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BVerwG Beschluss vom 11.01.2018 - 4 B 64.17

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.08.2017; Aktenzeichen 1 A 11117/15)

VG Koblenz (Entscheidung vom 09.07.2015; Aktenzeichen 1 K 57/15.KO)

 

Gründe

Rz. 1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Rz. 2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Rz. 3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

inwieweit bezüglich der gemeinen Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebs im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (u.a. Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, Ernsthaftigkeit des Vorhabens) in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Geltung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG niedrigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine solche mit künstlerischer Ausprägung (Spezialformgehölzbaumschule) handelt,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger hat in der Vorinstanz nicht vorgetragen, dass er - wie er nunmehr mit der Beschwerde geltend macht - den "Betrieb einer... exquisiten Formgehölzbaumschule" mit "starker künstlerischer Ausprägung" plane. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 14 f.) blieben die Angaben des Klägers zur vorgesehenen Erstbepflanzung widersprüchlich und vage. Von der nunmehr angesprochenen "Kunst des Formschnitts" oder "ars topiaria", die bereits in der Antike praktiziert worden sei und nunmehr ihren Siegeszug angetreten habe, wobei auch auf die besondere ostasiatische Form des Formschnitts in Gestalt des Bonsai hinzuweisen sei, war weder im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren noch in den vorinstanzlichen Verfahren die Rede. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung, sich hiermit auseinanderzusetzen, so dass sich ihm die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht gestellt hat. Eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das Berufungsgericht nicht gestellt hat und auch nicht stellen musste und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).

Rz. 4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fundstellen

AuUR 2018, 231

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