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BVerwG Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsplanfeststellungsbeschluss. Bestandskraft. Rechtsmittel. Belange privater Dritter. Abwägung. ergänzendes Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann ein Betroffener nur insoweit angreifen, als er durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als durch den abgeänderten Planfeststellungsbeschluss betroffen wird. Das gilt auch, wenn der Änderungsplanfeststellungsbeschluss in einem durch ein Gericht aufgrund der Klage eines Dritten angeordneten ergänzenden Verfahren (hier gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG) ergeht.

 

Normenkette

FStrG § 17 Abs. 1, 6c; VwVfG § 76

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 8 S 1674/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Klägers zu 1 wirft die Beschwerde die Frage auf,

“ob sich Betroffene bei ganz oder teilweise unwirksamen und damit nicht vollziehbaren Planfeststellungsbeschlüssen gegen deren Ergänzung auch dann wehren können, wenn sie gegen den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss nicht geklagt haben, aber ihre Rechtsposition erneut Gegenstand der abwägenden Entscheidung im Zuge der Ergänzung und somit ihr subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf gerechte Abwägung betroffen ist.”

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn soweit sie nicht schon in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, lässt sie sich jedenfalls auf dieser Grundlage beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

Der Senat hat in seiner vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 – BVerwG 9 VR 3.04 – Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4) ausgeführt, dass ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang angreifbar ist, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Betroffenen bestandskräftig geworden, so kann dieser den Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur angreifen, wenn er durch dessen Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird.

Die Beschwerde meint, diese zu einer Planänderung nach § 76 VwVfG ergangene Rechtsprechung könne auf einen Planfeststellungsbeschluss, der aufgrund eines von einem Gericht angeordneten ergänzenden Verfahrens (hier gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG) ergeht, nicht übertragen werden. Das trifft jedoch nicht zu. Zwar handelt es sich bei solchen ergänzenden Verfahren nicht um Planänderungsverfahren im Sinne von § 76 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – BVerwGE 102, 358 ≪361≫). Entscheidend für die zitierte Rechtsprechung des Senats ist aber nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, sondern das Institut der Bestandskraft im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – a.a.O.). Ebenso wenig wie § 76 VwVfG enthält die Vorschrift des § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses eingetretene Rechtssicherheit durch den aufgrund des ergänzenden Verfahrens erlassenen Planfeststellungsbeschluss aufgegeben werden sollte. Denn die Vorschrift dient der Planerhaltung und soll eine Kassation des Planfeststellungsbeschlusses möglichst verhindern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 4 C 2.03 – Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 16 S. 82). Dem widerspräche es, wenn die gerichtliche Anordnung eines ergänzenden Verfahrens dem Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in weitergehendem Umfang entgegenstünde als zur Beseitigung der festgestellten Fehler erforderlich. Das schließt es aus, dass Betroffene, die keinen Rechtsbehelf gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eingelegt haben, gegen den nach ergänzendem Verfahren ergehenden weiteren Planfeststellungsbeschluss zulässigerweise vorgehen können, obwohl sie hierdurch weder erstmals noch weitergehend als bisher betroffen werden.

Eine derartige Betroffenheit kann auch nicht – wie die Beschwerde meint – im Wegfall der gerichtlich angeordneten Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses durch den Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses gesehen werden. Denn für den Betroffenen, der – wie der Kläger zu 1 – kein Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eingelegt hat, erweist sich der auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit gerichtete Ausspruch des Gerichts als bloßer Rechtsreflex, dessen späterer Wegfall rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen nicht zu beeinträchtigen vermag.

2. In Bezug auf den Kläger zu 2 will die Beschwerde geklärt wissen,

“ob der Kläger 2 sich hinsichtlich seines subjektiv öffentlichen Rechts auf gerechte Abwägung auf die Betroffenheit des Klägers 1 nicht berufen kann, weil dieser gegen den Ausgangsbeschluss keine Klage erhoben hat und dieser somit gegen ihn bestandskräftig geworden ist.”

Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es kann offen bleiben, ob ihr jedenfalls dann, wenn man sie entgegen der Formulierung der Beschwerde nicht lediglich auf den vorliegenden Einzelfall bezieht, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar mag eine solche Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sein. Auch lässt sich bezweifeln, ob sie in der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Allgemeinheit beantwortet werden könnte, wonach zu den “fremden” Belangen, deren fehlerhafte Einstellung in die Abwägung (hier nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) ein grundstücksbetroffener Kläger geltend machen kann, grundsätzlich zwar auch private Belange anderer Enteignungsbetroffener gehören, jedoch nicht dann, wenn der betroffene private Dritte selbst keinen zulässigen Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss eingelegt hat. Denn es wäre insoweit zu berücksichtigen, dass die Eigentumsbetroffenheit – etwa im Hinblick auf anfallende Enteignungsentschädigungen – nicht ausschließlich als privater Belang behandelt werden kann; zumindest auf diesen Gesichtspunkt dürfte sich der unmittelbar von der Planung Betroffene z. B. im Rahmen der Prüfung von Trassenvarianten unabhängig von etwaigen Rechtsmitteln des privaten Dritten berufen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, für den zwar eine Präklusion eines Betroffenen mangels Einwendungserhebung, nicht jedoch eine später unterlassene Klageerhebung gegen den Planfeststellungsbeschluss von Bedeutung sein kann. Andererseits wird rein privaten Belangen, in die die Behörde nicht gegen den Willen des Betroffenen eingreift, im Rahmen der behördlichen Abwägung grundsätzlich kein nennenswertes Gewicht beizumessen sein.

All dies bedarf jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weitergehenden Klärung. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Berücksichtigung der Eigentumsinteressen des Klägers zu 1 im Rahmen der Klage des Klägers zu 2 nicht allein aufgrund der Präklusion des Klägers zu 1, die ihm gegenüber durch die Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses eingetreten ist, sondern selbständig tragend auch deswegen abgelehnt, weil die Frage der konkreten Trassenführung im Bereich des Wohngrundstücks des Klägers zu 1 keinen kausalen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Klägers zu 2 aufweist. Bei einer solchen alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde kritisiert zwar die weitere Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, greift insoweit aber in der Art einer Berufungsbegründung lediglich allgemein die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz an und zeigt Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO – zumal in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – a.a.O.) – nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte

 

Fundstellen

NuR 2006, 571

BayVBl. 2006, 191

DVBl. 2005, 1599

UPR 2006, 37

AuUR 2006, 147

EurUP 2005, 298

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