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BVerwG Urteil vom 13.04.2005 - 6 C 5.04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren. Eintragung des Überlassens von Waffen. allgemeiner Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 11 Buchst b des Gebührenverzeichnisses für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte eine der Anzahl der überlassenen Waffen entsprechende Gebühr erhoben wird.

 

Normenkette

WaffG 1976 § 28 Abs. 4 Nrn. 1, 7, 9, Abs. 5 S. 1, § 49 Abs. 1-2; WaffKostV § 1; WaffKostV Abschn. II Nr. 10 Buchst. b; WaffKostV Abschn. II Nr. 11 Buchst. a; WaffKostV Abschn. II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses; VwKostG § 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 4 LB 74.02)

VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 19.02.2002; Aktenzeichen 7 A 4.02)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Waffensammler. Er zeigte dem Beklagten an, dass er zehn Waffen, die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen waren, einer anderen Person überlassen und eine Waffe erworben hatte. Daraufhin vermerkte der Beklagte die Überlassung der Waffen und den Erwerb einer Waffe in der Waffenbesitzkarte des Klägers und erließ am 22. Januar 2001 einen Gebührenbescheid, in dem er auf der Grundlage von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) für die Eintragung des Überlassens der Waffen jeweils 25 DM, also insgesamt 250 DM, und für die Eintragung der erworbenen Waffe 25 DM festsetzte.

Der Kläger hat gegen die Festsetzung einer zehnfachen Gebühr für die Eintragung des Überlassens der Waffen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gebührenbescheid sei in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, für die Eintragung des Überlassens jeder einzelnen Waffe in die Waffenbesitzkarte 25 DM festzusetzen. Dies entspreche dem eindeutigen Wortlaut von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz. Die Bestimmung stehe mit höherrangigem Recht im Einklang. Dies gelte auch insoweit, als die Verordnungsermächtigung das grundsätzliche Verbot der Kostenüberdeckung enthalte. Die mit der Eintragung des Überlassens einer Waffe einhergehenden Tätigkeiten und der auf die Eintragung entfallene Anteil an den Gesamtkosten der Behörde seien mit der vergleichsweise geringen Gebühr in Höhe von 25 DM angemessen abgegolten. Der in Rede stehende Gebührentatbestand verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der Kläger legt zur Begründung seiner Revision im Wesentlichen dar, der Gebührentatbestand von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses stehe nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Januar 2001 erweist sich in dem angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Revision ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

1. Die Erhebung einer Gebühr von 250 DM für die Eintragung des Überlassens von zehn Waffen in die Waffenbesitzkarte steht mit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage im Einklang. Nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), bestimmen sich die Gebühren u.a. für Amtshandlungen nach dem Waffengesetz nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, soweit die Gebühr nicht gemäß § 2 WaffKostV nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Gemäß Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses ist für die Eintragung des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte eine Gebühr in Höhe von 25 DM zu erheben. Der Gebührentatbestand bezieht sich auf die Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1976 (BGBl I S. 432), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779), das Überlassen einer Waffe in der Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Die Voraussetzungen von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses lagen hier vor. Der Kläger hatte die Überlassung von zehn Schusswaffen an einen anderen angezeigt, und der Beklagte nahm daraufhin die entsprechenden Eintragungen in der Waffenbesitzkarte vor.

Die streitige Gebühr entspricht auch hinsichtlich ihrer Höhe Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses. Der Beklagte durfte für die Eintragung des Überlassens von zehn Schusswaffen die Gebühr in Höhe von 25 DM zehnmal festsetzen. Der Wortlaut der Bestimmung „einer”) verlangt, dass im Fall der Eintragung des Überlassens von mehreren Waffen für die Eintragung jeder überlassenen Waffe eine Gebühr erhoben wird. Die systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Abschnitt II Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses bestätigt, dass der Begriff „einer” als Zahlwort verwendet wird. Nach Abschnitt II Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses ist für die Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb „einer oder mehrerer Waffen” in eine Waffenbesitzkarte (Buchst. a) und für die Eintragung einer Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über „eine oder mehrere Waffen” nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG (Buchst. b) jeweils eine Gebühr in bestimmter Höhe zu erheben. Die Wendung „eine oder mehrere Waffen” verdeutlicht, dass die Gebühr für den Eintragungsvorgang unabhängig davon erhoben wird, wie viele Waffen von der Eintragung erfasst werden. Hätte der Verordnungsgeber auch für Eintragungen im Sinne des hier einschlägigen Gebührentatbestandes auf den Eintragungsvorgang ohne Rücksicht auf die Anzahl der davon erfassten Waffen abstellen wollen, hätte es nahe gelegen, dies entsprechend der Formulierung in Abschnitt II Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses durch die Worte „eine oder mehrere Waffen” zum Ausdruck zu bringen.

2. Der Gebührenregelung liegt eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung zugrunde.

Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des § 49 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden (§ 49 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

a) Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem die Pflicht zur Zahlung von Gebühren vom Gesetzgeber nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein muss. § 49 Abs. 2 Satz 1 WaffG bezieht sich auf § 49 Abs. 1 WaffG. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), zum hier maßgeblichem Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2911), findet Anwendung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Indem die Verordnungsermächtigung an § 49 Abs. 1 Satz 1 WaffG und den darin allgemein formulierten Gebührentatbestand dem Grunde nach und an die Festlegung, welche Vorgänge die Gebührenpflicht auslösen, anknüpft, ist hinreichend konkretisiert, welche Handlungen der Gebührenpflicht unterliegen. Die Verordnungsermächtigung erweist sich auch hinsichtlich ihres Ausmaßes als hinreichend bestimmt. Dadurch, dass sie über die Anknüpfung an § 49 Abs. 1 Satz 1 WaffG auch den Verweis auf das Verwaltungskostengesetz in § 49 Abs. 1 Satz 2 WaffG in Bezug nimmt, ist der Verordnungsgeber auch zur Beachtung des § 3 VwKostG verpflichtet, der in Satz 1 das Äquivalenzprinzip normiert und in Satz 2 für den Fall einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Ermächtigung vorschreibt, dass die Gebühren die Kosten des Verwaltungsaufwandes nicht übersteigen dürfen. Dem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich des Ausmaßes einer Gebührenregelung wird durch die allgemeine Bezugnahme auf § 3 VwKostG hinreichend Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, – BVerwG 6 C 6.02 – BVerwGE 118, 128 ≪132≫ m.w.N.).

b) Die Verordnungsermächtigung genügt auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der Gesetzgeber die jeweiligen Gebührenzwecke zu verantworten hat.

Die Bemessung der Gebühr setzt von Verfassung wegen voraus, dass die legitimen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der – erforderlichenfalls auszulegenden – Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 133; Urteil vom 3. Dezember 2003 – BVerwG 6 C 13.03 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 46 f.). Mithin muss der mit dem Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden haben.

Der hier einschlägige Gebührentatbestand geht zurück auf Abschnitt II Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV) vom 19. Juli 1976 (BGBl I S. 1810). In der Begründung dieser Verordnung wird u.a. dargelegt, dass die Regelung der einzelnen Gebührensätze an die Kostenvorschriften der Dritten Verordnung zum Waffengesetz anknüpften und dass die festen Gebühren in Abschnitt II im Hinblick auf die gestiegenen Verwaltungskosten angemessen erhöht würden. Der Festsetzung der Gebührensätze lägen Durchschnittswerte zugrunde, wobei davon ausgegangen werde, dass der Personalaufwand für die genannten Amtshandlungen und Prüfungen in aller Regel keine nennenswerten Unterschiede aufweise (vgl. BRDrucks 364/76 S. 10 f.). Diese Erwägungen lassen erkennen, dass die Festgebühren des Abschnitts II der Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwandes für die Amtshandlung und Prüfung dienen. Aus der Begründung der in Bezug genommenen Dritten Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV) ergibt sich nichts anderes (vgl. BRDrucks 10/73 S. 3 und S. 15). Den Begründungen zu den Änderungen des Gebührenverzeichnisses durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 2) vom 31. Oktober 1985 (BGBl I S. 2055) und der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 3) vom 20. April 1990 (BGBl I S. 775) ist zu entnehmen, dass durch die Anhebung von Gebührensätzen auch eine Anpassung an die gestiegenen Personal- und Sachkosten bewirkt werden solle (vgl. BRDrucks 378/85 S. 6 und S. 8, BRDrucks 132/90 S. 14 und 16 ff.). Dies lässt ebenfalls erkennen, dass der Zweck der Gebührensätze des Abschnitts II die Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwandes ist. In der Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV ÄndV 4) vom 14. März 1997 (BGBl I S. 480), durch die die Gebührensätze angehoben wurden, wird wiederum darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Sätze an die inzwischen allgemein gestiegenen Personal- und Sachkosten notwendig sei (BRDrucks 742/96 S. 12). Mit Blick auf die Gebührensätze von Abschnitt II Nr. 16, Nr. 17 und den Nrn. 29 bis 34 des Gebührenverzeichnisses wird dargelegt, dass bei der Festsetzung der Gebühren auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen berücksichtigt werde (a.a.O. S. 15). Der Umstand, dass in den Begründungen der Verordnung die Festgebühren des Gebührenverzeichnisses nahezu durchgängig mit der Abgeltung der Verwaltungskosten gerechtfertigt werden und nur bei hier nicht einschlägigen Gebührentatbeständen auf die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners hingewiesen wird, zeigt deutlich, dass der Zweck von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses ausschließlich in der Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwandes für die Amtshandlung liegt. Dass die Gebühr auf den Zweck der Kostendeckung gerichtet ist, entspricht dem „Normalfall” des Abgabentypus der Gebühr (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. S. 48 m.w.N.). Der dem Gebührentatbestand zugrunde liegende Zweck der Kostendeckung findet Niederschlag in der Verordnungsermächtigung da dieser Zweck in § 49 Abs. 2 Satz 2 WaffG ausdrücklich erwähnt ist.

3. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Die Gebühr in Höhe von 25 DM für die Eintragung des Überlassens einer Waffe steht in keinem groben Missverhältnis zu dem mit der Gebühr verfolgten Zweck der Kostendeckung.

Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u.a. – BVerfGE 108, 1 ≪19≫). Bei der Bemessung von Gebühren verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidung- und Gestaltungsraum. Verfolgt die Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 127). Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 141). Nach diesen Grundsätzen beurteilt, ist die hier in Rede stehende Gebühr nicht zu beanstanden.

Die Prüfung, ob eine Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung steht, setzt nicht stets eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung voraus; namentlich bei einer geringen Höhe der Gebühr – wie hier – wird häufig auch ohne solche Ermittlungen die Feststellung möglich sein, dass die Gebührenhöhe sachlich hinreichend gerechtfertig ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. S. 51). Auszugehen ist von dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. Dabei dürfen die unmittelbaren Kosten der Amtshandlung ebenso berücksichtigt werden wie ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten (vgl. Vogel in: Isensee/Kirchhoff ≪Hrsg.≫, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 2. Auflage, § 87 Rn. 99 m.w.N.). Danach ist hier ein „grobes Missverhältnis” nicht zu erkennen. Die Eintragung des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Beklagte hat gegenüber dem Verwaltungsgericht den mit der Eintragung des Überlassens einhergehenden Aufwand spezifiziert. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Danach ist beim Überlassen einer Schusswaffe an einen Waffenhändler eine Notiz zur Kartei zu fertigen, Datum, Name und Anschrift des Erwerbers sind einzutragen, und die Eintragung in der Waffenbesitzkarte ist zu siegeln. Im Fall der Abgabe einer Schusswaffe an eine Privatperson ist eine Karteinotiz zu fertigen, die Eintragung in der Waffenbesitzkarte ist vorzunehmen und zu siegeln, und es ist zu überwachen, ob der Erwerber den Erwerb anmeldet. Wird die Waffe an eine Person mit Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde abgegeben, ist zusätzlich eine Mitteilung an die für den Erwerber zuständige Behörde über den Waffenerwerb erforderlich (vgl. Nr. 28.8.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – i.d.F. vom 29. November 1979 ≪Beilage zum BAnz Nr. 229 vom 7. Dezember 1979≫). Das Oberverwaltungsgericht hat den Zeitaufwand für alle mit der Eintragung des Überlassens zusammenhängende Arbeitsschritte auf 15 bis 20 Minuten angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von dem Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Die mit dem unbestrittenen Aufwand einhergehenden Personal- und Sachkosten bei Berücksichtigung der Gemeinkosten rechtfertigen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 25 DM. Davon ist auch ohne eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten der Amtshandlung auszugehen, weil sich die Gebühr als gering erweist und keine Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung erkennbar sind. Dies gilt auch, soweit der Gebührentatbestand bei mehreren Eintragungen des Überlassens für jede Eintragung eine Gebühr in Höhe von 25 DM vorsieht. Zwar ist davon auszugehen, dass der Personal- und Sachaufwand bei mehreren Eintragungen nicht in jedem Fall proportional ansteigt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Erhebung einer vollen Gebühr für jede Eintragung auch bei Berücksichtigung der Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers zu einem groben Missverhältnis führt, bestehen hingegen nicht. Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, in den Fällen der Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen eine Degression oder eine Gebührenobergrenze vorzusehen.

b) Der Gebührentatbestand verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32 ≪46≫ m.w.N.). Daran gemessen ist der Gebührentatbestand nicht zu beanstanden.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht deshalb vor, weil der Gebührentatbestand für jede Eintragung des Überlassens einer Waffe eine Gebühr in Höhe von 25 DM ohne Rücksicht darauf vorsieht, ob das Überlassen einer oder mehrerer Waffen eingetragen wird. Diese Gleichbehandlung aller Eintragungsvorgänge verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, weil nicht ersichtlich ist, dass sich bei mehreren Eintragungsvorgängen die Kosten des Verwaltungsaufwandes für die einzelnen Eintragungen in einem Maß verringern, dass die Erhebung einer vollen Gebühr für jeden Eintragungsvorgang auch bei Berücksichtigung der Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers nicht mehr gerechtfertigt wäre.

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht deshalb vor, weil die hier in Rede stehende Gebühr derjenigen entspricht, die für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG erhoben wird.

Nach Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses fällt für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG eine Gebühr in Höhe von 25 DM an. Der Verordnungsgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass sich der mit der Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte einhergehende Verwaltungsaufwand nicht wesentlich von demjenigen unterscheidet, der bei der Eintragung des Überlassens einer Waffe in die Waffenbesitzkarte entsteht. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses setzt voraus, dass der Gebührenschuldner Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist. Die Waffenbesitzkarte ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schusswaffen ausgestellt. Derjenige, der eine Schusswaffe aufgrund einer ihm in Gestalt einer Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen (§ 28 Abs. 7 Satz 1 WaffG). Daran knüpft Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses an. Bei der Eintragung einer Waffe in eine ausgestellte Waffenbesitzkarte ist insbesondere zu prüfen, ob die erworbene Waffe der erteilten Erlaubnis entspricht, und es sind bestimmte Angaben über die erworbene Waffe in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Ist eine Schusswaffe nicht von einem Waffenhändler erworben worden, hat die Behörde im Einklang mit Nr. 28.8.3 Satz 2 WaffVwV in die Waffenbesitzkarte das Hersteller- oder Warenzeichen bzw. die Marke, die Modellbezeichnung und gegebenenfalls die Herstellungsnummer der Waffe sowie den Tag des Überlassens einzutragen. Jedenfalls mit Blick auf die Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Fälle von Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz und Buchst. b des Gebührenverzeichnisses gleichbehandelt und damit von der Erwägung ausgegangen ist, dass sich der Verwaltungsaufwand in beiden Fällen im Wesentlichen deckt. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen für jede Waffe eine Gebühr festgesetzt wird. Dies entspricht Abschnitt II Nr. 11 Buchst. a 1. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses, der ebenfalls für die Eintragung jeder einzelnen Waffe in die Waffenbesitzkarte eine Gebühr vorsieht. Da die jeweiligen Arbeitsschritte bei den Eintragungen sich bei beiden Gebührentatbeständen auf die einzelne Waffe beziehen und die jeweiligen Vorgänge sich hinsichtlich ihres Aufwandes nicht wesentlich unterscheiden, bestehen auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken, dass die Gebührentatbestände die Fälle, in denen mehrere Waffen betroffen sind, gleichbehandelt.

cc) Der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses verletzt auch nicht deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz, weil unter den Voraussetzungen von Abschnitt II Nr. 11 a 2. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses keine Gebühr für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte erhoben wird. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Nach Abschnitt II Nr. 11 a 2. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses wird für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte keine Gebühr erhoben, wenn die Eintragung bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird. Die Bestimmung enthält eine Begünstigung insoweit, als der Betroffene in den Fällen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte nur die Gebühr für diese Vorgänge zu entrichten hat, nicht auch für die in diesem Zusammenhang vorgenommene Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte. Diese Begünstigung kann die Annahme einer Gleichheitswidrigkeit von Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses in keinem Fall rechtfertigen. Erweist sie sich als rechtmäßig, weil sie im Einklang mit der Verordnungsermächtigung steht und Besonderheiten der ihrem Anwendungsbereich unterfallenden Fallgestaltungen das Absehen von einer Gebühr rechtfertigen, liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG deshalb nicht vor, weil die das Absehen von einer Gebühr legitimierenden Besonderheiten auch die Ungleichbehandlung gegenüber dem Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses rechtfertigen. Sollte das Absehen von einer Gebühr auf der Grundlage von Abschnitt II Nr. 11 a 2. Halbsatz des Gebührenverzeichnisses unwirksam sein, könnte der Kläger daraus keine Gleichheitswidrigkeit von Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses ableiten. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 – BVerwG 8 C 20.92 – BVerwGE 92, 153 ≪157≫ m.w.N.).

dd) Schließlich erweist sich der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 11 b des Gebührenverzeichnisses auch nicht im Vergleich mit demjenigen in Abschnitt II Nr. 10 b des Gebührenverzeichnisses als gleichheitswidrig.

Nach Abschnitt II Nr. 10 b des Gebührenverzeichnisses wird für die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte eine Gebühr in Höhe von 35 DM erhoben. Die Bestimmung bezieht sich auf die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach erlaubnisfreiem Erwerb dieser Waffen auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 oder Nr. 9 WaffG. § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG bestimmt, dass einer Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe nicht bedarf, wer eine Schusswaffe von Todes wegen erwirbt. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG bedarf einer Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wer eine Schusswaffe als Inhaber eines Jagdscheines, Tagesjagdscheines oder Jugendjagdscheines erwirbt. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigt, wer eine Schusswaffe nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt (§ 28 Abs. 4 Nr. 9 WaffG). Ist in den genannten Fällen der Erwerber bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die sich aber nicht auf die erworbene Waffe bezieht, hat er binnen einen Monats die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt. Durch diese Eintragung erlangt er die Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Der Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 10 Buchst. b des Gebührenverzeichnisses beruht auf einer besonders weitgehenden Pauschalierung, indem er unabhängig von der Anzahl der Waffen, für die die Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt eingetragen wird, eine einheitliche Gebühr von 35 DM vorsieht. Damit hat der Verordnungsgeber erkennbar den Besonderheiten der Fallgestaltungen Rechnung getragen, die ihn veranlasst haben, in den Fällen von § 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 9 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb einer Schusswaffe zuzulassen. Soweit sich der Gebührentatbestand auf eine Waffe oder mehrerer Waffen bezieht, die der Erwerber von Todes wegen erlangt hat, berücksichtigt er die besondere Rechtsstellung und Interessenlage des Erben, der die Waffe bzw. die Waffen nicht aus freiem Entschluss erworben hat. Soweit der Gebührenbestand die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch einen Jagdscheininhaber betrifft, trägt er den berechtigten Bedürfnissen der Jäger als Hauptnutzer von Schusswaffen Rechnung, die Jagdwaffen ohne zahlenmäßige Beschränkung erwerben dürfen. Bezieht sich der Gebührentatbestand auf die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Falle des Wiedererwerbs einer oder mehrerer Waffen nach deren Abhandenkommen, stellt er in Rechnung, dass der Betroffene das Abhandenkommen der Waffen in vielen Fällen nicht zu vertreten hat. Angesichts der aufgezeigten Besonderheiten der von dem Gebührentatbestand in Abschnitt II Nr. 10 b des Gebührenverzeichnisses erfassten Fallgestaltungen ist es mit Blick auf den weiten Gestaltungs- und Entscheidungsraum des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass er im Wege weitgehender Pauschalierung eine einheitliche Gebühr unabhängig davon vorsieht, ob eine Waffe oder mehrere Waffen von der Eintragung betroffen sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Hahn, Graulich, Vormeier, Liebler

 

Fundstellen

ZAP 2005, 940

DVBl. 2005, 1220

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