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BVerwG Beschluss vom 05.09.1997 - 7 C 17.97, 7 B 146.97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Studentische Korporation. Altherrenvereinigung. Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen. „Gleichschaltungsmaßnahmen”

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG sind nur solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Bloße „Gleichschaltungsmaßnahmen”, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfaßt (hier: Beitritt einer Altherrenvereinigung zum NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V.).

 

Normenkette

VermG § 1 Abs. 6

 

Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 05.12.1996; Aktenzeichen 3 K 554/95)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Dezember 1996 wird verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 1 zu 75/77 und dem Kläger zu 2 zu 2/77 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 308.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger beanspruchen aufgrund des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das im Eigentum der Altherrenvereinigung einer studentischen Korporation stand. Der frühere Grundstückseigentümer trat 1942/43 unter Verschmelzung mit einer anderen Altherrenvereinigung dem NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. bei. Nach Kriegsende wurde das Grundstück als nationalsozialistisches Eigentum konfisziert. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Darüber hinaus greifen sie die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde an.

1. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen. Nach § 132 Abs. 1, § 135 VwGO ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur statthaft, wenn sie von der Vorinstanz oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Eine solche Zulassung liegt hier nicht vor. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung früher zur Rüge bestimmter, besonders schwerwiegender Verfahrensfehler eröffnete zulassungsfreie Revision ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGO-ÄndG – vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) abgeschafft worden.

2. Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

a) Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geklärt wissen, ob die von den nationalsozialistischen Machthabern betriebene „Durchsetzung staatspolitischer Gleichschaltungsziele” gleichbedeutend ist mit einer politischen Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG. Diese Frage ist, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen entsprechend anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Mit der Einfügung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachholen, zu denen es während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war, weil es dort bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und Sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen gleichwertig gewesen wäre (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 19.94 – BVerwGE 98, 261 [265 f]; Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 53.96 –; s. ferner § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG). Infolgedessen müssen bei der Auslegung der Vorschrift die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Danach sind unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen nur solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde (vgl. CoRA, RzW 1951, 129 und RzW 1952, 325; ORG Herford, RzW 1957, 39; ORG Nürnberg, RzW 1958, 389 und RzW 1959, 12; ebenso zum Bundesentschädigungsgesetz BGH, RzW 1956, 360 und RzW 1962, 68). Allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen, in denen lediglich der totalitäre Herrschaftsanspruch des Nationalsozialismus und dessen Bestreben zum Ausdruck kamen, bislang selbständigen Organisationen ihre Unabhängigkeit zu nehmen und sie unter den ausschließlichen Einfluß der Partei zu bringen, unterfallen daher nicht dem Begriff der Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen; das gilt selbst dann, wenn bei der Gleichschaltung Zwang angewendet wurde. Vielmehr ist zur Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darüber hinaus erforderlich, daß die Organisation gerade wegen ihrer dem Nationalsozialismus entgegengesetzten Überzeugungen getroffen, mithin – in diesem Sinne – als Gegner „ausgeschaltet” werden sollte. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß die Altherrenvereinigungen insgesamt oder die Vereinigung, als deren Nachfolger die Kläger sich betrachten, bei ihrer Eingliederung in den NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. einer derartigen Verfolgung ausgesetzt waren. Im Gegenteil ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Vereinigung freiwillig dem NS-Altherrenbund beigetreten ist. Da die Kläger gegen diese Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorbringen (s. nachfolgend zu b), wäre der beschließende Senat an sie in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Ohne grundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch solche Grundstücke, die zu Unrecht als NS-Vermögen angesehen wurden, dem Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterfallen. Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 1994 – BVerwG 7 C 14.94 – (BVerwGE 96, 253) ausgeführt hat, weist das in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG enthaltene Tatbestandsmerkmal „auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage” keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung nach damaligem Recht auf; entscheidend ist vielmehr allein, auf welche Rechtsnormen oder Hoheitsakte die Enteignung gegründet wurde. Davon abgesehen tragen die Kläger selbst vor, daß sich der von der Enteignung nach dem 8. Mai 1945 betroffene frühere Grundstückseigentümer mit seinem Beitritt zum NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e.V. in eine „unselbständige Abteilung der NSDAP” verwandelt habe.

Die übrigen Ausführungen der Beschwerde zur grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits betreffen Fragen, die sich mangels einer dem Vermögensgesetz unterfallenden Schädigungshandlung in einem Revisionsverfahren nicht mehr stellen würden, oder erschöpfen sich darin, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit einzelfallbezogenen Erwägungen in Frage zu stellen; sie können daher gleichfalls die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

b) Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines dem Urteil des Verwaltungsgerichts anhaftenden Verfahrensfehlers zuzulassen.

Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu 2 die Beteiligungsfähigkeit nicht mit der Begründung (§ 61 Nr. 2 VwGO) absprechen dürfen, er könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Inhaber des geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs sein. Ob diese Rüge begründet ist, mag dahinstehen. Wenn der Kläger zu 2 als beteiligungsfähig hätte angesehen werden müssen, hätte seine Klage aus der Sicht des Verwaltungsgerichts aus materiellrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen.

Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es dem Antrag der Kläger nicht gefolgt ist, zu der Frage der politischen oder weltanschaulichen Verfolgung der Altherrenvereinigungen das Gutachten eines Sachverständigen für neuere Geschichte einzuholen. Dieser Beweisantrag der Kläger war, worauf das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses zu Recht hingewiesen hat, deswegen unzulässig, weil der in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG verwendete Begriff der Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen ein Rechtsbegriff ist, der als solcher nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden kann. Das Verwaltungsgericht war auch nicht von Amts wegen verpflichtet, die Umstände, unter denen die Altherrenvereinigungen in den Jahren 1942/43 in den NS-Altherrenbund eingegliedert worden sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Eine solche Beweiserhebung drängte sich nicht auf, weil auch nach dem Vortrag der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Altherrenvereinigungen vom Nationalsozialismus als seine Gegner angesehen wurden und aus diesem Grund in den NS-Altherrenbund eingegliedert worden sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die mangelnde Homogenität der Altherrenvereinigungen hingewiesen. Die Kläger selbst haben die mit dem früheren Grundstückseigentümer verbundene studentische Korporation, eine Sängerschaft, als eine „unpolitische” Vereinigung bezeichnet (Schriftsatz vom 25. September 1996, S. 6).

Ebensowenig war das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Originalgrundakten über die Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten des NS-Altherrenbundes und die Vereinsregisterakten des Corps Saxonia in M. beizuziehen, weil es nach seiner Rechtsauffassung, die den Umfang der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung bestimmte, auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam. Auch insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.

Die von der Beschwerde schließlich vorgebrachte Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Verwaltungsgerichts ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf bloße Vermutungen, ohne den geltend gemachten Besetzungsfehler anhand der Liste der ehrenamtlichen Richter, die sie beim Verwaltungsgericht hätte anfordern können, schlüssig darzutun. Damit ist dem Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht Genüge getan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1474731

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