Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 83.09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdefrist. Begründungsfrist. Versäumung. Wiedereinsetzung. Hindernis. Unkenntnis des Vertretungszwangs. Verschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Mangelnde Rechtskenntnis stellt in aller Regel kein unverschuldetes Hindernis i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO dar; ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (wie Beschluss vom 13. Januar 1989 – BVerwG 4 CB 24.88 – Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6).

 

Normenkette

VwGO § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 133 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 20.04.2009; Aktenzeichen 13 A 08.1394)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – Flurbereinigungsgericht – vom 20. April 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 566 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2009 ist wegen Versäumung sowohl der Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch der Frist zu deren Begründung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu verwerfen.

Rz. 2

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2009 wurde der Klägerin am 22. Mai 2009 zugestellt. Somit war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO bis zum 22. Juni 2009 einzulegen und gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bis zum 22. Juli 2009 zu begründen. Die Einlegungsfrist wurde durch die am 21. Juni 2009 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerde nicht gewahrt, weil diese nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt wurde. Durch anwaltlichen Schriftsatz wurde die Beschwerde erst am 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt und – erstmals – begründet. Damit wurden die Fristen zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie zu deren Begründung versäumt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beschwerde sowie die Beschwerdebegründung abweichend von § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt bzw. eingereicht werden konnten, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich bereits über die Nichtabhilfe der Beschwerde entschieden und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte. Schließlich läuft für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Beschwerdebegründung auch nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2009 beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Rechtsmittelbelehrung nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren (Urteil vom 15. April 1977 – BVerwG 4 C 3.74 – BVerwGE 52, 226 ≪232≫; stRspr). Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil ist auch nicht geeignet, hinsichtlich der Form des Rechtsbehelfs einen Irrtum hervorzurufen, welcher die Rechtsmitteleinlegung erschweren könnte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 – BVerwG 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188 ≪190≫).

Rz. 3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Beschwerdebegründung wurden auch nicht deshalb rechtzeitig eingelegt bzw. eingereicht, weil antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO zu gewähren ist. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Die Klägerin trägt insoweit vor, ursächlich für die Fristversäumnis sei ihre Unkenntnis des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO gewesen. Auf dieses Erfordernis sei sie im vorinstanzlichen Verfahren „nicht ausreichend” hingewiesen worden; insbesondere enthalte die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 20. April 2009 keinen derartigen Hinweis. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus dem fehlenden Hinweis auf den gesetzlichen Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung kann die Klägerin keinen Wiedereinsetzungsgrund herleiten; wie bereits ausgeführt, schreibt § 58 Abs. 1 VwGO einen solchen Hinweis nicht vor. Erst recht war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Klägerin auf andere Weise auf den Vertretungszwang hinzuweisen. Auch eine Unkenntnis der Klägerin über den Vertretungszwang stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht; vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (Beschlüsse vom 29. April 1992 – BVerwG 5 B 70.92 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 und vom 13. Januar 1989 – BVerwG 4 CB 24.88 – Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 6). Besondere Umstände, denen die Klägerin entnehmen konnte, dass sie ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen als diese auch selbst begründen könne, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Rz. 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Nolte, Dr. Christ, Prof. Dr. Korbmacher

 

Fundstellen

DÖV 2010, 152

DVBl. 2009, 1529

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.14.2 Ständige Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung
    2
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang – TVSöD / 2.7.1.1 Entgelt während des Ausbildungsteils
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe C 1 (kw)
    0
  • Besoldungsgesetz Sachsen [bis 31.12.2023] / Besoldungsgruppe B 8
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) / Beispiel 13
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.14.2.1 Vorsitz
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 5.5 Ein-Euro-Jobs (§ 16 Abs. 3 SGB II)
    0
  • Jansen, SGB VI § 163 Sonderregelung für beitragspflichti ... / 2.5 Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 12.2.3 Nichtgewährung bei berufs- oder tätigkeitsbedingten Erschwernissen (Absatz 1 Satz 2)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Landkreisordnung Rheinland-Pfalz / §§ 73 - 75 6. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


Verwaltungsgerichtsordnung / § 60 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
Verwaltungsgerichtsordnung / § 60 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

  (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren