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BVerwG Beschluss vom 23.06.1989 - 4 B 100.89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Immissionsschutz bei Infrastrukturvorhaben. Fluglärm. Vorbelastung ≪hier: Ausbau des Flughafens Stuttgart≫

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens müssen die nachteiligen Folgen für die Anwohner bedacht und abgewogen werden. Übersteigen sie das Maß des Zumutbaren, so sind Schutzvorkehrungen zu treffen oder ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Führt jedoch eine tatsächliche Vorbelastung dazu, daß nachteilige Auswirkungen des Vorhabens die Anwohner nicht mehr erreichen, dann besteht kein Anlaß für einen Ausgleich. Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planungsbehörde grundsätzlich nicht.

 

Orientierungssatz

Auch nachträgliche Schutzansprüche wegen unvorhersehbarer Folgen eines Vorhabens können grundsätzlich verwirkt werden. Bei Planfeststellungen sind sie generell nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens Kenntnis erhalten hat (§ 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).

 

Normenkette

LuftVG § 8; VwVfG BW § 74

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.02.1989; Aktenzeichen 5 S 137/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543895

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