Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 16.12.2010 - 6 B 4.10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 15 A 2318/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts erheblich war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Rz. 2

 Im Hinblick auf den gegenüber der Klägerin festgesetzten und in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch umstrittenen Studienbeitrag für das Sommersemester 2007 will die Beschwerde geklärt wissen: “Stehen Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG der Einführung allgemeiner Studiengebühren auch für solche Studierende entgegen, die ihr Studium bereits vor Verkündung des Gebührengesetzes begonnen haben und die auch für ein Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu Studiengebühren herangezogen werden?” Damit zeigt sie keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf.

Rz. 3

 Die Auffassung der Klägerin, die Erhebung von Studienbeiträgen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1, §§ 7, 21 des nordrhein-westfälischen Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes – StBAG – vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in Verbindung mit der Studienbeitragssatzung der Universität Bielefeld verstoße in Bezug auf solche Studierende, die bei Einführung der allgemeinen Studienbeiträge bereits an dieser Universität eingeschrieben waren, gegen das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; s. nur Beschlüsse vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 17. März 2008 – BVerwG 6 B 7.08 – Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dem diesbezüglichen Darlegungserfordernis wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgeblichen Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen. Daran fehlt es hier.

Rz. 4

 In Bezug auf die in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern neu eingeführten allgemeinen Studiengebühren bzw. -beiträge ist geklärt, dass deren Anwendung auf solche Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen einer unechten Rückwirkung zu messen ist, weil sie auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 – BVerwG 6 C 10.09 –). Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (stRspr des BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 1 BvL 5/93 – BVerfGE 96, 330 ≪340≫, Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 – BVerfGE 101, 239 ≪263≫ m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Senat ebenfalls geklärt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden auf die unveränderte Fortgeltung der prinzipiellen Abgabenfreiheit des Studiums angesichts der seit den 1990er Jahren geführten politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen, die von einem im Jahr 2003 beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemachten Normenkontrollverfahren gegen den damaligen § 27 Abs. 4 HRG über die Gebührenfreiheit des Erststudiums begleitet wurden (s. Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 – BVerfGE 112, 226), für die Zukunft nicht entstehen konnte. Ein rechtlich beachtliches Vertrauen der Studierenden konnte sich vielmehr von vornherein nur darauf beziehen, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung des Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Abgabenerhebung konfrontieren werde (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

Rz. 5

 Von diesen Grundsätzen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil leiten lassen. Es hat angenommen, dass der Landesgesetzgeber den Bestandsinteressen der bei Erlass der Neuregelung bereits immatrikulierten Studierenden dadurch hinreichend Rechnung getragen hat, dass für sie der früheste Zeitpunkt der Beitragserhebung auf das Sommersemester 2007 hinausgeschoben wurde (§ 21 StBAG). Ferner enthält das nordrhein-westfälische Studienbeitragsrecht ausreichende Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass (auch) die schon eingeschriebenen Studierenden nicht zur Aufgabe ihres Studiums aufgrund fehlender finanzieller Mittel gezwungen sind (s. auch Urteil vom 29. April 2009 – BVerwG 6 C 16.08 – BVerwGE 134, 1 Rn. 20 ff.). Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe des Vertrauensschutzes wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

Rz. 6

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Neumann, Dr. Bier, Dr. Möller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2627467

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 141 2. ABSCHNITT Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
    0
  • Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Protokollnotizen
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Protokollerklärungen zu Unterabschnitt II
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entgeltordnung VKA / IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 3 BPersVG (und e ... / 2.7 Hessen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • Infektionsschutz / 1.5 Rechtsfolge
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jansen, SGB VI § 236 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.4.1 Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    0
  • Jansen, SGB VI § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemach ... / 2.1.1 Grundsätzliches
    0
  • Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.6 Praxishinweise
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Jung, SGB VII § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


BVerfG 2 BvF 1/03
BVerfG 2 BvF 1/03

  Leitsatz (amtlich) Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren