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BVerwG Urteil vom 08.05.2003 - 2 WD 45.02

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer fahrlässigen eidlichen Falschaussage eines Soldaten als Zeuge vor Gericht bildet eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

 

Normenkette

SG § 17 Abs. 2 S. 2; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; StGB § 163

 

Tatbestand

Der Soldat, ein Oberfeldwebel, war durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts wegen fahrlässiger eidlicher Falschaussage als Zeuge in einem gegen seinen Bruder geführten Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden. In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren würdigte das Truppendienstgericht das Verhalten des Soldaten als fahrlässigen Verstoß gegen die Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und setzte ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

a) Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer. Der Soldat hat dadurch, dass er in dem strafrechtlichen Verfahren gegen seinen Bruder vor dem Amtsgericht als Zeuge fahrlässig die Unwahrheit sagte und diese Aussage beeidete, gegen seine Pflicht verstoßen, sich außer Dienst so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Diesem Fehlverhalten kommt ein hoher Unrechtsgehalt zu. Wer vor Gericht falsch schwört, erschwert die Wahrheitsfindung durch das Gericht oder macht sie gar unmöglich. Er nimmt in Kauf, dass damit eine Fehlentscheidung herbeigeführt werden kann, die geeignet ist, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege zumindest bei den Betroffenen zu erschüttern.

Zu den Grundpflichten jedes Zeugen – zumal eines Soldaten – gehört, die staatlichen Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen. Hinzu kommt, dass ein Soldat mit einer eidlichen Falschaussage zeigt, dass man sich auf seine Glaubwürdigkeit nicht verlassen kann. Dies ist für sein Dienstverhältnis von erheblicher Bedeutung, was nicht zuletzt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 SG belegt. Sie macht deutlich, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Pflicht jedes Soldaten zu wahrheitsgemäßen Angaben und Bekundungen beimisst (Urteile vom 13. Dezember 1972 – BVerwG 2 WD 30.72 – ≪BVerwGE 46, 41≫ m.w.N.; vom 25. September 1987 – BVerwG 2 WD 24.87 –).

Zu Lasten des Soldaten wirkt sich ferner aus, dass er als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte und darin versagte.

b) Zwar hatte die Falschaussage des Soldaten in dem u.a. gegen seinen Bruder geführten Strafverfahren keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, da das Amtsgericht die Aussage als “offensichtlich falsch” wertete und ihr nicht folgte. Dies kann den Soldaten aber nicht entlasten, denn es war nicht sein Verdienst, dass die wahrheitsgemäßen Aussagen anderer Zeugen ein Fehlurteil verhinderten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1972 – BVerwG 2 WD 30.72 – ≪a.a.O. [45]≫).

…

c) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schuld des Soldaten ist die festgestellte fahrlässige Begehensweise der Tat. Dabei ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dienstvergehen an der “oberen Grenze” der Fahrlässigkeit handelt. …

Ferner wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er als Angehöriger der Feldjägertruppe in dieser Eigenschaft selbst bereits Erhebungen und Ermittlungen (vgl. Nrn. 226, 706 ZDv 75/100) durchgeführt hatte und damit über einschlägige Berufserfahrungen verfügte. Die Feldjägertruppe wird innerhalb der Bundeswehr in vielfältiger Weise gerade auch zur Feststellung von Sachverhalten und zur Aufklärung von Dienstvergehen eingesetzt (vgl. Nrn. 118, 226 ff. und Kapitel 7 ZDv 75/100). Wer mit einer sich daraus ergebenden langjährigen dienstlichen Erfahrung seine Verpflichtung zur Wahrheit im Rechtsverkehr verletzt und vor einem Gericht als Zeuge eine eidliche Falschaussage macht, lädt in besonderem Maße Schuld auf sich. Ihm musste die Bedeutung einer Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung im Prozess besonders bewusst sein.

Schuldmildernde Umstände bei Begehung der Tat vermag der Senat nicht festzustellen. …

Der von der Verteidigung angeführte Gesichtspunkt, der Soldat habe bei seiner Falschaussage vor Gericht lediglich den ihm von seinem Bruder so geschilderten Geschehensablauf wiedergegeben und seinem Bruder habe er schließlich vertrauen dürfen, stellt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Milderungsgrund in der Tat dar. Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass, einen solchen anzuerkennen. Die mögliche Konfliktsituation eines Zeugen, der in einem Prozess gegen einen nahen Verwandten aussagt, ist vom Gesetzgeber erkannt worden. Ihr ist in § 52 StPO dahingehend Rechnung getragen worden, dass dieser Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, also überhaupt nicht auszusagen braucht. Entschließt er sich jedoch zur Aussage, muss er uneingeschränkt der Wahrheitspflicht genügen.

…

d) Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles ist insbesondere im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten nach der Überzeugung des Senats die von der Kammer verhängte Maßnahme erforderlich und angemessen. Aussagedelikte von Soldaten vor Gericht werden in ständiger Rechtsprechung des Senats stets als so schwerwiegend eingestuft, dass eine “reinigende” Maßnahme erforderlich ist, und zwar bei vorsätzlichem Meineid grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (Urteile vom 13. Dezember 1972 – BVerwG 2 WD 30.72 – ≪a.a.O.≫ und vom 16. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 23.01 und 32.02 ≪NVwZ-RR 2003, 364≫ m.w.N.), bei uneidlicher Falschaussage die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad (vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1980 – BVerwG 2 WD 67.79 – ≪BVerwGE 63, 331 = NZWehrr 1980, 191 = RiA 1980, 190≫; Urteil vom 24. Oktober 1991 – BVerwG 2 WD 9.91 – ≪BVerwGE 93, 171 = NZWehrr 1993, 78 = NVwZ-RR 1992, 643≫) und bei fahrlässiger Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt vor Gericht eine “reinigende” Maßnahme oder – in besonderen Fällen – eine laufbahnhemmende Pflichtenmahnung (Urteil vom 25. September 1987 – BVerwG 2 WD 24.87 –). Hieran hält der Senat zur Wahrung der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Kontinuität der Rechtsprechung und im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus generalpräventiven Gründen fest. Die Dienstgradherabsetzung bildet deshalb für den Senat den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Der durch das in Rede stehende Fehlverhalten in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem objektiven Maßstab u.a. das Urteil vom 6. Mai 2003 – BVerwG 2 WD 29.02 – m.w.N.) bewirkte allgemeine Verlust des Vertrauens in die persönliche und dienstliche Integrität des Soldaten kann durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch vor und nach der Tat erbrachte überdurchschnittliche dienstliche Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die ein Absehen von einer Dienstgradherabsetzung rechtfertigen könnte. Die Bundeswehr muss sich auf die Rechtstreue ihrer Soldaten verlassen können, auch im außerdienstlichen Bereich. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass sie keine Straftaten begehen. Des Weiteren ist eine Herabsetzung in einen niedrigeren Dienstgrad zusätzlich deshalb geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch diese Maßnahme wird im Falle einer eidlichen Falschaussage nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt. Soweit sich daraus im Einzelfall für den Soldaten persönliche oder familiäre Härten ergeben, sind diese schon deshalb nicht unangemessen, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er durch sein Fehlverhalten auch seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.

Da Milderungsgründe in den Umständen der Tat – wie oben dargelegt – weder hinsichtlich der Eigenart und Schwere sowie der Auswirkungen des Dienstvergehens noch im Hinblick auf das Maß der Schuld des Soldaten vorliegen, kommt eine andere Maßnahmeart als eine Degradierung nicht in Betracht.

Dem u.a. in den Beurteilungen zutage tretenden positiven Persönlichkeitsbild des Soldaten wird durch die Dienstgradherabsetzung lediglich um einen Dienstgrad und durch die Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre ausreichend Rechnung getragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1349405

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