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BVerwG Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 134.07

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Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen 12 S 2482/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Die auf Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO (Grundsatz- und Divergenzrügen) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Divergenzrügen, mit denen die Klägerin sich dagegen wendet, dass die Beklagte bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) für die Kosten des Mittagessens in einer Ganztagsschule für Gehörlose und Sprachbehinderte berücksichtigt hat, dass Aufwendungen für Mittagessen bereits in der Regelsatzleistung vorgesehen seien, machen insoweit Abweichungen von den Urteilen des Senats vom 19. März 1992 – BVerwG 5 C 20.87 – (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) und vom 29. Oktober 1997 – BVerwG 5 C 34.95 – (BVerwGE 105, 281 ff.) sowie von dem Beschluss vom 8. Mai 1996 – BVerwG 5 B 17.96 – (FEVS 47, 241) geltend. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist jedoch nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Divergenz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Oktober 1999 – BVerwG 1 B 55.90 – NVwZ 2000, 193 und vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2). Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze ist daher unverzichtbar (vgl. z.B. Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier.

Eine Divergenz ist im Übrigen auch in der Sache nicht zu erkennen, weil die Entscheidungen nicht zu denselben Rechtsnormen ergangen sind. Die in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die Auslegung und Anwendung von § 85 Nr. 3 BSHG (Einkommenseinsatz wegen ersparter häuslicher Aufwendungen) bzw. § 21 Abs. 1a BSHG (einmalige Leistungen für den Schulbedarf), während das Berufungsgericht über das Begehren der Klägerin auf zusätzliche Leistungen in Auslegung und Anwendung des § 22 BSHG entschieden hat (ohne indes zu von der Klägerin weiterhin herangezogenen Rechtsgrundlagen divergenzfähige, abstrakte Rechtssätze aufzustellen). Da es insbesondere nicht um die Anrechnung des Wertes eines von Dritten gewährten Mittagessens als Einkommen oder einen Kostenbeitrag unterhalb der Einkommensgrenze geht, vermag auch der Hinweis der Klägerin, sie hätte das Essen von ihrer Mutter kostenlos erhalten, keine Divergenz zu begründen.

2. Auch eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist von der Beschwerde nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache bestehen soll (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 27. August 2007 – BVerwG 9 BN 3.07 – ≪juris≫; stRspr.). Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils reichen ebenso wenig aus, um diese Voraussetzung zu erfüllen, wie der bloße Hinweis darauf, der streitige Sachverhalt und damit zusammenhängende Rechtsfragen seien bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geworden.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die den Unterschied von einem Begehren auf Gewährung weiterer Leistungen und den Voraussetzungen der Forderung eines Kostenbeitrages bzw. der Anrechnung als Einkommen (zum Einsatz von Blindengeld s. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R) vernachlässigt. Dass ein Mehrbedarf für Personen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen (§ 23 Abs. 4 BSHG), nur dann anzuerkennen ist, wenn ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden bzw. bestehenden Erkrankung und durch eine besondere Zusammensetzung der Ernährung bedingten Mehraufwendungen besteht, folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung.

3. Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren, weil nach dem Vorstehenden der Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Schmidt, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1971192

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BVerwG 5 C 34.95
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