Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 14.01.1998 - 6 B 92.97, 6 PKH 12.97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen 2 S 1084/96)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in der Beschwerdebegründung der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß.

Wird wie im vorliegenden Fall die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, so wird dem Bezeichnungserfordernis nur genügt, wenn exakt angegeben wird oder ohne weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstige Unterlagen den übergangenen Vortrag enthalten. Hingegen ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise erst die Gehörsrüge schlüssig zu machen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen genügt, wenn dort lediglich angeführt wird, der Kläger habe „immer wieder” auf die Mietnebenkosten hingewiesen, er habe die „notwendigen Bescheide” vorgelegt, wie sich aus dem „entsprechenden” Beschluß des Berufungsgerichts ergebe, mit dem es die Vorlage verlangt habe, zur Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren habe er „auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen”, auch auf die Kosten für Gas zur Warmwasseraufbereitung habe er „hingewiesen”. Die Beschwerde ist jedenfalls aus folgendem Grunde nicht hinreichend begründet:

Zur Bezeichnungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehört es nach den Umständen des Einzelfalls auch, nähere Ausführungen dazu zu machen, inwieweit das in Rede stehende Vorbringen vom Berufungsgericht übergangen wurde. Solches ist zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge unverzichtbar, wenn das angefochtene Urteil greifbare Anhaltspunkte dafür enthält, daß das angeblich übergangene Vorbringen tatsächlich berücksichtigt worden ist. So liegt es hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht als Unterkunftskosten nicht nur die Kaltmiete, sondern auch „Wasser- und Abwässergebühren sowie Müllgebühren” (Hervorhebung durch den Senat) berücksichtigt, welche „nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen monatlich maximal 50 DM” betrügen. An späterer Stelle hat das Berufungsgericht erneut ausgeführt, Kosten der Unterkunft seien „die Wohnungsmiete und die Wohnnebenkosten wie Wasserzins, Entwässerungsgebühren und Abfallbeseitigungsgebühren” (Hervorhebung durch den Senat). Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nur so verstanden werden, daß in den von ihm berücksichtigten Wohnnebenkosten in Höhe von 50 DM monatlich die Abfallbeseitigungsgebühren enthalten sind. Inwieweit gleichwohl der Vortrag des Klägers in bezug auf die Abfallbeseitigungsgebühren vom Berufungsgericht übergangen worden sein soll, hätte daher zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge substantiierter Darlegungen bedurft, an denen es in der Beschwerdebegründung jedoch fehlt.

Soweit sich der Kläger auf die Nichtberücksichtigung seiner Kosten für Gas zur Warmwasseraufbereitung bezieht, ist seine Gehörsrüge überdies jedenfalls unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht zu diesen Kosten im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Zusammenhang seiner Ausführungen belegt jedoch, daß es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers gleichwohl berücksichtigt, aber für rechtlich unerheblich gehalten hat. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Unterkunftskosten mit dem gleichlautenden sozialhilferechtlichen Begriff deckungsgleich. Wie das Berufungsgericht des weiteren zutreffend dargelegt hat, gehören zu den Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilferechts nicht die Aufwendungen für elektrische Energie, da diese Bestandteil des im Regelsatz zusammengefaßten Monatsbedarfs sind. Entsprechendes gilt aber – unabhängig von der Art des eingesetzten Energieträgers – für die Kosten zur Warmwasseraufbereitung, die nach der Systematik des Sozialhilferechts weder zu den Unterkunftskosten noch zu den laufenden Kosten für Raumheizung zählen, sondern in den Regelsätzen enthalten sind, welche die laufenden Leistungen unter anderem für Haushaltsenergie umfassen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung einerseits und § 3 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung andererseits). Davon ist das Berufungsgericht, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, offensichtlich ausgegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Büge

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1377358

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


SG Darmstadt S 22 AS 724/08
SG Darmstadt S 22 AS 724/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Höhe des Abschlags für Warmwasserbereitung von den Heizkosten  Leitsatz (amtlich) 1. Von den Heizkosten sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren