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BVerwG Beschluss vom 27.01.2015 - 6 B 43.14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsrecht, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung. Modularer Studiengang. Akkreditierung. Lern- und Prüfungseinheit der Module. Modulkatalog. Prüfungsordnung. Anwendung der Prüfungsordnung vor Bekanntmachung. Grundrechtsrelevanz der Erfüllung des Prüfungsanspruchs. Gehörsrüge. Aufklärungsrüge. Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vom zuständigen Organ der Hochschule bereits beschlossene Prüfungsordnung kann übergangsweise vor ihrer Bekanntmachung angewandt werden, wenn dies unverzichtbar ist, um Verzögerungen des Studiums zu vermeiden, und sich die Studierenden ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der Prüfungsordnung verschaffen können.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ThürHG §§ 43-45; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 133 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer OVG (Urteil vom 15.04.2014; Aktenzeichen 1 KO 183/11)

VG Gera (Entscheidung vom 26.04.2010; Aktenzeichen 2 K 2516/09 Ge)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Der Kläger, der seit 2003 studierte, nahm im Wintersemester 2008/2009 das Studium im neu eingeführten Studiengang „Bachelor of Arts” mit Hauptfach Germanistik und Ergänzungsfach Philosophie auf. Die Fächer dieses Studiengangs sind inhaltlich aus Modulen zusammengesetzt, die eine Lern- und Prüfungseinheit bilden. Deren Inhalte und Qualifikationsziele sowie Zulassung, Stoff, Art und Gewicht der Prüfungen ergeben sich aus der Modulbeschreibung des Modulkatalogs (modularer Studienaufbau).

Für die vom Kläger am Ende des Semesters abzulegende Modulprüfung im Ergänzungsfach Philosophie wurde die neue Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultät für den Studiengang „Bachelor of Arts” angewandt, obwohl sie bei Beginn der Prüfungen noch nicht als Satzungsrecht in Kraft getreten war. Zwar hatte der Fakultätsrat die Prüfungsordnung am 27. Mai 2008 beschlossen; der Senat der Beklagten hatte am 15. Juli 2008 zugestimmt. Das Verfahren wurde jedoch erst nach der Akkreditierung des Studiengangs Ende 2008 abgeschlossen: Der Rektor der Beklagten erteilte die erforderliche Genehmigung am 5. Januar 2009; die Beklagte setzte die Prüfungsordnung am 2. März 2009 durch Veröffentlichung in ihrem Verkündungsblatt rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft.

Der Kläger hatte im Wintersemester 2008/2009 keine Lehrveranstaltung belegt. Im Februar 2009 nahm er erfolglos an der Prüfung im Pflichtmodul „Einführung in die Philosophie” teil; zu der Wiederholungsprüfung im März 2009 erschien er nicht. Daraufhin stellte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass der Kläger die Modulprüfung endgültig nicht bestanden habe. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:

Die Beklagte habe die neue Prüfungsordnung vor ihrem Inkrafttreten als Satzung anwenden dürfen. Sie sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die neuen modular aufgebauten Studiengänge mit Modulprüfungen am Ende des Semesters ab dem Wintersemester 2008/2009 anzubieten. Jedoch sei der vom Kläger belegte Studiengang noch nicht akkreditiert gewesen. In dieser Übergangssituation habe sich die Beklagte dafür entscheiden dürfen, die bereits beschlossene neue Prüfungsordnung für den Studiengang erst nach der Akkreditierung in Kraft zu setzen, sie jedoch für die anstehenden Modulprüfungen vorzeitig anzuwenden. Den Studierenden habe eine Verschiebung der Prüfungen nicht zugemutet werden können. Sie hätten sich ohne weiteres über den Inhalt der neuen Prüfungsordnung informieren können. Daher sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, die Prüfungsordnung im März 2009 rückwirkend zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009 in Kraft zu setzen.

Die Beklagte habe den Modulkatalog für das Ergänzungsfach Philosophie nicht in die Prüfungsordnung aufnehmen müssen. Auch insoweit habe sie das Erforderliche getan, um die Studierenden zu informieren. Die Beklagte habe sich durchgehend bemüht, den Kläger über die Studieninhalte und Prüfungen in Kenntnis zu setzen. Dessen behauptete Unkenntnis sei gegebenenfalls auf eigene Versäumnisse zurückzuführen.

1. Der Kläger hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob

  • eine Prüfungsordnung vor Abschluss des Normsetzungsverfahrens angewandt werden darf;
  • eine vorzeitige Anwendung möglich ist, wenn die Hochschule die Normsetzung verzögert hat;
  • die Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen Prüfungsordnung zum Untergang des Prüfungsanspruchs führen kann;
  • eine Prüfungsordnung rückwirkend zum Beginn eines Studiensemesters in Kraft gesetzt werden kann;
  • eine Rückwirkung zulässig ist, wenn der Modulkatalog nicht Bestandteil der Prüfungsordnung ist.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sind, für einen Übergangszeitraum anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 – BVerfGE 41, 251 ≪266 f.≫; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1982 – 7 C 95.80 – BVerwGE 64, 308 ≪317 f.≫ und vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 ≪327 f.≫; Beschluss vom 2. August 1988 – 7 B 90.88 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 254 S. 62).

Die in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Voraussetzungen lassen darauf schließen, dass der Rechtsgrundsatz der übergangsweisen Anwendung unwirksamer Regelungen nicht nur die bereits entschiedenen Fallgestaltungen, nämlich das Fehlen der erforderlichen Rechtsnormqualität und die unwirksame Bekanntmachung der Regelungen, erfasst. Vielmehr beansprucht er immer dann Geltung, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung für einen Übergangszeitraum nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen kommt die vorzeitige Anwendung von noch nicht in Kraft gesetzten Regelungen jedenfalls dann für eine Übergangszeit in Betracht, wenn sie der zuständige Normgeber bereits beschlossen hat, und sich die Betroffenen ohne weiteres Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und seiner nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des irrevisiblen Thüringer Hochschulgesetzes – ThürHG – vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) zu Recht angenommen, dass die dargestellten Voraussetzungen für die vorzeitige Anwendung der neuen Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultät – PO – vom 5. Januar 2009 für die Modulprüfungen am Ende des Wintersemesters 2008/2009 vorgelegen haben.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Thüringer Hochschulgesetz die Verpflichtung der Beklagten entnommen, spätestens im Wintersemester 2008/2009 die neuen modularen Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen. Da diese Studiengänge nach dem Grundsatz der Lern- und Prüfungseinheit aufgebaut sind, musste die Beklagte am Ende des ersten Studiensemesters Prüfungen in den Modulen durchführen, die für dieses Semester vorgesehen waren (vgl. § 45 Abs. 1 ThürHG, § 4 Abs. 1 PO). Dies wiederum machte es unumgänglich, neue, auf den modularen Studienaufbau bezogene Prüfungsordnungen zu erlassen.

Der zuständige Fakultätsrat hatte die neue Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Arts” rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters 2008/2009 beschlossen; der Senat der Beklagten hatte rechtzeitig zugestimmt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich die Beklagte jedoch entschlossen, die Prüfungsordnung erst in Kraft zu setzen, nachdem die gesetzlich vorgeschriebene qualitative Bewertung (Akkreditierung) des Studiengangs abgeschlossen war. Dies erscheint nachvollziehbar, weil nicht auszuschließen war, dass das Ergebnis der Akkreditierung eine erneute Beschlussfassung über die Prüfungsordnung notwendig machen würde.

Der vom Kläger belegte Studiengang wurde erst Ende 2008, d.h. während des ersten Studiensemesters, akkreditiert. Unmittelbar danach setzte die Beklagte das Normsetzungsverfahren fort: Der Rektor genehmigte die Prüfungsordnung am 5. Januar 2009; die Beklagte setzte sie – nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts inhaltlich unverändert – durch Veröffentlichung in ihrem Verkündungsblatt am 2. März 2009, d.h. rechtzeitig zum folgenden Studiensemester, in Kraft.

Ungeachtet möglicher Versäumnisse der Organe der Beklagten bestand ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Studierenden, am Ende des Wintersemesters 2008/2009 die vorgesehenen Modulprüfungen ablegen zu können. Die Prüfungen stellten subjektive Voraussetzungen für den Berufszugang dar, weil ihr Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums und damit einer beruflichen Ausbildung war, dessen erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder zumindest erleichtert (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 ≪50 f.≫).

Ohne die vorzeitige Anwendung der noch nicht als Satzungsrecht in Kraft getretenen neuen Prüfungsordnung hätten die im Wintersemester 2008/2009 anstehenden Prüfungen nicht stattfinden können; sie hätten in einem folgenden Semester nachgeholt werden müssen. Die Studierenden hätten ihre aktuellen, durch die Lehrveranstaltung vermittelten Kenntnisse nicht unmittelbar im Anschluss daran verwenden, sondern sie später erneut durch Prüfungsvorbereitungen ohne zeitlichen Bezug zur Lehrveranstaltung aktualisieren müssen.

War die vorzeitige Anwendung der Prüfungsordnung notwendig, um den Studierenden die reibungslose Fortführung des Studiums zu ermöglichen, müssen dies auch Studierende, die wie der Kläger Prüfungen im Wintersemester 2008/2009 nicht bestanden, aus Gründen der Chancengleichheit gegen sich gelten lassen. Damit steht fest, dass das endgültige Nichtbestehen einer solchen Prüfung das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach sich zieht.

Aufgrund der Berechtigung der Beklagten, die noch nicht in Kraft getretene Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Wintersemester 2008/2009 anzuwenden, steht fest, dass der Kläger mit der weiteren Frage nach der Zulässigkeit ihres rückwirkenden Inkraftsetzens zum 1. Oktober 2008 die Zulassung der Revision nicht erreichen kann. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, wie diese Frage beantwortet wird, weil das Berufungsurteil jedenfalls mit der selbständig tragenden Erwägung der vorzeitigen Anwendbarkeit der Prüfungsordnung Bestand hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).

Dies gilt ungeachtet des vom Kläger hervorgehobenen Umstands, dass der Modulkatalog für das Prüfungsfach „Einführung in die Philosophie” nicht Bestandteil der neuen Prüfungsordnung war. Für dessen Anwendung vor der vorschriftsmäßigen Bekanntmachung gelten die Ausführungen zur vorzeitigen Anwendung der Prüfungsordnung entsprechend.

2. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Aus seinem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder das Gebot der umfassenden Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.

a) Das Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes zu berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom gesamten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 765, 766/89 – BVerfGE 89, 381≪392≫ und vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 – BVerfGE 101, 106 ≪129≫).

Aufgrund des Äußerungsrechts der Beteiligten darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Beteiligter nicht hat rechnen können (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫ und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫). Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Gehörsanspruch, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 6 B 7.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).

Weiterhin verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209 f.≫).

Davon ausgehend haben die Gehörsrügen des Klägers keinen Erfolg:

  • Auf den Gesichtspunkt, ob der zuständige Prüfungsausschuss einen Beschluss über den Widerspruch des Klägers fasste, hat das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht gesondert eingehen müssen. Nach dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 24. November 2009 kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Ausschuss beschlossen hatte, den Widerspruch zurückzuweisen. In dem Protokoll heißt es einleitend nach Feststellung der Beschlussfähigkeit: „Alle Beschlüsse – mit Ausnahme von Matrikel 79008 – wurden einstimmig gefasst”. Im Folgenden schließt das Protokoll in allen Tagesordnungspunkten, in denen Entscheidungen zu treffen waren, mit der Darstellung der Beschlussvorlage ab. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Ausschuss entsprechend der jeweiligen Vorlage entschied. Zum Widerspruch des Klägers – Matrikel 72812 – heißt es: „Bescheid über das endgültige Nichtbestehen EF Philosophie; Beschlussvorlage: Dem Widerspruch wird nicht stattgegeben; Begründung per Mail zur Kenntnisnahme verschickt”.
  • Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger nicht darauf hinweisen müssen, dass es von der Einrichtung einer Studienberatung der Beklagten auch zum Inhalt der Module des neuen modularen Studiengangs „Bachelor of Arts” ausgehen würde. Diese Annahme trägt das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht auf die selbständig tragende Erwägung abgestellt, die Beklagte habe im Wintersemester 2008/2009 das ihr Mögliche getan, um den Kläger über den Inhalt des Studiengangs und des Moduls „Einführung in die Philosophie” zu informieren.
  • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe auch diese Feststellung nicht ohne vorherigen Hinweis treffen dürfen, ist nicht begründet. Der Kläger hat damit rechnen müssen, dass das Gericht für die Übergangszeit des Wintersemesters 2008/2009 dem Umstand Bedeutung beimessen würde, ob sich der Kläger über den Inhalt der in diesem Semester zu absolvierenden Module ohne weiteres Kenntnis verschaffen konnte. Es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht den Inhalt des in den Verwaltungsakten dokumentierten Schriftverkehrs auswerten würde. Darüber hinaus ist der Kläger der Würdigung, er habe sich nicht um die erforderlichen Kenntnisse bemüht, nicht entgegen getreten. Er legt nicht dar, welche Schritte er unternahm, um in Erfahrung zu bringen, welche Module mit welchem Inhalt er im Wintersemester 2008/2009 absolvieren musste.
  • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Fehlen der Genehmigung und der vorschriftsmäßigen Bekanntmachung des Modulkatalogs für das Ergänzungsfach „Philosophie” befasst, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Klägers darzulegen. Der Kläger legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass er sich in den Tatsacheninstanzen zu diesem Gesichtspunkt geäußert hat. Vielmehr verweist er lediglich auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9. Juli 2010. Der Gehörsanspruch vermittelt kein Recht auf umfassende materiell-rechtliche Behandlung des Klagebegehrens durch das Tatsachengericht.
  • Das Oberverwaltungsgericht hat nicht darauf hinweisen müssen, dass es Prof. Dr. K. als Modulverantwortlichen und damit als Prüfer für die Modulprüfung „Einführung in die Philosophie” ansehen würde. Diese Feststellung hat den Kläger nicht überraschen können, weil sie sich bereits in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 findet. Dort heißt es zur ersten Teilnahme des Klägers an dieser Modulprüfung am 13. Februar 2009: „Die Klausur wurde vom Modulverantwortlichen und Prüfer, Herrn Prof. Dr. K., mit der Note 5,0 als ‚nicht bestanden’ bewertet”.
  • Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf seine Annahme hinweisen müssen, die Beklagte habe Härtefallanträge auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung in der Übergangszeit großzügig behandelt. Dieser Gesichtspunkt trägt das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, der Kläger habe einen derartigen Antrag nicht gestellt, obwohl ihn die Beklagte in dem Prüfungsbescheid vom 18. März 2009 auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Dieser Feststellung ist der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht entgegen getreten.
  • Das Oberverwaltungsgericht hat nicht darauf hinweisen müssen, die Beklagte habe die im Wintersemester 2008/2009 vorzeitig angewandte Prüfungsordnung für den Studiengang „Bachelor of Arts” am 2. März 2009 inhaltlich unverändert bekannt gemacht. Dieser Umstand hat sich dem Kläger aufdrängen müssen, weil der Rat der Philosophischen Fakultät nach der Akkreditierung des Studiengangs keinen erneuten Satzungsbeschluss gefasst hatte. Vielmehr genehmigte der Rektor der Beklagten die bereits beschlossene Prüfungsordnung unmittelbar nach der Akkreditierung. Darüber hinaus hat der Kläger keine mögliche inhaltliche Abweichung benannt; insoweit ist sein Vorbringen völlig pauschal gehalten.
  • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ohne Hinweis davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe ihre Informationspflicht in Bezug auf den Inhalt der vorzeitig angewandten Prüfungsordnung erfüllt, kann eine Gehörsverletzung des Klägers nicht begründen. Wie dargelegt, beruht das Berufungsurteil auf der selbständig tragenden Erwägung, die Beklagte habe das in ihrer Macht Stehende unternommen, um dem Kläger Kenntnis zu verschaffen.
  • Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf seine rechtliche Würdigung hinweisen müssen, die vorzeitige Anwendung der Prüfungsordnung sei gerechtfertigt gewesen, um den Studierenden die reibungslose Weiterführung des Studiums zu ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt hat in beiden Tatsacheninstanzen im Mittelpunkt des Klageverfahrens gestanden. Die Formulierung „Weiterführung des Studiums” zielt ersichtlich darauf ab, die Bedeutung der Durchführung der Modulprüfungen unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltung für die Studierenden herauszustellen.

b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen. Insbesondere darf es festgestellte Umstände nicht übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339≫; Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 – NVwZ 2009, 399 Rn. 27).

Der Kläger legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung den festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte übergangen hat:

Wie unter 2. a) dargestellt ist es nach der Sachlage zu Recht davon ausgegangen, dass

  • der Prüfungsausschuss einen Beschluss über die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers gefasst hatte;
  • Prof. Dr. K. die Verantwortung für das Modul „Einführung in die Philosophie” übertragen war;
  • die Beklagte den Kläger über den Inhalt der im Wintersemester 2008/2009 zu absolvierenden Module zu informieren suchte;
  • der Kläger trotz entsprechenden Hinweises keinen Härtefallantrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Modul „Einführung in die Philosophie” gestellt hatte.

Wie auf Seite 11 dargelegt, haben dem Oberverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die am 2. März 2009 bekannt gemachte von der im Wintersemester 2008/2009 vorzeitig angewandten Prüfungsordnung inhaltlich abweicht. Hat es die Beklagte zutreffend als berechtigt angesehen, die Prüfungsordnung wegen der verspäteten Akkreditierung des Studiengangs „Bachelor of Arts” im Wintersemester 2008/2009 vor ihrer vorschriftsmäßigen Bekanntmachung anzuwenden, gilt dies auch für die Anwendung des Modulkatalogs dieses Studiengangs.

c) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist verpflichtet, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, die sich unabhängig vom Vortrag der Beteiligten, insbesondere von deren Beweisangeboten, nach Lage der Dinge aufdrängen. Die Sachaufklärungspflicht ist verletzt, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen erkennbar nicht ausreichen, um eine Entscheidung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkts des Tatsachengerichts zu tragen und auf der Hand liegt, welches zumutbare Mittel zur weiteren Sachaufklärung zur Verfügung steht (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 – BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f.).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Aufklärungsrügen des Klägers nicht gegeben:

Es sind Anhaltspunkte weder vom Kläger dargelegt worden noch ersichtlich, die dem Oberverwaltungsgericht hätten Anlass geben müssen, daran zu zweifeln, dass im Wintersemester 2008/2009 ein vom Fakultätsrat beschlossener Modulkatalog für das Ergänzungsfach Philosophie vorlag. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Durchführung der Modulprüfungen in diesem Semester Bedeutung für die Einhaltung der Regelstudienzeit zukam. Bis zum Ende der Regelstudienzeit soll ein berufsqualifizierender Abschluss erworben, d.h. das Studium abgeschlossen werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ThürHG). Dies setzt voraus, dass in dieser Zeit die erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt werden. Die Ablegung der Modulprüfung unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltung des Moduls ergibt sich aus der Struktur der modularen Studiengänge (Lern- und Prüfungseinheit).

d) Nach alledem ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen, die Wiedereröffnung der mündlichen Berufungsverhandlung zu beschließen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Auch hat der Kläger keinen darauf gerichteten Antrag gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Neumann, Dr. Heitz, Prof. Dr. Hecker

 

Fundstellen

DÖV 2015, 445

JZ 2015, 185

LKV 2015, 224

VR 2015, 252

ThürVBl. 2015, 2

ThürVBl. 2016, 2

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Grundgesetz / Art. 12 [Berufsfreiheit]
Grundgesetz / Art. 12 [Berufsfreiheit]

  (1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.  (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im ...

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