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BVerwG Beschluss vom 17.04.2000 - 11 B 19.00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eisenbahnrechtliche Planfeststellung. naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Biotopflächen auf Bahngelände. Standortentscheidung. Planungshoheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gemeinde hat nicht die Befugnis, die Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Eingriffe in auf dem Bahngelände entstandene Biotopflächen im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf auslösen.

2. Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 14.95 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107). Das gilt auch dann, wenn sich die Gemeinde dadurch beschwert sieht, daß naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen allein auf ihrem Gebiet – und nicht auch auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde – angeordnet worden sind.

 

Normenkette

GG Art. 28 Abs. 2, Art. 87e Abs. 1; BNatSchG § 8; AEG § 18 Abs. 1 S. 1; EVerkVerwG § 3 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 21.12.1999; Aktenzeichen 20 A 99.40023)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig,

„ob die Klägerin als Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht in konkreter Gestalt der Bauleitplanung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, § 1 Abs. 4 BauGB verletzt ist, wenn schützenswerte Biotopflächen auf Bahngleisen/-dämmen nicht in die Bilanzierung der ausgleichs- und ersatzpflichtigen Flächen aufgenommen werden”.

Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß höchstrichterlich nicht entschieden sei,

„ob die schützenswerten Biotopflächen auf den gewidmeten Bahndämmen und dem Bahngelände Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG, Art. 6 a BayNatSchG darstellen und damit vom Gesetz her zwingend in die Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens aufzunehmen sind”.

Die zuletzt aufgeworfene Frage kann – obwohl sie an sich klärungsbedürftig sein mag – die Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil sie sich vorliegend in dem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen würde. Dies wäre nur dann anders, wenn der Klägerin – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs – hinsichtlich ihres Klageantrags Nr. III die Klagebefugnis zustehen würde. Hierauf zielt die zuerst aufgeworfene Frage ab, die aber bereits auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ohne weiteres zu verneinen ist. Auch beide Fragen zusammen ergeben somit keinen Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

Die Klägerin weist auf ihre Verpflichtung hin, gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken 7 (auszugsweise Bl. 450 d.A.) sehe als fachliches Ziel einen besonderen Biotopschutz vor. Wenn auf ihrem Gemeindegebiet im Zuge des planfestgestellten Vorhabens schützenswerte Biotopflächen auf den Bahndämmen und -gleisen entfernt würden, ohne daß der Vorhabenträger angehalten werde, für einen Ausgleich zu sorgen, werde sie in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt. Als Folge davon werde sie nämlich im Rahmen ihrer Bauleitplanung auf schützenswerte Biotopflächen verstärkt Rücksicht nehmen müssen. Sie habe also insofern für die Defizite der eisenbahnrechtlichen Fachplanung einzustehen.

Dem Versuch der Klägerin, auf diese Weise ihre Klagebefugnis für eine Verpflichtung der Beklagten zu begründen, im Wege der Planergänzung Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen i.S. von Art. 6 a BayNatSchG anzuordnen, ist der Verwaltungsgerichtshof mit der Erwägung entgegengetreten, einen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Planungsträger die Defizite eines anderen Planungsträgers in bezug auf den Naturschutz im Rahmen der eigenen Planung auszugleichen habe, gebe es nicht. Außerdem sei schwer nachvollziehbar, inwiefern die Klägerin – wenn man eine solche Verpflichtung unterstelle – dadurch beeinträchtigt werde, daß dieser Ausgleich ihrer eigenen planerischen Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung überlassen bleibe (UA S. 7).

Gegen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Klägerin hat auch unter dem Blickwinkel ihrer Planungshoheit keinen Anspruch darauf, daß die eisenbahnrechtliche Planfeststellung ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzkonzept beinhaltet. Die Planfeststellung für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zählt zur Eisenbahnverkehrsverwaltung, die nach Art. 87 e Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – BVerwG 11 C 6.99 – UA S. 9). Dementsprechend liegt im Rahmen der Planfeststellung die Vollzugshoheit bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzrechts allein beim Eisenbahn-Bundesamt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EVerkVerwG). Gegenüber Eingriffen, die der Bund im Rahmen dieser Vollzugshoheit in Natur und Landschaft zuläßt, sind die Gemeinden ebensowenig wehrfähig wie die Länder (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 – BVerwG 7 A 2.92 – BVerwGE 92, 258 ≪259 f.≫; Urteil vom 14. April 1989 – BVerwG 4 C 31.88 – BVerwGE 82, 17 ≪20≫). Das gilt speziell für Eingriffe, die sich – wie hier – auf Flächen vollziehen, die als Bahnanlagen der gemeindlichen Planungshoheit weitgehend entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 48.86 – BVerwGE 81, 111 ≪115 ff.≫). Die Gemeinden haben aus diesem Grund nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur des zur Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes berufenen Eisenbahn-Bundesamtes zu betätigen.

2. Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde ferner die Frage,

„inwieweit in einem Planfeststellungsverfahren, das – im Regelfall – mehrere Gemeindegebiete betrifft, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft nach Art. 6 a BayNatSchG allein aufeinem Gemeindegebiet vorgenommen werden können und damit zu einer überproportionalen Belastung der einen Gemeinde gegenüber den Nachbargemeinden führt”.

In diesem Zusammenhang bedürfe einer Klärung im Revisionsverfahren ferner die Frage,

„inwieweit eine Abwägung hinsichtlich der Heranziehung von geeigneten Flächen zwischen den einzelnen Gemeindegebieten seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden muß”.

Die hiermit aufgeworfenen Fragen, die sich auf die Klageanträge Nrn. I und II beziehen, geben einen Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht her. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens könnte zur Klärung dieser Fragen nichts beitragen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit in eine Sachprüfung des Klagebegehrens eingetreten, hat der Klägerin aber entgegengehalten, daß es auf der Grundlage der Maßstäbe, die in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für eine Flächeninanspruchnahme zu Kompensationszwecken entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 – BVerwG 4 A 35.97 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25; Urteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178 ≪185 f.≫), die streitigen Ersatzmaßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Ein „Proportionalitätsgrundsatz” – wie ihn die Klägerin bei einer die Gemeindegrenzen überschreitenden Planfeststellung fordere – lasse sich den Naturschutzgesetzen und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht entnehmen. Allenfalls bei fachlicher Gleichwertigkeit zweier Maßnahmekonzepte sei daran zu denken, daß demjenigen der Vorrang gebühre, das die Gemeindegrenzen besser berücksichtige; eine solche Lage sei hier jedoch nicht gegeben (UA S. 10).

Auch hiergegen läßt sich aus bundesrechtlicher Sicht nichts einwenden. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die für den Senat in einem Revisionsverfahren bindend wären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist die planfestgestellte Kompensationsfläche zur Erreichung der naturschutzrechtlichen Ziele geeignet (UA S. 8); außerdem gebührt der hier getroffenen Standortentscheidung gegenüber der von der Klägerin ins Gespräch gebrachten „Nordverschiebung” unter fachlichen Gesichtspunkten der Vorrang (UA S. 11). Unter diesen Gegebenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Flächeninanspruchnahme entgegenstehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 –, a.a.O., S. 185). Weitergehendes kann sich auch nicht aus der gemeindlichen Planungshoheit ergeben, wenn – wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat (UA S. 11) – die Klägerin mit Ausnahme zu den präkludierten Einwendungen bezüglich einer Hochwassergefahr und einer Beeinträchtigung der Bauleitplanung hierzu „wenig Konkretes vorgetragen” hat. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 14.95 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

NVwZ 2001, 88

DÖV 2000, 1013

NuR 2000, 581

RdL 2000, 150

BayVBl. 2001, 58

DVBl. 2000, 1366

UPR 2000, 357

FSt 2000, 920

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