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BVerwG Beschluss vom 08.03.2000 - 2 B 64.99

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Verfahrensgang

Thüringer OVG (Aktenzeichen 2 KO 192/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 310 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,

„ob es zur Anspruchsbegründung nach § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVÜV erheblich oder unerheblich ist, ob der Wahlbeamte die Wahlperiode aktiv Dienst tuend oder im einstweiligen Ruhestand beendet hat, ob es also – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – darauf ankommt, daß die nach § 2 Satz 1 BeamtVÜV maßgebliche Amtszeit als sog. ‚aktive’ Dienstzeit bis zum regulären Ende der Kommunalwahlperiode gedauert haben muß oder nicht”.

Diese Frage betrifft der Sache nach die Auslegung auslaufenden Rechts. Gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV) vom 19. März 1993 (BGBl I S. 369) in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) erhalten kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorschrift erfaßt – neben weiteren Beschränkungen – nur solche Personen, die als kommunale Wahlbeamte in derersten Kommunalwahlperiode tätig waren. Diese erste Kommunalwahlperiode ist in sämtlichen Bundesländern im Beitrittsgebiet längst abgelaufen, so daß künftig die Wiederholung eines Streites über die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 BeamtVÜV ausgeschlossen ist.

Fragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts dienen nicht der Fortentwicklung des Rechts; ihnen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. Mai 1975 – BVerwG 7 B 36/37.75 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 132≫ und vom 17. Juli 1975 – BVerwG 2 B 2.75 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 136≫ jeweils m.w.N.).

Die Zulassung der Revision ist nicht ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt, weil die Klärung der aufgeworfenen Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 9≫ und vom 23. April 1996 – BVerwG 11 B 96.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 10≫) und deshalb die Rechtseinheit gefährdet sein könnte. Das Vorliegen einer solchen Sachlage hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (Beschluß vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – ≪a.a.O.≫ m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die von ihr aufgestellte Behauptung: „Es liegt auf der Hand, daß die Frage, ob § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVÜV nur solche Wahlbeamte begünstigt, deren aktive Amtszeit bis zum regulären Ende der ersten Kommunalwahlperiode gedauert hat, sich für einen größeren Personenkreis stellt”, wird nicht weiter belegt. Es fehlen jegliche Angaben dazu, daß die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage in weiteren Verfahren von Bedeutung sein könnte. Diese Frage würde sich in gleicher Weise nur unter den Voraussetzungen stellen, daß ein kommunaler Wahlbeamter im Beitrittsgebiet während der ersten Kommunalwahlperiode vor deren Ablauf sein Amt verloren, eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren erreicht sowie das 50. Lebensjahr vollendet hat und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, das nicht über die Höhe des Ruhegehalts hinausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages).

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Dawin, Bayer

 

Fundstellen

SGb 2001, 435

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