der Fall. Die vom Kläger unterhaltenen auswärtigen Büros sind eindeutig nur dem Beruf des Steuerberaters zugeordnet. Ein Bezug zur Prüfungstätigkeit des vereidigten Buchprüfers besteht nicht. Ferner sind sie auch äußerlich von der beruflichen Niederlassung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 WPO abgesetzt, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass der Kläger sie nur unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater” führt. Berufsrechtlich sind die auswärtigen Büros als auswärtige Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG einzustufen. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich daher ausschließlich nach dieser Vorschrift und nicht nach § 47 WPO.

Die Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Sie hat insbesondere keine Gefahren für den Wirtschaftsverkehr und das Rat suchende Publikum aufgezeigt, die sich daraus ergeben könnten, dass das auswärtige Büro eines vereidigten Buchprüfers und Steuerberaters, in dem nur Hilfe in Steuersachen geleistet und das nicht unter der Berufsbezeichnung „vereidigter Buchprüfer” geführt wird, nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 StBerG von einem ortsnah ansässigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und nicht gemäß § 47 WPO von einem ortsansässigen vereidigten Buchprüfer geleitet wird. Es ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern die vom Kläger gewählte Gestaltung die Möglichkeit einer missbräuchlichen Umgehung der Berufspflichten nach der Wirtschaftsprüferordnung eröffnen könnte. Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger in den auswärtigen Büros Prüfungsaufträge erteilt werden, die dort pflichtwidrig behandelt würden. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, denjenigen, die sich durch eine Doppelqualifikation die Räume beruflicher Gestaltung erweitert haben, allein wegen der entfernten Möglichkeit einer derartigen Pflichtwidrigkeit Schranken aufzuerlegen.

Die Beklagte hat sich nicht ausdrücklich darauf berufen, dass der Schutz des Berufsbildes des vereidigten Buchprüfers geböte, § 47 WPO auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden. Hierher gehört der Sache nach jedoch zunächst die Erwägung, ein vereidigter Buchprüfer könne auf dem vom Kläger gewählten Weg seine Arbeitskraft vervielfältigen, was mit dem Bild des eigenverantwortlich auszuübenden freien Berufs unvereinbar sei (vgl. § 130 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 43 Abs. 1 WPO). Indes erlaubt auch die Wirtschaftsprüferordnung die Begründung von Zweigniederlassungen, ohne deren Zahl zu beschränken (§ 3 Abs. 3, § 47 WPO). Auch gefährdet der Betrieb auswärtiger Beratungsstellen die Erfüllung der allgemeinen Berufspflichten des vereidigten Buchprüfers nicht grundsätzlich. Soweit dies im Einzelfall zu besorgen ist, kann die Beklagte aufgrund ihrer Überwachungsbefugnis einschreiten (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 4 WPO; ferner § 67 Abs. 1 WPO).

Die weitere Erwägung der Beklagten, die von ihr bekämpfte Rechtsauffassung habe zur Folge, dass vereidigte Buchprüfer auswärtige Unternehmensberatungsbüros ohne fachkundige Leitung begründen und unterhalten könnten (vgl. § 129 Abs. 3 Nr. 2 WPO), ist hier nicht zu würdigen. Für die auswärtigen Beratungsstellen des Klägers gilt die Steuerberaterordnung, eine der Wirtschaftsprüferordnung vergleichbare öffentlich-rechtliche Pflichtenordnung eines anderen freien Berufs. Eine Beeinträchtigung des Berufsbildes des vereidigten Buchprüfers durch das Betreiben auswärtiger Steuerberatungsstellen ist daher allenfalls unbedeutend und zu vernachlässigen, weil sie auf die Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen ist, dass die Berufe des vereidigten Buchprüfers und des Steuerberaters nebeneinander ausgeübt werden dürfen. Damit ist indes nicht gesagt, dass ein vereidigter Buchprüfer sich in Teilbereichen jeglicher Berufsordnung entziehen kann, indem er Zweigniederlassungen begründet und unterhält, die wie etwa die erwähnten Unternehmensberatungsbüros für sich betrachtet keiner Berufsordnung unterfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Unterschriften

Meyer, Gielen, Mallmann, Groepper, Gerhardt

Fundstellen

  • Haufe-Index 600365
  • DStRE 2000, 1287
  • DStZ 2000, 876
  • BVerwGE , 1
  • NJW-RR 2001, 350
  • NVwZ 2001, 434
  • DVBl. 2001, 134
  • MittRKKöln 2001, 140
  • VA 2001, 81
  • WPK-Mitt. 2001, 70

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    2
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 141 2. ABSCHNITT Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
    0
  • Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Protokollnotizen
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Protokollerklärungen zu Unterabschnitt II
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entgeltordnung VKA / IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher
    0
  • Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten
    0
  • Infektionsschutz / 1.5 Rechtsfolge
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jansen, SGB VI § 236 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.4.1 Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    0
  • Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.6 Praxishinweise
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


Steuerberatungsgesetz
Steuerberatungsgesetz

§§ 1 - 31 Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen §§ 1 - 12 Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen § 1 Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich  (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren