Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 21.04.2010 - 2 B 101.09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen 16 S 2045/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf einen Verfahrensmangel (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

Rz. 2

 Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, ungeachtet einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei dem Dienstvergehen sei die Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis geboten, auf einen Sachverhalt gestützt, der nicht Gegenstand der Klageschrift gewesen sei. Dem von der Beschwerde zitierten Passus zufolge hatte der Beklagte die ihm zur Last gelegten Diebstähle begangen, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes am 31. Januar 2003 eindringlich gemahnt worden sei, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin sei eine kurz vor der Tat ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten erfolglos geblieben. Schon diese Umstände ließen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten.

Rz. 3

 Die Rüge ist unbegründet.

Rz. 4

 Richtig ist, dass der Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarklageverfahrens durch die Disziplinarklageschrift festgelegt wird (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG). Hiergegen hat das Berufungsgericht jedoch nicht verstoßen. Der Versuch, sich unberechtigt Mehrwertsteuer erstatten zu lassen, ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage gewesen und auch vom Berufungsgericht nicht als Dienstvergehen gewertet worden, auf das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu stützen war.

Rz. 5

 Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst das Bemessungskriterium “Persönlichkeitsbild des Beamten” gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Hiermit steht in Einklang, dass das Berufungsgericht auf den in der Einleitungsverfügung vom 20. Oktober 2003 (Beiakte 5/S. 1) enthaltenen, an den Beklagten gerichteten Hinweis zurückgekommen ist, er habe sich in der Zeit vor dem 31. Januar 2003 bei eigenen Einkäufen unberechtigt Bescheinigungen ausstellen lassen, um sich später die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen (Beiakte 5/S. 10). Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass auch das Berufungsgericht, wie zuvor schon der Dienststellenleiter, diesem Gesichtspunkt Bedeutung beigemessen hat, auch wenn er nicht in der Klageschrift aufgeführt war. Wie der Beklagte selbst vorträgt und wie sich im Übrigen auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, ist dem Beklagten dieser Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgehalten und von ihm eingeräumt worden. Dass der Vorhalt nicht protokolliert ist, ist ohne Bedeutung.

Rz. 6

 Die Klageschrift muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet und aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (Urteil vom 23. November 2006 – BVerwG 1 D 1.06 – juris Rn. 14 ≪insoweit in Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 nicht abgedruckt≫; Beschluss vom 13. März 2006 – BVerwG 1 D 3.06 – Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1 Rn. 13). Damit ist nicht gesagt, dass sämtliche für die zu treffende Maßnahme bedeutsamen Tatsachen und Umstände in der Klageschrift aufgeführt sein müssen. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 3 BDG, § 86 VwGO). Es hat dabei den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren und darf sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sie sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das ist hier geschehen.

Rz. 7

 Hiervon abgesehen würde der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler auch nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das angegriffene Urteil nicht allein auf der zitierten Passage beruht. Wie den zitierten Ausführungen zu entnehmen ist, hält das Berufungsgericht den ins Auge gefassten Gesichtspunkt zwar “schon für sich genommen” für ausreichend, um eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses als “nahezu ausgeschlossen erscheinen” zu lassen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nur um eine weitere Erwägung, die selbstständig, aber nicht allein tragend neben den Gesichtspunkt tritt, dass der Beklagte in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg auf das Geld seiner Kolleginnen zugegriffen und in einem Fall die Tat sogar durch den Rat, das Geld in einen Geldbeutel zu tun, geplant vorbereitet hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es die erwähnte vorangegangene Mahnung des Beklagten nicht gegeben hätte.

Rz. 8

 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, der Frage nachzugehen, welche Grenzen § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dem Gericht bei der Verwertung des Akteninhalts zieht.

Rz. 9

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil das gerichtliche Verfahren kostenfrei ist (§ 78 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 11 BDG).

 

Unterschriften

Herbert, Groepper, Dr. Hartung

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2338176

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    1
  • Leistungsbewertung und Zielvereinbarung und das Gespräch ... / 4 Die Kunst hoher Mitarbeitendenorientierung und Sachorientierung in der Gesprächsführung
    1
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung / 1 Allgemeines
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)
    0
  • Fahrradleasing / 4.2 Auswahl des Leasinggebers
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 3 Ausschluss abw ... / 2.7 Hessen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 2 Landesrecht
    0
  • Jansen, SGB IV § 87 Umfang der Aufsicht / 2.8 Fachaufsicht nach Abs. 2
    0
  • Jansen, SGB IV § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung / 2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemach ... / 2.1.1 Grundsätzliches
    0
  • Jansen, SGB VI § 48 Waisenrente / 1 Allgemeines
    0
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 1.4 Nichtgeltung des Tarifvertrags (Absatz 3)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 45 - 48 Abschnitt 2 Ortsteile
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 51 - 52 Unterabschnitt 1 Der ehrenamtliche Bürgermeister
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


BVerwG 2 B 65.10
BVerwG 2 B 65.10

  Verfahrensgang Hamburgisches OVG (Urteil vom 04.06.2010; Aktenzeichen 12 Bf 297/09.F)   Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 wird ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren