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BVerwG Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18.93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen; Festlegung von Tieffluggebieten; Verwaltungsverfahren; gemeindliches Anhörungsrecht; Rechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Über die Zulassung militärischer Flüge unterhalb der in der Luftverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsmindesthöhe entscheidet der Bundesminister der Verteidigung im Rahmen eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung nur darauf zu prüfen, ob der Bundesminister der Verteidigung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob er die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat.

2. Zur Festlegung der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tieffluggebiete bedurfte es weder eines Verwaltungsverfahrens i.S. von § 9 VwVfG noch einer vorherigen Anhörung der betroffenen Gemeinden.

 

Orientierungssatz

1. Die Durchführung von Tiefflügen sowie die Einrichtung und Beibehaltung von Tieffluggebieten sind weder dem Gerichtsweg nicht unterfallende justizfreie Hoheitsakte, noch ist der Streit hierüber eine dem Verfassungsgericht zugewiesene verfassungsrechtliche Streitigkeit.

2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 519/95 - nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die (weitere) gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. August 1995 - 1 BvR 332/95 - auch nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

GG Art. 28 Abs. 2; LuftVG § 30; LuftVO § 6 Fassung 1993-07-26; VwGO § 40 Abs. 1; VwVfG § 9

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 25.06.1992; Aktenzeichen 20 A 2761/89)

VG Münster (Entscheidung vom 24.10.1989; Aktenzeichen 7 K 1352/88)

 

Fundstellen

BVerwGE, 203

JZ 1995, 510

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