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BVerwG Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfe zum Lebensunterhalt, gesetzlicher Ausschluß von – für Ausbildung. Sozialhilfe, gesetzlicher Ausschluß von Hilfe zum Lebensunterhalt für Ausbildung. Härte, kein Ausschluß von Sozialhilfe für Ausbildung bei besonderer –. Ausbildungsförderung durch Sozialhilfe in besonderen Härtefällen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (oder des Arbeitsförderungsgesetzes) dem Grunde nach förderungsfähig ist, sind nach § 26 Satz 1 BSHG auch dann von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung ausgeschlossen, wenn sie – betrieben sie die Ausbildung nicht – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (hier: Schwangerschaft) keinen Arbeitsplatz finden könnten.

2. Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG liegt vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 26 Satz 1 BSHG über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen.

 

Normenkette

BSHG §§ 11-12, 26; MuSchG § 3 Abs. 2, § 6

 

Verfahrensgang

OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 4 L 175/89)

VG Oldenburg (Urteil vom 27.04.1989; Aktenzeichen 4 OS VG A 169/87)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 1990 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte danach verpflichtet ist, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Mehrbedarfs nach § 23 BSHG zu gewähren.

Im übrigen werden das vorbezeichnete Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. April 1989, soweit dieses die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über den genannten Mehrbedarf hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren, aufgehoben. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 19/20 und die Beklagte 1/20. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin begann im Wintersemester 1978/79 an der Universität O. das Studium der Medienwissenschaft, für das sie bis zum März 1985 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielt. Weitere Ausbildungsförderung wurde ihr wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer nicht bewilligt. Die Klägerin setzte ihr Studium fort. Dabei verzögerte sich ihr Examen aus gesundheitlichen und studienbedingten Gründen. Die Beklagte gewährte der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Mai 1986 bis März 1987 (als Zuschuß) und für April 1987 (als Darlehen), um ihr einen Abschluß des Studiums zu ermöglichen. Dieser Abschluß gelang der Klägerin in diesem Zeitraum jedoch nicht. Anfang Januar 1988 wurde ihre Tochter geboren. Zum 1. März 1988 ließ sie sich exmatrikulieren. Später hat sie das Studium wieder aufgenommen und abgeschlossen.

Den Antrag der Klägerin, ihr über März 1987 hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt (als Zuschuß) zu bewilligen, lehnte die Beklagte ab. Auf die nach erfolglosem Vorverfahren von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 29. Februar 1988 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe als Zuschuß zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, daß bei der Klägerin in dem genannten Zeitraum ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG vorgelegen habe. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung habe die Klägerin nach § 3 Abs. 2 und § 6 MuSchG nicht beschäftigt werden dürfen. In dieser Zeit sei es ihr daher nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, die Hilfebedürftigkeit durch Einsatz ihrer Arbeitskraft zu beseitigen. In der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist habe der Klägerin nicht mehr zugemutet werden können, sich um Arbeit zu bemühen, weil ein Arbeitgeber kaum bereit gewesen wäre, sie wenige Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz einzustellen. Gründe, die es der Beklagten erlaubt haben könnten, die Hilfe gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen, hätten nicht bestanden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 26 BSHG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision ist im wesentlichen begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für den noch streitbefangenen Zeitraum (Oktober 1987 bis einschließlich Februar 1988) nach § 26 Satz 2 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, weil ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen habe, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Unbegründet ist die Revision hingegen, soweit die Beklagte nach dem Berufungsurteil verpflichtet ist, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Mehrbedarfs nach § 23 BSHG zu gewähren. Insoweit steht das angefochtene Urteil im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang.

Nach § 26 Satz 1 BSHG haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (oder des Arbeitsförderungsgesetzes) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Universitätsstudium der Klägerin ist eine in diesem Sinne förderungsfähige- und zunächst auch durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte – Ausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt § 26 Satz 1 BSHG den Hilfeanspruch allerdings nicht für jeden Bedarf des Lebensunterhalts, sondern nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf aus (BVerwGE 71, 12 ≪14 ff.≫). Das ist der Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung, für den – neben den Ausbildungskosten – nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird (BVerwGE 91, 254 ≪255≫). Von diesem Ausschlußtatbestand nicht erfaßt wird dagegen der Anspruch auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind. Darunter fallen die Leistungen, die dazu dienen sollen, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat. Zu diesen Leistungen gehört auch der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12 ≪15≫; 91, 254 ≪255≫). Auf diesen Mehrbedarf hat die hilfebedürftige Klägerin, soweit er in den streitbefangenen Zeitraum fällt, Anspruch. Entsprechendes gilt für den Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 BSHG, der der Klägerin nach der Geburt ihrer Tochter zusteht.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Anspruch auf Hilfe zum (allgemeinen) Lebensunterhalt erhebt, ist das Berufungsgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, daß § 26 Satz 1 BSHG diesen Anspruch hier ausschließt. Seine Annahme, der Klägerin sei die begehrte weitere Hilfe nach der Härteregelung in § 26 Satz 2 BSHG gleichwohl zu gewähren, weil sie infolge ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter auch bei Abbruch (oder Unterbrechung) ihres Studiums keinen Arbeitsplatz gefunden hätte und deshalb hilfebedürftig geblieben wäre, trifft jedoch nicht zu. Diese Ansicht wird dem Regelungszusammenhang, der zwischen den beiden Sätzen des § 26 BSHG besteht, nicht gerecht und ist mit dem Inhalt der Härtevorschrift in Satz 2 nicht vereinbar.

§ 26 Satz 1 BSHG, neu eingefügt durch Art. 21 Nr. 8 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523 ≪1534≫), bezweckt ebenso wie § 31 Abs. 4 BSHG a.F., die Sozialhilfe (ursprünglich in Gestalt der Ausbildungshilfe, später in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene” zu sein (BVerwGE 61, 352 ≪358 f.≫; 71, 12 ≪15 ff.≫; 82, 125 ≪129≫). Der grundsätzliche Ausschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt beruht darauf, daß Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt ist (BVerwGE 61, 352 ≪356≫). Das Sozialhilferecht soll in aller Regel nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG genannten Art zu ermöglichen.

Dieses Anliegen des Gesetzgebers läßt keinen Raum für eine „kausale” Betrachtungsweise, die im Rahmen von § 26 Satz 1 BSHG darauf abstellt, ob der geltend gemachte Bedarf des allgemeinen Lebensunterhalts allein oder überwiegend durch das Betreiben einer Ausbildung oder (auch) durch andere Umstände verursacht wird, und die Ausschlußvorschrift dann für unanwendbar hält, wenn ein mittelloser Hilfesuchender nach Abbruch oder Unterbrechung seiner Ausbildung aus persönlichen Gründen (z.B. Behinderung, Krankheit, Kinderbetreuung oder Schwangerschaft), infolge eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels oder aus rechtlichen Gründen (z.B. Beschäftigungsverbot) seine Hilfebedürftigkeit durch Einsatz seiner Arbeitskraft nicht beseitigen könnte. Der Ausschlußtatbestand greift nach seinem Sinn und Zweck, die Sozialhilfe von einer Ausbildungsförderung auf „zweiter Ebene” zu befreien, vielmehr auch dann ein, wenn ein Auszubildender – betriebe er die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nicht – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen seine Arbeitskraft nicht zur Erzielung von Einkommen einsetzen könnte. Für den Anspruchsausschluß ist allein entscheidend, daß die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe betreibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1986 – BVerwG 5 B 8.86 – ≪ZfSH/SGB 1986, 508≫ und 8. August 1989 – BVerwG 5 B 43.89 – ≪Buchholz 436.O § 26 BSHG Nr. 6 S. 9, 10≫).

Bei dieser rechtlichen Ausgangslage greift § 26 Satz 2 BSHG nicht zugunsten der Klägerin ein. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, einem Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (oder dem Arbeitsförderungsgesetz) betreibt, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, dies allerdings nur in „besonderen Härtefällen”. Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik enthält Satz 2 des § 26 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist. Eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein „besonderer” Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluß von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12 BSHG) auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.

Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt der das Berufungsurteil tragende Gesichtspunkt, daß die Klägerin auch nach einem Abbruch ihrer Ausbildung im streitbefangenen Zeiträum aus Gründen des gesetzlichen Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 und § 6 MuSchG) ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer Beschäftigung hätte bestreiten können, die Annahme eines besonderen Härtefalles nicht. Der Ausschlußtatbestand in § 26 Satz 1 BSHG ergreift (wie dargelegt) nach seinem Regelungsziel auch diesen Fall. Ein vom Sinn und Zweck des Gesetzes her gerade gewollter Ausschluß von der Förderung der Ausbildung mittels Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) kann aber eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG nicht begründen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. August 1989 ≪a.a.O., S. 11≫). Zusätzliche Härtegesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht vor; sie sind auch aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten nicht ersichtlich.

In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte von Mai 1986 bis einschließlich April 1987 (also für zwölf Monate) Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hat, um ihr bei schon erheblicher Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in diesem Zeitraum den Abschluß des bereits bis zur Prüfungsphase gediehenen Studiums noch zu ermöglichen. Die Beklagte hat diese Hilfeleistung zwar auf § 26 Satz 2 BSHG gestützt und berücksichtigt, daß die Klägerin von Januar bis April 1986 wegen einer seelischen Erkrankung stationär behandelt worden war. Ausweislich der Behördenakten war die Beklagte dabei einer Stellungnahme ihres Sozialpsychiatrischen Dienstes gefolgt, der die Hilfe u.a. aus Gründen einer seelischen Stabilisierung der Klägerin befürwortet hatte. Die Beklagte hat damit aber nicht, wie die Klägerin meint, einen Vertrauenstatbestand mit der Folge geschaffen, daß der Ausschluß von Hilfe zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum eine besondere Härte darstellt. Dabei kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen eine vom Sozialhilfeträger geschaffene Vertrauenslage einen besonderen Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG begründen könnte. Denn ein Vertrauenstatbestand, der der Klage der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnte, ist durch die frühere Hilfeleistung der Beklagten schon deshalb nicht entstanden, weil diese die Bewilligung ausdrücklich auf die Zeit bis zum Frühjahr 1987 beschränkt hat. Damit hatte die Beklagte eine Weiterbewilligung der Hilfe zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zugesagt oder angekündigt. Das schließt jedenfalls die Annahme aus, die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, über die Zeit von Mai 1986 bis April 1987 hinaus Hilfe zu Lebensunterhalt auch für die Fortsetzung des Studiums im streitbefangenen Zeitraum, zu erhalten.

Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlaß, der von der Klägerin im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Härtevorschrift des § 26 Satz 2 BSHG eingreifen könnte, wenn ein Auszubildender in der Endphase der Ausbildung steht, diese aber ohne Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG nicht erfolgreich beenden kann. Denn das Studium der Klägerin war nicht so weit fortgeschritten, daß seine Endphase in den streitbefangenen Zeitraum fiel. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin sich zum 1. März 1988 exmatrikulieren lassen und ihr Studium erst später erfolgreich abgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat neben den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich des nicht in das Revisionsverfahren einbezogenen Leistungszeitraums berücksichtigt, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz nur zu einem geringen Teil obsiegt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rojahn, Kimmel

 

Fundstellen

BVerwGE, 224

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