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BVerwG Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag einer Nonne auf Rundfunkgebührenbefreiung. Armutsgelübde. Verweisung auf Unterhaltsanspruch gegen den Orden. Verstoß gegen kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Treu und Glauben

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, einem Ordensangehörigen die wegen geringen Einkommens beantragte Rundfunkgebührenbefreiung mit der Begründung zu versagen, die Pflicht des Ordens auf Gewährung angemessenen Unterhalts umfasse die Übernahme der Rundfunkgebühren.

 

Normenkette

GG Art. 140 i.V.m; WRV Art. 137 Abs. 3; BefrV § 1 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.1984; Aktenzeichen 14 S 2203/83)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 14.12.1982; Aktenzeichen 6 K 189/80)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, die einem katholischen Orden angehört und das Armutsgelübde abgelegt hat, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist.

Die Klägerin wohnt zusammen mit einer anderen Ordensschwester in einer kircheneigenen Wohnung, in deren Gemeinschaftsraum sich ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät befinden. Sie arbeitet in einer von einem Krankenpflegeverein getragenen Schwesternstation. Dieser zahlt ihr und ihrer Mitschwester ein Haushaltsgeld von monatlich je 250,– bzw. 200,– DM. Außerdem entrichtet er an den Orden für die Gestellung der Klägerin monatlich 450,– DM.

Im Juli 1979 beantragte die Klägerin, sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er zurück. Er führte aus, das Einkommen der Klägerin, zu dem auch der an den Orden gezahlte Gestellungsbeitrag gehöre, überschreite die maßgebende Einkommensgrenze.

Auch die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihr für die Zeit vom 1. August 1979 bis zum 31. Juli 1982 Gebührenbefreiung zu gewähren, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Im Urteil des Berufungsgerichts ist ausgeführt, die beantragte Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a der Befreiungsverordnung von 1975 – BefrV 1975 – bzw. (für die Zeit ab 1. März 1980) nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung von 1980 – BefrV 1980 – könne der Klägerin nicht gewährt werden. Zwar habe ihr Einkommen zusammen mit dein Einkommen der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mitschwester die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten; denn das vom. Krankenpflegeverein an den Orden gezahlte Gestellungsgeld gehöre – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht zu ihrem Einkommen. Auch stünden Sinn und Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Der Beklagte gehe fehl, wenn er in entsprechender Anwendung allgemeiner sozialhilferechtlicher Grundsätze auf fehlende Hilfsbedürftigkeit abstelle; denn auf diese Grundsätze werde in den Befreiungsvorschriften nicht verwiesen. Dem Begehren der Klägerin stehe indessen der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, der gebiete, auf die berechtigten Belange des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Unter den hier vorliegenden besonderen Umständen – das von der Klägerin „erdiente” Gestellungsgeld fließe unmittelbar dem Orden zu – entspreche es nicht einer billigen Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Beklagten, die insoweit mit den Belangen der anderen Rundfunkteilnehmer identisch seien, wenn die Klägerin ihre bescheidenen Lebensverhältnisse, die sie – bei aller Achtung vor einem solchen Entschluß – aus freien Stükken selbst herbeigeführt habe, durch die Gebührenbefreiung auf Kosten des Beklagten verbessern wolle. Den nach § 242 BGB zu stellenden Anforderungen hätte sie genügt, wenn sie zunächst versucht hätte, gegen ihren Orden den Anspruch durchzusetzen, ihr zusätzlich zu dem Haushaltsgeld die zum Betreiben eines Rundfunk- und eines Fernsehgerätes notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch sei gegeben; denn den bürgerlich-rechtlich als eingetragener Verein organisierten Orden treffe laut seiner Satzung die Verpflichtung, der Klägerin einen lebenslangen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Hierzu gehöre unter den heutigen Gegebenheiten auch bei der bescheidenen Lebensführung der Ordensmitglieder die Ermöglichung einer Teilnahme an Rundfunk und Fernsehen.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie rügt in erster Linie die Verletzung materiellen Bundesrechts, nämlich des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sowie der Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für richtig.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Entscheidung selbst stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden. Da die Entscheidung über das Klagebegehren noch von der Klärung landesrechtlicher Rechtsfragen abhängt, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

1. Rechtsgrundlage des Klageanspruchs sind die baden-württembergischen Vorschriften über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Verordnungen der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. September 1975, GesBl. S. 682 – BefrV 1975 –, und vom 12. Februar 1980, GesBl. S. 125, berichtigt S. 556 – BefrV 1980 –). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BefrV 1975 bzw. (für die Zeit ab 1. März 1980) nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrV 1980 werden aus sozialen Gründen diejenigen Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren Einkommen eine in den bezeichneten Vorschriften im einzelnen festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Diese Vorschriften sind Landesrecht, und zwar auch, soweit § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrV 1980 für die Einkommensermittlung auf die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – verweist. Bundesrecht liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluß vom 24. März 1986 – BVerwG 7 B 35.86 –) nur dann vor, wenn die Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers oder des aufgrund seiner Ermächtigung tätigen Bundesverordnunggebers gilt. Das ist hier nicht der Fall. Die Anwendung der §§ 76 bis 78 BSHG beruht auf dem Normbefehl des Landesverordnunggebers. Diese Vorschriften werden ebenso als Landesrecht angewendet, wie wenn die Landesverordnung ohne Verweisung den Wortlaut der §§ 76 bis 78 BSHG wiedergegeben hätte.

Nach der Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Berufungsgericht gehört das vom Krankenpflegeverein an den Orden gezahlte Gestellungsgeld nicht zum Einkommen der Klägerin, und mit dem im wesentlichen aus dem Haushaltsgeld bestehenden Einkommen wird die maßgebliche Einkommensgrenze nicht erreicht. Da die Befreiungsverordnungen, wie das Berufungsgericht ausführt, im übrigen nicht an sozialhilferechtliche Grundsätze anknüpfen, insbesondere den Nachranggrundsatz (§ 2 BSHG) nicht übernommen haben und die Gebührenbefreiung nicht von der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des Sozialhilferechts abhängig machen, sind, die in den Verordnungen normierten Befreiungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. An diese Auslegung des Landesrechts, die keinen Verstoß gegen Bundesrecht enthält, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO).

2. Das Berufungsurteil verstößt indessen gegen Bundesrecht, soweit es dein Begehren der Klägerin den Grundsatz von Treu und Glauben mit der Begründung entgegenhält, die Klägerin hätte zunächst versuchen müssen, gegen den Orden ihren Anspruch auf Überlassung der Mittel zur Bezahlung der Rundfunkgebühren durchzusetzen. Allgemeine Rechtsgrundsätze – wie der Grundatz von Treu und Glauben – haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar die Qualität des Rechts, zu dessen Ergänzung sie herangezogen werden, hier also die Qualität von irrevisiblem Landesrecht. Vom Revisionsgericht zu überprüfen ist aber, ob die Auslegung und Anwendung des Landesrechts gegen Bundesrecht verstößt. Das ist hier der Fall.

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Erwägung, die Klägerin habe – aufgrund der Verpflichtung des Ordens zur Leistung angemessenen Unterhalts – einen Anspruch gegenüber dem Orden auf Zahlung des den Rundfunkgebühren entsprechenden Betrages. Hiermit verletzt das Berufungsurteil das verfassungsrechtlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Das gilt nicht nur für die Kirchen selbst, sondern auch für die mit ihnen verbundenen Vereinigungen wie die kirchlichen Orden (vgl. BVerfGE 46, 73 ≪86≫; 53, 366 ≪392≫; 70, 138 ≪163≫). Zu den Angelegenheiten, deren selbständige, von staatlicher Einflußnahme freie Regelung den Kirchen garantiert ist, gehören die Beziehungen zwischen dem Orden und seinen Mitgliedern. Zwar können sich die Kirchen zur Regelung dieser Beziehungen (auch) der Rechtsformen bedienen, die das bürgerliche Recht zur Verfügung stellt. Das ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hier geschehen: Der Orden hat sich auf der Ebene des staatlichen Rechts als eingetragener Verein organisiert und in der Satzung seine Verpflichtung festgelegt, seinen Angehörigen einen lebenslangen angemessenen Unterhalt zu gewahren. Die Einbeziehung der ordensrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisse in das bürgerlichrechtliche Vereinsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 ≪392≫; 70, 138 ≪165≫). Die Frage der Angemessenheit des Unterhalts ist deshalb nicht nach den Maßstäben des staatlichen Rechts, etwa des Sozialrechts oder des Familienrechts zu beurteilen. Der Maßstab kann vielmehr allein dem kirchlichen Ordensrecht entnommen werden.

Daß nach kirchlichem Ordensrecht das Halten von Rundfunk- und Fernsehgeräten allgemein zum angemessenen Unterhalt der Ordensmitglieder gehört, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. Eine solche Annahme wäre mit dem kirchlichen Selbstverständnis unvereinbar. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf die „heutigen Gegebenheiten” abgestellt, nach denen die Teilnahme an Rundfunk und Fernsehen auch zu der bescheidenen, einfachen Lebensführung von Ordensmitgliedern gehöre. Es hat den Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts damit den Vorstellungen entnommen, die im weltlichen Bereich – außerhalb des Ordenslebens – zur Bestimmung der Mindestanforderungen an einen einfachen Lebensstandard entwickelt worden sind. Den Unterhaltsanspruch eines Ordensmitglieds nach außerkirchlichen Maßstäben zu bestimmen und ihm einen Umfang zu geben, den er nach kirchlichem Recht nicht hat, verstößt aber gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.

Es bedarf hier keiner Erörterung der Frage, wo die Grenzen dieses Selbstbestimmungsrechts verlaufen, jenseits derer die kirchlichen Maßstäbe gegenüber der staatlichen Rechtsordnung keine Verbindlichkeit beanspruchen können (vgl. hierzu BVerfGE 70, 138 ≪168≫); denn diese Grenzen sind hier offensichtlich nicht überschritten. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß der Staat sich zu den Grundvorstellungen und Ordnungsprinzipien seiner Rechtsordnung in Widerspruch setzt, wenn er hinnimmt, daß Ordensangehörigen nach kirchlichem Recht ein allgemeiner Unterhaltsanspruch gegen den Orden auf Gewährung des zur Zahlung der Rundfunkgebühren erforderlichen Geldbetrages nicht zusteht.

Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben, ohne daß es noch einer Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedarf.

3. Der erkennende Senat hat erwogen, ob der Klage stattzugeben ist, weil das Berufungsgericht einerseits dargelegt hat, daß Sinn und Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung dem Begehren der Klägerin nicht entgegenstehen, und andererseits der vom Berufungsgericht angenommene Klageabweisungsgrund nicht besteht. Er hat dies jedoch verneint, weil die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Begehren der Klägerin den Grundsatz von Treu und Glauben allein unter dem Gesichtspunkt entgegengestellt, daß diese einen Anspruch auf Gewährung des den Gebühren entsprechenden Betrages gegenüber dem Orden habe. Nicht geprüft hat er – von seinem Standpunkt aus folgerichtig –, ob Treu und Glauben dem Klagebegehren auch dann entgegenstehen, wenn dieser Anspruch gegenüber dem Orden nicht besteht. Zu prüfen bleibt insbesondere, ob die freiwillige Entscheidung der Klägerin zur Führung eines Lebens in Armut ihrer Klage den Boden entzieht. Zwar ist es nicht Sache des staatlichen Rechts und der staatlichen Gerichte zu bestimmen, wie weit das Armutsgelübde eines Ordensangehörigen reicht; einem solchen Unternehmen stünde wiederum das kirchliche Selbstbestimmungsrecht entgegen. Darum geht es hier aber nicht. Denn auch wenn nach kirchlichem Selbstverständnis die Teilnahme an Rundfunk und Fernsehen auf Kosten der Rundfunkanstalten und damit letztlich der Allgemeinheit der Rundfunkteilnehmer dem Armutsgelübde nicht entgegensteht, so bleibt doch die Frage, ob sich – ganz unabhängig von der im vorliegenden Fall gegebenen religiösen Motivation einer solchen Entscheidung – derjenige nicht widersprüchlich verhält, der Sozialleistungen begehrt, obwohl er sich zu einem Leben in Armut entschieden hat. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, auf die Gründe, aus denen die maßgebliche Einkommensgrenze unterschritten werde, komme es nicht an. Da aber die Gedankenführung des Berufungsgerichts dem erkennenden Senat nicht frei von Widerspruch erscheint – einerseits sollen Sinn und Zweck der Gebührenbefreiung dem Begehren der Klägerin nicht entgegenstehen, andererseits soll ein dementsprechendes Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen – wird diese Frage ebenso wie die Frage nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschriften neu zu prüfen sein. Schließlich wird der Verwaltungsgerichtshof noch der – wie. die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat gezeigt hat – streitigen Frage nachgehen müssen, ob bei Berücksichtigung der maßgeblichen kirchenrechtlichen Bestimmungen über Besitz und Benutzungsrechte sowie bei Beachtung der Zweckbestimmung der den Ordensmitgliedern zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (vgl. Codex Iuris Canonici Can. 666, 668 § 5, 670) die Klägerin und nicht der Orden selbst Rundfunkteilnehmer ist.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Sendler, Klamroth, Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler, Dr. Franßen, Seebas

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215880

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