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BVerwG Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen 2 A 10650/11)

 

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 304 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen kann.

1. Der 1955 geborene Kläger – ein Regierungsdirektor – war als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Der Beklagte versetzte ihn im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand mit Ablauf des Monats Dezember 2009 vorzeitig in den Ruhestand. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers sei aufgrund seiner Weigerung anzunehmen, sich entsprechend dem gerichtlichen Beweisbeschluss ärztlich (fachpsychiatrisch) untersuchen zu lassen. Dieser Beschluss enthielt die Aufforderung, die zuvor tätigen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Beamte im gerichtlichen Dienstunfähigkeitsverfahren verpflichtet werden kann, seine bisher behandelnden Ärzte und begutachtenden Ärzte und/oder den für die Beweiserhebung vorgesehenen Gutachter – gegenüber Gericht und Dienstbehörde – von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, ist nicht entscheidungserheblich. Sie würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, wie sie beantwortet wird.

Auch wenn man mit dem Kläger eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht fordern würde, wäre der gegenwärtig allgemein praktizierte Rückgriff auf allgemeine Beamtenpflichten noch für eine Übergangszeit hinzunehmen. Danach setzt die Verpflichtung jedenfalls voraus, dass sie zur Erreichung des Untersuchungszwecks, d.h. zur Klärung der ernstlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (Beschluss vom 29. Juni 2000 – BVerwG 1 DB 13.00 – BVerwGE 111, 246 ≪250≫ = Buchholz 232 § 45 BBG Nr. 5 S. 3 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2005 – 3 Bs 164/05 – ZBR 2006, 174).

Im Übrigen geht die Beschwerde hinsichtlich der Befugnis und Pflicht der bereits gutachtlich tätig gewordenen Ärzte der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle sich zu offenbaren, selbst davon aus, dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. § 61a Abs. 2 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970, GVBl S. 241).

3. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es den Nachweis der Dienstunfähigkeit in Anwendung der Beweisregel der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 98 VwGO i.V.m. § 444 ZPO als erbracht angesehen hat. Dies setzt – wie bei einer von der Behörde erlassenen ärztlichen Untersuchungsanordnung – auch bei einer gerichtlich angeordneten Beweiserhebung dieses Inhalts deren Rechtmäßigkeit voraus. Insbesondere muss die Beweiserhebung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. Urteile vom 26. April 2012 – BVerwG 2 C 17.10 – Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 f. und vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 – BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.).

Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 – IÖD 2014, 2 ≪Rn. 11; zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz bestimmt≫; Beschlüsse vom 24. Mai 2006 – BVerwG 1 B 118.05 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 und zuletzt vom 26. September 2012 – BVerwG 2 B 97.11 – Rn. 4).

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LBG RP in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Urteile vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 – a.a.O. Rn. 38 und vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 – juris Rn. 20). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O.). Die Folgen, sich einer von der Behörde oder dem Gericht rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verweigern, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Daher kann die rechtsgrundlose Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 – BVerwG 2 C 40.89 – Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 – BVerwG 2 C 33.96 – Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. April 2012 – BVerwG 2 C 17.10 – a.a.O. Rn. 12).

An diesem Maßstab orientiert, kann dahinstehen, ob die vom Oberverwaltungsgericht angeordnete Beweiserhebung bereits daran leidet, dass die Beweisfrage in dem Beweisbeschluss auf die Ermittlung des gegenwärtigen Gesundheitszustands des Klägers gerichtet ist. Dies stünde, wie von der Beschwerde geltend gemacht, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (seit Urteil vom 17. Oktober 1966 – BVerwG 6 C 56.63 – Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7 S. 34 f., zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 – a.a.O. Rn. 11). Auch die weitere Frage, ob ein solcher Mangel durch das nachträglich an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtete Erläuterungsschreiben des Oberverwaltungsgerichts „geheilt” worden ist, bedarf keiner Entscheidung.

Der Beweisbeschluss ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Oberverwaltungsgericht die beabsichtigte Beweiserhebung von einer umfassenden Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht hat, die rechtswidrig, weil unverhältnismäßig war (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2013 – 1 BvR 3167/08 – NJW 2013, 3086 Rn. 22). Zum Zeitpunkt der Beweisanordnung hat das Oberverwaltungsgericht nicht wissen können, ob der von ihm zur erneuten psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragte Sachverständige die Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen überhaupt für erforderlich hält, und wenn ja, welcher Unterlagen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass der beauftragte Sachverständige auf die in den Behördenakten bereits vorhandenen ärztlichen Befunde, Untersuchungsergebnisse und Gutachten hätte zurückgreifen können. Gegen deren Heranziehung oder Verwertung hat der Kläger nichts eingewandt. Demgemäß ist die gleichwohl an den Kläger ergangene pauschale Aufforderung, sämtliche ihn vorbehandelnden Ärzte gleich welcher Fachrichtung von der Schweigepflicht zu entbinden, schon deshalb rechtswidrig, weil sie vom Untersuchungszweck nicht gedeckt ist. Sie lässt keinen Bezug zu der vom Oberverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Untersuchung erkennen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Domgörgen, Dr. Heitz, Dollinger

 

Fundstellen

IÖD 2014, 100

IÖD 2014, 132

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