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BVerwG Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 37.98

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Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 23.01.1998; Aktenzeichen 1 K 14/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Antragsteller beimißt.

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 9 Abs. 1 Ziff. 11 BauGB die Festsetzung privater Verkehrsflächen zuläßt, wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsbedürftig. Das Normenkontrollgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur zur Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen oder auch – und inwieweit – zur Festsetzung privater Verkehrsflächen berechtigt. Diese Frage könne offenbleiben, da die Antragsgegnerin das Grundstück des Antragstellers als öffentlichen Parkplatz ausgewiesen habe. Zu diesem Ergebnis gelangt das Normenkontrollgericht durch eine am Gesetzeswortlaut anknüpfende und die Planbegründung einbeziehende Auslegung der umstrittenen planerischen Festsetzung („Verkehrsfläche” mit der besonderen Zweckbestimmung „Parken”). Angesichts dieser einzelfallbezogenen Auslegung würde sich auch in einem Revisionsverfahren die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht stellen. Der Sache nach greift der Antragsteller mit seiner Grundsatzrüge die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall an. Diese Entscheidungskritik vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

Die Ausführungen der Beschwerde zum Fachplanungsvorbehalt zugunsten der Deutschen Bundesbahn gemäß § 38 Satz 1 BauGB führen ebenfalls nicht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 48.86 – (BVerwGE 81, 111 ≪115 ff.≫) entschieden, daß die „Entwidmung” einer Bahnanlage, die künftig nach dem Willen der Bundesbahn „bahnfremden” Nutzungen offenstehen soll, nur durch eindeutige und bekanntgemachte Erklärungen der Bahn geschehen kann, die für jedermann klare Verhältnisse schaffen. Hieran anknüpfend hält die Beschwerde es mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles für klärungsbedürftig, „ob in der gegebenen spezifischen Konstellation eine weitere ausdrückliche Entwidmung erfolgen mußte, da insoweit für die beteiligten Interessenten bereits spätestens 1980 hinsichtlich der Nutzungsaufgabe seitens der Deutschen Bundesbahn insoweit klare Verhältnisse bestanden”. Diese auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnittene Frage kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Entwidmung der Bahnanlage beschränken sich nach der Art einer Berufungsbegründung auf eine inhaltliche Kritik des Normenkontrollurteils. Damit mißversteht die Beschwerde den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung.

Das Vorbringen der Beschwerde zur planerischen Abwägung der Antragsgegnerin und zur Frage der Teilnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans erschöpft sich in einer reinen Urteilskritik. Klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts werden weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgeworfen.

2. Mit der Rüge, das Normenkontrollurteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 48.86 – (BVerwGE 81, 111) ab, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt keinen abstrakten Rechtssatz des Normenkontrollurteils dar, der einem in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widerspricht.

3. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), das Normenkontrollgericht habe den Bedarf von Flächen zur Parkplatznutzung nicht ausreichend aufgeklärt, wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels nicht gerecht. Das Normenkontrollgericht hat sich in seinem Urteil (S. 23–24) ausführlich mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, die Antragsgegnerin habe bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials den Parkplatzbedarf in der Innenstadt nicht ausreichend und nicht richtig ermittelt. Das Normenkontrollgericht legt insbesondere dar, es beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß trotz des Wegfalls der öffentlichen Parkplätze an der Wilhelmstraße der Bedarf an öffentlichem Parkraum in der Innenstadt bereits gedeckt gewesen sei, die Antragsgegnerin insoweit bei der Abwägung also von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Diese Ausführungen greift die Beschwerde an, indem sie das bisherige Vorbringen des Antragstellers wiederholt. Die Beschwerde legt jedoch nicht substantiiert dar, aus welchem Grund sich dem Normenkontrollgericht angesichts seiner Sachverhaltswürdigung im Hinblick auf die hier umstrittene planerische Festsetzung und die von der Antragsgegnerin verfolgten Planungsziele weitere Ermittlungen zur Frage des Parkplatzbedarfs in der Innenstadt hätten aufdrängen müssen.

Für die mit der Beschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs ist nichts dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Dafür fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Auf das Vorbringen des Antragstellers zum Pachtvertrag von 1979 sowie zu einer Krananlage auf dem Grundstück ist das Normenkontrollgericht ausdrücklich eingegangen (vgl. S. 22 der Urteilsabschrift).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Halama, Rojahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1559936

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