Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 34.09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.03.2009; Aktenzeichen 2 A 10084/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 550 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Rz. 2

 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Rz. 3

 Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, “ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG der landesrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 1 HochSchG RLP entgegensteht, aufgrund welcher (nach Auffassung des OVG) es sich bei einem Studiengang an einer staatlichen Fachhochschule, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, um ein hochschulgebührenrechtliches ‘Erststudium’ handelt.” Weiter misst er der Frage Grundsatzbedeutung zu, “ob die fehlende Möglichkeit für Absolventen einer Verwaltungsfachhochschule, ein Studienkonto zu erhalten und ein darauf verbleibendes Guthaben für ein Zweitstudium einzusetzen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Absolventen anderer (Fach-)Hochschulen des Landes begründet.” Diese Fragen zeigen keine klärungsbedürftige Problematik des Bundesrechts auf und können daher nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.

Rz. 4

 Die Fragestellungen und die Ausführungen, durch die sie der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde konkretisiert, betreffen im Ergebnis lediglich die von dem Kläger für geboten erachtete Auslegung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen landesrechtlichen Bestimmungen der § 1 Abs. 5 Nr. 2, § 35 Abs. 3, § 70 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG RPf) vom 21. Juli 2003 (GVBl S. 167). Zwar beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, das Studium der Rechtswissenschaft, das er an der beklagten Universität im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Fachhochschule für Finanzen in E… aufgenommen habe, stelle kein nach Landesrecht gebührenpflichtiges Zweitstudium dar, zumindest müsse ihm für dieses ein Studienkonto mit einem Restguthaben eingerichtet werden, auch auf die bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie auf § 4 Abs. 4 HRG als einfaches Bundesgesetz. Die Beschwerde gewinnt dadurch aber keinen beachtlichen Bezug zum revisiblen Bundesrecht.

Rz. 5

 Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 – BVerwG 6 BN 2.05 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 23.08 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132 S. 20 und vom 17. August 2009 – BVerwG 6 B 10.09 – juris Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abweichenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 69.03 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7).

Rz. 6

 Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie lässt nicht erkennen, inwiefern der konkrete Fall insbesondere in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz auf eine Problematik führen könnte, die höchstrichterlich klärungsbedürftig ist. Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn es ist gesicherter Bestand der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes weiteres Studium mit den genannten grundrechtlichen Gewährleistungen grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2008 – BVerwG 6 B 23.08 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – BVerwGE 115, 32 ≪36 ff.≫ = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.). Bei Zugrundelegung des für das Revisionsgericht verbindlichen Verständnisses des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht beansprucht der Kläger lediglich eine nach dem gesetzlichen Regelungssystem nicht gebotene Vergünstigung, ohne deren Voraussetzungen zu erfüllen (zu ähnlichen Konstellationen: Beschlüsse vom 9. April 2009 – BVerwG 6 B 80.08 – juris Rn. 4 und vom 26. November 2009 – BVerwG 6 B 33.09 – juris Rn. 17).

Rz. 7

 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Bardenhewer, Dr. Graulich, Dr. Möller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2291839

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    1
  • Leistungsbewertung und Zielvereinbarung und das Gespräch ... / 4 Die Kunst hoher Mitarbeitendenorientierung und Sachorientierung in der Gesprächsführung
    1
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung / 1 Allgemeines
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)
    0
  • Fahrradleasing / 4.2 Auswahl des Leasinggebers
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 3 Ausschluss abw ... / 2.7 Hessen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 2 Landesrecht
    0
  • Jansen, SGB IV § 87 Umfang der Aufsicht / 2.8 Fachaufsicht nach Abs. 2
    0
  • Jansen, SGB IV § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung / 2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemach ... / 2.1.1 Grundsätzliches
    0
  • Jansen, SGB VI § 48 Waisenrente / 1 Allgemeines
    0
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 1.4 Nichtgeltung des Tarifvertrags (Absatz 3)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 45 - 48 Abschnitt 2 Ortsteile
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 51 - 52 Unterabschnitt 1 Der ehrenamtliche Bürgermeister
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


BVerwG 6 B 69.03
BVerwG 6 B 69.03

  Verfahrensgang Bayerischer VGH (Urteil vom 01.09.2003; Aktenzeichen 7 B 02.2799)   Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2003 wird ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren