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BVerwG Beschluss vom 15.10.2001 - 6 B 54.01

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 4 A 1570/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2001 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2001 die Berufung der Klägerin nach § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat bewertet das mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zwar beantragt die Klägerin, die „Entscheidung über die Verwerfung der Berufung aufzuheben und die Berufung zuzulassen”. Bei verständiger Würdigung der Prozesshandlung der Klägerin ist darin jedoch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu sehen, die allein als Rechtsmittel in Betracht kommen könnte. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig und daher zu verwerfen.

Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

Die Beschwerde bezeichnet keinen der dargestellten Revisionszulassungsgründe. Selbst wenn sie mit dem Hinweis auf die begehrte Umdeutung der Berufung in eine Zulassung der Berufung einen Verfahrensfehler aufzeigen wollte, so läge dieser nicht vor. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin Berufung eingelegt und nicht die Zulassung der Berufung beantragt hat. Zwar darf die Auslegung einer Prozesshandlung nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Beschluss vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 1 B 110.98 – Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6). Nach diesen Maßstäben konnte der Schriftsatz der Klägerin vom 17. April 2001 aber nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden. Er war als „Berufung” überschrieben und enthielt einen Berufungsantrag. Die Begründung weist auf keinen der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO hin, sondern kritisiert lediglich das Urteil des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft.

Die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aus, wenn die unzulässige Berufung von einem anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführer eingelegt worden ist (Beschluss vom 25. März 1998 – BVerwG 4 B 30.98 – Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3). Die Klägerin setzt sich auch nicht ansatzweise mit dieser bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zitierten Rechtsprechung auseinander.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Hahn, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI650229

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