Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 04.12.1998 - 8 B 184.98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 9 L 2722/96)

 

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Zwar kommt der Sache nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (1). Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO führen (2).

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die zunächst aufgeworfene Frage,

welche privatrechtlichen Entgelte als erforderliche Kosten bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können,

ist in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt maßgeblich von dem jeweiligen Kosten- und Vorteilsbegriff ab. Dieser wird entscheidend durch das irrevisible Landesabgabenrecht geprägt (stRspr, vgl. Urteil vom 1. September 1995 – BVerwG 8 C 16.94 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 35 S. 1 ≪2≫; Beschlüsse vom 20. Januar 1998 – BVerwG 8 B 1.98 – Buchholz, a.a.O., Nr. 39 und vom 9. September 1997 – BVerwG 8 B 185.97 – ZKF 1998, 62 f.). Deshalb vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf unterschiedliche Urteile mehrerer Oberverwaltungsgerichte die grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf das Bundesrecht nicht zu begründen.

b) Mangels Entscheidungserheblichkeit fehlt auch die Klärungserwartung für die zweite Frage,

ob die unterbliebene Ausschreibung bei einer Privatisierung kommunaler Entsorgungsleistungen zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation führt.

Die mit der Frage unterstellte Rechtsauffassung liegt dem angefochtenen Urteil nämlich nicht zugrunde. Auch das Oberverwaltungsgericht sieht die Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation nicht als zwangsläufige Folge einer unterbliebenen Ausschreibung an. Vielmehr geht es davon aus, daß trotz unterbliebener Ausschreibung die Gebührenkalkulation dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Kommune auf geeignete Weise – etwa durch die belegte Einhaltung der preisprüfungsrechtlichen Vorschriften – nachweist, daß das in die Kalkulation eingestellte Entgelt für die Beauftragung Dritter markt- und wettbewerbsgerecht ist und auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht unterboten worden wäre (UA S. 19).

c) Nicht grundsätzlich bedeutsam ist ferner,

welche Anforderungen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip für die Einstellung von auf vertraglichen Pflichten beruhenden Kosten in die Gebührenkalkulation ergeben.

Die Beantwortung richtet sich insofern – wie bereits dargelegt – zum einen wesentlich nach dem jeweiligen irrevisiblen Kostenbegriff, zum anderen maßgeblich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

2. Das Berufungsurteil leidet jedoch unter Verfahrensmängeln, auf denen es beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte den hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die aufgrund verschiedener Indizien angenommene Unangemessenheit der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Firma Fehr/Edelhoff – insbesondere in der Preisgestaltung – könne durch ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden (UA S. 22). Das Berufungsurteil beruht auf der Rechtsauffassung (UA S. 19), daß die Gemeinde bei unterbliebener Ausschreibung nachweisen müsse, daß das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt für die Beauftragung eines Dritten sich im Rahmen eines kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzips bewege, also „marktgerecht” sei. Seine Annahme, ein Sachverständigengutachten sei zur Beweisführung nicht geeignet, ist in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründet worden. Sollte das Oberverwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, daß ein Sachverständigengutachten – gleich welchen Inhalts – seine aufgrund verschiedener Indizien gewonnene Überzeugung nicht mehr erschüttern könne, so läge darin eine verfahrensfehlerhafte unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung; die möglicherweise naheliegende Erwartung, bei der beantragten Beweiserhebung „komme nichts heraus”, genügt nicht (vgl. Jacob VBlBW 1997, 41 ≪46≫ m.w.N.). Sollte das Oberverwaltungsgericht gemeint haben, ein Sachverständigengutachten könne wegen der Besonderheiten des Beweisgegenstandes kein taugliches Beweismittel sein, so träfe dies in dieser Allgemeinheit sachlich nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die Preisgestaltung einer Begutachtung durch Sachverständige entzogen sein sollte, wenn – was das Oberverwaltungsgericht nicht abschließend beantwortet hat – ein „Markt” für die streitigen Leistungen vorhanden war. Im übrigen hat die Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, daß die Indizienauswertung durch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21) jedenfalls nicht so zwingend ist, daß der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Angemessenheit des vereinbarten Preises als unsubstantiiert – weil mangels jeglicher tatsächlicher Grundlage „ins Blaue hinein” formuliert – erschiene. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes steht – jedenfalls soweit sich das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf ihn bezieht (UA S. 21) – der unter Beweis gestellten gegenteiligen Behauptung des Beklagten nicht notwendigerweise entgegen; das gleiche gilt für den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. J. GmbH, auf den sich die Beschwerdeerwiderung des Klägers beruft, zumal das angefochtene Urteil sich in dem erörterten Zusammenhang selbst nicht auf diesen Bericht stützt.

Auf der nach alledem unter Verstoß gegen Verfahrensrecht begründeten Annahme, das Entgelt für die Beauftragung der Firma F./E. sei überhöht und damit nicht erforderlich im Sinne des einschlägigen Abgabenrechts, kann die angefochtene Entscheidung beruhen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat zwar noch eine weitere Kostenposition als überhöht bezeichnet, jedoch nicht deutlich herausgestellt, daß bereits jedes einzelne überhöhte Entgelt für sich genommen von hinreichendem Gewicht wäre, um die Gebührenkalkulation rechtswidrig erscheinen zu lassen.

b) Im übrigen dürfte das Berufungsurteil auch insoweit verfahrensfehlerhaft sein, als es von einem überhöhten Entgelt für die Beauftragung der Firma DAW ausgeht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) erscheint begründet; einer abschließenden Beantwortung bedarf es nach den Darlegungen zu 2. a) nicht mehr.

Das Oberverwaltungsgerich hat die Kosten für die Beauftragung der Firma DAW als nicht erforderlich angesehen, weil mangels Ausschreibung nicht erwiesen sei, daß sie wettbewerbs- und marktgerecht seien (UA S. 22 f.). Dabei hat es eine Ausschreibung mit der Begründung für möglich und erforderlich gehalten, ein „Markt” sei jedenfalls insoweit vorhanden gewesen, als es um den Müllumschlag und den Transport des Abfalls nach S./I. gegangen sei. Die Beschwerde rügt nach Aktenlage zu Recht, die Frage der isolierten Vergabe des Müllumschlags und des Abfalltransports sei weder von den Parteien vorgetragen noch im Verhandlungstermin erörtert worden. Da der Beklagte die Möglichkeit der isolierten Auftragsvergabe im Beschwerdeverfahren substantiiert bestritten hat, erscheint es möglich, daß bei Beachtung des rechtlichen Gehörs auch die Kosten der Firma DAW nicht als überhöht angesehen worden wären.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Sailer, Krauß

 

Fundstellen

NVwZ-RR 1999, 336

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)
    5
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 1. Amtsbezeichnungen
    2
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 22a.4.3 Zulage im Tarifgebiet Ost (Absatz 3 Satz 3)
    1
  • Leistungsbewertung und Zielvereinbarung und das Gespräch ... / 4 Die Kunst hoher Mitarbeitendenorientierung und Sachorientierung in der Gesprächsführung
    1
  • Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    0
  • Arbeitsunfall und Berufskrankheit/Ausgleichszulage (§ 56 ... / 3.1.1 Arbeitsunfall
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung / 1 Allgemeines
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Bildungsurlaub / 5 Reaktion des Arbeitgebers
    0
  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz und seine Auswirkungen ... / 2.2.1 Anhebung des steuerlichen Grenzbetrags auf 8 %
    0
  • Fahrradleasing / 4.2 Auswahl des Leasinggebers
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 Einigungs ... / 3.10.2 Zusammensetzung
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 Einigungs ... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 2 Landesrecht
    0
  • Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 48 Waisenrente / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VII § 15 Unfallverhütungsvorschriften / 2.7.1 Allgemeine zivilrechtliche Haftung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


BVerwG 8 B 209.97
BVerwG 8 B 209.97

  Verfahrensgang OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 9 A 652/95)   Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren