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BVerwG Beschluss vom 17.03.2005 - 2 B 100.04

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Verfahrensgang

OVG der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 18.08.2004; Aktenzeichen 2 A 297/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das setzt voraus, dass die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 f.).

Der Kläger möchte revisionsgerichtlich geklärt wissen, ob es richtig ist,

“dass – wenn sich bei einem Beamten die Amtsbezeichnung des wahrgenommenen Amtes ändert, ohne dass ihm ein anderes Amt übertragen wird – es keiner neuen korrigierten Ausfertigung der Ernennungsurkunde oder einer neuen Urkunde bedarf, und zwar

– weder unter dem Grundsatz der Rechtswahrheit und Rechtsklarheit eines Beamtenverhältnisses

– noch unter dem urkundenrechtlichen Grundsatz, wonach öffentliche Urkunden inhaltlich der Wahrheit entsprechen müssen

– noch unter dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Beamtenverhältnis.”

Diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Nach § 7 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) bedarf es für die dort im Einzelnen aufgeführten dienstrechtlichen Vorgänge einer Ernennung. Dazu gehören die Begründung des Beamtenverhältnisses, seine Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder die Verleihung eines anderen Amtes beim Laufbahnwechsel. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde, deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BremBG).

Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip, die von § 5 BRRG vorgegeben ist, dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 – BVerwG 2 C 22.65 – BVerwGE 28, 155 ≪158≫). Sie beschränkt sich jedoch auf die in der Vorschrift abschließend aufgeführten Ernennungstatbestände, was sich nicht nur dem Wortlaut unschwer entnehmen lässt, sondern sich auch daraus ergibt, dass eine derart strenge Formbindung angesichts der sonst in der Rechtsordnung prinzipiell geltenden Formfreiheit nur für besondere Vorgänge geboten ist.

Die Änderung der dem Kläger mit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verliehenen Amtsbezeichnung durch die mit Schreiben vom 31. Januar 1983 erteilte Befugnis zur Führung der Amtsbezeichnung “Studienrat” stellt keinen urkundenpflichtigen Vorgang im Sinne des § 7 Abs. 1 BremBG dar. Sie ist in der Vorschrift nicht aufgeführt und stellt auch in der Sache keinen dort bezeichneten ernennungspflichtigen Vorgang dar. Das dem Kläger am 6. Februar 1981 verliehene Amt, das als “Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen” bezeichnet war, hat sich weder in der Besoldungsgruppe noch in der Laufbahnzuordnung verändert. Da kein ernennungspflichtiger Tatbestand im Sinne der §§ 5 BRRG, 7 BremBG vorliegt, ist die Beklagte an einer Ernennung sogar gehindert.

Die Verleihung der Befugnis, die Amtsbezeichnung “Studienrat” zu führen, erfolgte in schriftlicher Form, deren Zugang in der Personalakte des Klägers, Bl. 134, durch dessen eigenhändige Unterschrift bestätigt ist. Die Form dieser dienstlichen Anordnung wird dem Anspruch des Klägers auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gerecht.

Auch die weitere Frage der Beschwerde,

ob etwas anderes gelte, wenn die mit der Ernennungsurkunde verliehene Amtsbezeichnung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist,

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Die Rechtsfolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 1261/79 – BVerfGE 62, 374 besteht nicht darin, dass eine Ernennungsurkunde, die bei Lehrern mit der Befähigung für die Sekundarstufe II die mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbare Amtsbezeichnung “Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen” enthält, nur durch eine erneute Ernennung richtig gestellt werden kann. Dass dem nicht so ist, ergibt sich – wie dargestellt – bereits unmittelbar aus dem abschließenden Katalog von Ernennungstatbeständen in § 5 Abs. 1 BRRG und § 7 Abs. 1 BremBG. Es ist daher – auch mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsklarheit des Beamtenverhältnisses – ausreichend, dass eine mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbare Amtsbezeichnung in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Form durch eine andere Amtsbezeichnung ersetzt wird. Dies ist vorliegend durch die Verfügung des Dienstherrn vom 31. Januar 1983 geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Nr. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dawin, Dr. Kugele, Dr. Heitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1348869

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