Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 01.11.1983 - 6 P 12.83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Initiativrecht, Gegenstand und Grenzen des – der Personalvertretung (im Anschluß an BVerwG 6 P 22.82)

 

Normenkette

HPVG § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 15.12.1982; Aktenzeichen HPV TL 39/81)

VG Darmstadt (Entscheidung vom 09.10.1981; Aktenzeichen L 7/81)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 15. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) bat den Antragsteller im Jahre 1980 um seine Zustimmung zur Höhergruppierung von insgesamt acht namentlich bezeichneten Meistern, nachdem der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, techn. Angestellte mit besonderen Aufgaben) am 1. April 1980 in Kraft getreten war. Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung. Daraufhin bat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2), die Höhergruppierung vorzunehmen. Das lehnte der Beteiligte zu 2) ab, erkannte aber sechs der Betroffenen eine Bewährungszulage zu. Nachdem der Antragsteller hiervon Kenntnis erlangt hatte, stellte er in einem an den Beteiligten zu 2) gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 1980 die Nichteinigung fest und beantragte, ein Stufenverfahren nach § 60 a HPVG mit dem Ziel der tarifgerechten Eingruppierung der Betroffenen durchzuführen. Der Beteiligte zu 2) lehnte die Einleitung des Stufenverfahrens mit der Begründung ab, das Begehren des Antragstellers finde in dessen Initiativrecht keine Grundlage.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß sein Initiativantrag auf tarifgerechte Eingruppierung der Beschäftigten A., B., D., G., L., M., Ü. und U. durch den Beteiligten zu 2) im Stufenverfahren zu behandeln sei.

Zur Begründung hat er ausgeführt, aus § 60 Abs. 3 HPVG ergebe sich, daß er die unbeschränkte Befugnis habe, in Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterlägen, so auch in bezug auf Individualmaßnahmen, Initiativanträge zu stellen. Im vorliegenden Fall sei er initiativ geworden, um darauf hinzuwirken, daß die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten tarifgemäß ausgestaltet würden. Sein Antrag sei daher subjektiv wie objektiv selbständig und unabhängig von den arbeitsrechtlichen Verhältnissen der einzelnen betroffenen Beschäftigten.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Beteiligte zu 2) sei nicht verpflichtet, den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Antrag des Antragstellers im Stufenverfahren zu behandeln, weil das sachliche Begehren des Antragstellers sich nicht im Rahmen des von ihm in Anspruch genommenen Initiativrechts halte. Obwohl der Wortlaut des § 60 Abs. 3 HPVG darauf hindeute, daß der Personalvertretung das ihr in dieser Bestimmung eingeräumte Initiativrecht uneingeschränkt in allen ihrer Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten zustehe, sei sie nicht befugt, Maßnahmen zu beantragen, die primär im Interesse und zugunsten eines Einzelnen getroffen werden sollten. Darauf aber ziele das Anliegen des Antragstellers im vorliegenden Fall ab.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Auslegung des § 60 Abs. 3 HPVG durch das Beschwerdegericht rügt und sein Begehren weiterverfolgt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 15. Dezember 1982 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt – Fachkammer für Personalvertretungsachen (Land) – vom 9. Oktober 1981 zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) treten der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigen den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, daß der Beteiligte zu 2) nicht verpflichtet ist, auf den Antrag des Antragstellers vom 18. Dezember 1980 das Stufenverfahren einzuleiten.

Mit Recht haben die Vorinstanzen das Verlangen des Antragstellers, hinsichtlich der von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigten, von dem Beteiligten zu 2) aber verhinderten Höhergruppierung der acht Meister das Stufenverfahren gemäß § 60 a HPVG einzuleiten, als Initiativantrag im Sinne des § 60 Abs. 3 HPVG angesehen. Zwar hat der Antragsteller in seinem an den Beteiligten zu 2) gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 1980 offenbar weder den ausdrücklichen Antrag gestellt, den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT in bezug auf die bei der Technischen Hochschule Darmstadt tätigen Meister in bestimmter Weise auszulegen und anzuwenden, noch hat er beantragt, die namentlich benannten Meister, die der Beteiligte zu 1) höherzugruppieren beabsichtigte, auf Grund dieses Tarifvertrages höherzugruppieren. Der Antragsteller hat sich nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt vielmehr darauf beschränkt, festzustellen, daß er sich hinsichtlich der angestrebten Höhergruppierung dieser Meister mit dem Beteiligten zu 1) nicht habe einigen können. Diese Feststellung entbehrt indessen der Grundlage. Denn zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1) bestand Einigkeit darüber, wie die betroffenen Meister auf Grund des Tarifvertrages eingruppiert werden sollten; der Beteiligte zu 1) wurde lediglich durch den Beteiligten zu 2) gehindert, entsprechend zu verfahren. Scheitert die Absicht des Dienststellenleiters, eine bestimmte Maßnahme, zu der er bereits die Zustimmung der Personalvertretung eingeholt hat, zu verwirklichen, so unterbleibt die Maßnahme, ohne daß dies personalvertretungsrechtliche Folgen hat. Die zuvor erzielte Einigung geht in diesem Fall ins Leere, sie verwandelt sich nicht in eine Nichteinigung im Sinne des § 60 a Abs. 1 HPVG. Will die Personalvertretung die Maßnahme in einem solchen Fall erreichen, so muß sie selbst initiativ werden. Das wollte der Antragsteller im vorliegenden Fall ersichtlich tun. Sein Schreiben vom 18. Dezember 1980 ist daher mit Recht als Initiativantrag im Sinne des § 60 Abs. 3 HPVG ausgelegt worden. Im Hinblick darauf, daß der Beteiligte zu 1) an die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2) gebunden war, kann es auch nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, daß der Antragsteller seine Initiative unmittelbar an den Beteiligten zu 2) gerichtet hat.

Dem Beschwerdegericht ist auch darin zu folgen, daß der Initiativantrag des Antragstellers die Grenzen der ihm in § 60 Abs. 3 HPVG eingeräumten Antragsbefugnis überschreitet.

Die Personalvertretungsgesetze räumen den Personalvertretungen die Befugnis ein, in Angelegenheiten, die ihrer Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen bei der Dienststelle zu beantragen und ihr Anliegen in dem Fall, daß über den Antragsgegenstand keine Einigung erzielt wird, im Verfahren vor der Einigungsstelle weiterzuverfolgen. Mit dieser als Initiativrecht bezeichneten Befugnis hat die Personalvertretung die Möglichkeit, Maßnahmen, die sie im Interesse der Angehörigen der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten hält, von sich aus einzuleiten und deren Regelung gegebenenfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen. Dieses Initiativrecht verwirklicht den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalvertretung dahingehend, daß es der Personalvertretung hinsichtlich der Einleitung derjenigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang wie der Dienststelle gibt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 9.74 – (BVerwGE 50, 176 [183]) und – BVerwG 7 P 4.75 – (BVerwGE 50, 186 [196]) ausgeführt hat, wird so sichergestellt, daß derartige Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben, weil sich die Dienststelle ihrer trotz bestehender Regelungsbedürftigkeit nicht oder nicht rechtzeitig annimmt.

Das Initiativrecht erweitert die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung jedoch nicht, sondern setzt die Personalvertretung lediglich in den Stand, ihren Mitbestimmungsrechten nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Personalvertretungsgesetzes von sich aus Geltung zu verschaffen, indem sie insoweit eigene Anträge stellt. Das Initiativrecht ermöglicht somit, wie sich aus seiner gesetzlichen Anknüpfung an die Mitbestimmung ergibt, lediglich die Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form.

Die Mitbestimmung – auch in der Form der Ausübung des Initiativrechts – dient der Erfüllung der Aufgabe der Personalvertretung, die kollektiven Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten wahrzunehmen und auf die Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens in der Dienststelle hinzuwirken. Dieser Auftrag schließt es seinem Wesen nach aus, daß sich die Personalvertretung in die Rolle des Rechtsvertreters oder Sachwalters eines einzelnen Beschäftigten begibt, um dessen individuelle Belange mit ihren Mitteln durchzusetzen. Zwar liegen Initiativen der Personalvertretung in Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter nicht generell außerhalb des Rahmens des ihr eingeräumten Initiativrechts; vielmehr kann sie auch in solchen Angelegenheiten das Tätigwerden der Dienststelle durch eigene Anträge erzwingen, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat. Damit ist zugleich die Grenze des Initiativrechts der Personalvertretung in solchen Angelegenheiten gekennzeichnet. Denn dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können. Diese durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene. Grenze überschreitet die Personalvertretung, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen. Denn die ihr im Rahmen der Mitbestimmung obliegende Überwachungspflicht berechtigt sie weder, den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigten zu übernehmen, noch in das rechtmäßig ausgeübte personalpolitische Ermessen der Dienststelle einzugreifen (vgl. zum letzteren: BVerwGE 61, 325 [330]).

Die dargestellten, durch seine Bindung an die Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung vorgegebenen inhaltlichen Grenzen des Initiativrechts und dessen Beschränkung auf die erläuterten Ziele lassen dieses nicht zu einen wirkungslosen Instrument werden. Den Personalvertretungen ist damit vielmehr ein geeignetes und ausreichendes Mittel in die Hand gegeben, um aus der Rolle des passiven, lediglich reagierenden Partners heraustreten und die Dienststelle zwingen zu können, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Vorschlag zu unterbreiten, der sodann im Mitbestimmungsverfahren zu behandeln ist. Damit wird den von der Personalvertretung wahrzunehmenden Belangen genügt, ohne daß die Personalvertretung der Dienststelle die Entscheidung über die jeweilige mitbestimmungspflichtige Maßnahme selbst aus der Hand nehmen oder insoweit auch nur in einen „Wettstreit” mit ihr treten kann oder, gar in den Stand gesetzt wird, einen ihr vom Personalvertretungsrecht nicht eingeräumten Einfluß auf die Entscheidung selbst zu nehmen.

Legt man dies zugrunde, dann ist nicht zu beanstanden, daß sich der Beteiligte zu 2) durch das – nicht bei den Gerichtsakten befindliche – Schreiben des Antragstellers vom 18. Dezember 1980 nicht veranlaßt gesehen hat, in das Stufenverfahren einzutreten. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seiner Initiative eine bestimmte generelle Auslegung und Anwendung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT auf Meister erreichen wollte, die bei der Technischen Hochschule Darmstadt beschäftigt sind, oder ob er lediglich die Höhergruppierung derjenigen Meister, die schon der Beteiligte zu 1) höhergruppieren wollte, unter Hinweis auf individuelle Merkmale ihrer Tätigkeit durchsetzen wollte. Im ersten Fall zielte das Begehren des Antragstellers nicht darauf ab, den Beteiligten zu 1) zu einer konkreten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu veranlassen, sondern es sollte ihn an ein bestimmtes Verständnis des genannten Tarifvertrages binden. Das aber kann schon deswegen nicht Gegenstand einer Initiative im Sinne des § 60 Abs. 3 HPVG sein, weil die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen, d.h. verbindlicher, inhaltlich festliegender Vertragsbestimmungen mit normativer Wirkung, für die personalvertretungsrechtlichen Partner nicht disponibel ist, sondern sich allein aus ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt. Kommt es darüber zu rechtlichen Meinungsverschiedenheiten, so ist die Rechtslage im Einzelfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären. Abreden der personalvertretungsrechtlichen Partner über sie sind ohne rechtliche Bedeutung; der Dienststellenleiter kann deswegen nicht in dem durch eine Initiative der Personalvertretung ausgelösten Stufenverfahren veranlaßt werden, derartige Abreden zu treffen.

Sofern der Antragsteller mit seiner Initiative die Höhergruppierung derjenigen Meister erreichen will, die schon der Beteiligte zu 1) höhergruppieren wollte, überschreitet seine Initiative die dargestellten Grenzen der Antragsbefugnis nach § 60 Abs. 3 HPVG. Der Antragsteller nähme in diesem Fall individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter wahr. Damit begäbe er sich in die Rolle des Rechtsvertreters der Betroffenen und benutzte die Mittel des Personalvertretungsrechts, um die Erfüllung arbeitsvertraglicher Ansprüche zu erreichen, die jeder der Betroffenen selbst auf der Grundlage des Arbeitsrechts, erforderlichenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren, verfolgen könnte. Auch bei dieser Zielsetzung seines Antrages könnte sich der Antragsteller mithin nicht auf das ihm in § 60 Abs. 3 HPVG eingeräumte Initiativrecht berufen (vgl. BVerwGE 50, 176 [184]; 186 [196]).

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem unbegründet.

 

Unterschriften

Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1528575

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BVerwG 6 P 22.82
BVerwG 6 P 22.82

  Entscheidungsstichwort (Thema) Initiativrecht der Personalvertretung, Inhalt und Grenzen des –  Leitsatz (amtlich) 1. Die Personalvertretung übt mit Anträgen aufgrund ihres Initiativrechts Mitbestimmungsbefugnisse in aktiver Form aus. 2. Das ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren