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BVerwG Beschluss vom 01.04.2009 - 2 B 90.08

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 02.09.2008; Aktenzeichen 21 A 960/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 507,76 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Rz. 2

 1. Die Klägerin begehrt Unfallausgleich und Unfallruhegehalt. Dies setzt voraus, dass sie infolge eines Dienstunfalles in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt (§ 35 BeamtVG) war und infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (§ 36 BeamtVG).

Rz. 3

 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen: Der Dienstunfall habe weder zu einer rechtlich erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) noch zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand geführt.

Rz. 4

 2. Die Klägerin hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, wie eine durchschnittliche MdE zu berechnen sei. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 30 BeamtVG hätte das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass bei ihr über sechs Monate eine durchschnittliche MdE von 40 % vorgelegen habe. Zudem habe das Gericht unzutreffend angenommen, eine beachtliche MdE liege bei ihr deshalb nicht vor, weil sie spätestens ab Februar 1999 und damit etwa acht Wochen nach dem Dienstunfall wieder vollschichtig einsatzfähig gewesen sei.

Rz. 5

 Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

Rz. 6

 Bei der Bemessung des Grades der MdE handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, wie bereits das Bundessozialgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 5. September 2006 festgestellt hat. Dabei ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass die Behörde bei dieser Tatsachenfeststellung bestimmte Verfahrensvorschriften einzuhalten hat. Ob dies im konkreten Einzelfall geschehen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine etwaige unrichtige Anwendung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden, weil Verwaltungsvorschriften nicht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gehören (Beschluss vom 9. November 2000 – BVerwG 10 B 2.00 – juris).

Rz. 7

 Weiterhin hält die Klägerin für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, dass das Oberverwaltungsgericht unter Abweichung vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R – mangels Hirnschadens eine Hirnleistungsminderung verneint und es auch abgelehnt habe, eine Halswirbelsäulenverletzung, Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und vasomotorische Störungen in leichter Ausprägung als Ursache für eine Hirnleistungsminderung anzuerkennen. Hätte es nicht nur auf einen Hirnschaden als solchen, sondern auch auf Faktoren abgestellt, die eine Hirnleistungsminderung bedingen könnten, wäre die unfallbedingte MdE höher zu bewerten und als (mit-)kausal für die Versetzung in den Ruhestand anzusehen gewesen. Das Oberverwaltungsgericht sei ferner entscheidungserheblich vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R – abgewichen, wonach bei der Bemessung des Grades der MdE die “MdE-Erfahrungswerte” einzubeziehen seien. Ebenso wie der Sachverständige habe es sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt. Es sei auch nicht bewiesen, dass sich der Sachverständige auf klinische Erfahrungswerte und übliche gutachterliche Bemessungsmaßstäbe beziehen könne.

Rz. 8

 Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Beschwerde bezeichnet keinen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der einem in den zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf Angriffe gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht. Derartige Angriffe sind nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. An der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung fehlt es, weil die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Fragen durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägt und nicht von fallübergreifender, allgemeiner Bedeutung sind.

Rz. 9

 Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit den MdE-Erfahrungswerten auseinandergesetzt. Bei ihnen handelt es sich, wie bereits dem Urteil des Bundessozialgerichts zu entnehmen ist, um Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nicht aber um rechtliche Vorgaben, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnten.

Rz. 10

 3. Die Verfahrensrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es zur Frage der Höhe der MdE nicht ausreichend Beweis erhoben habe. Bei sachgemäßer Aufklärung wäre eine zum Unfallausgleich berechtigende MdE festgestellt worden. Einen Verfahrensmangel begründe ferner die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags. Der Sachverständige, dessen Gutachten das Oberverwaltungsgericht gefolgt sei, habe nämlich die Arbeitsfähigkeit, nicht aber die Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet. Im Übrigen sei der Gutachter zwar Arzt für Neurologie und Psychiatrie, nicht jedoch Arzt für Sozialmedizin gewesen.

Rz. 11

 Der von der Klägerin behauptete Verfahrensverstoß lässt sich nicht feststellen. Den Tatsachengerichten obliegt die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits auf der Grundlage der von ihnen bezogenen materiellrechtlichen Standpunkte (Beschluss vom 29. August 1998 – BVerwG 2 B 6.98 – juris) erforderlich ist. Das dem Gericht dabei zur Bestimmung von Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2).

Rz. 12

 Die Beschwerde legt nicht dar, dass das vom Oberverwaltungsgericht sorgfältig gewürdigte Gutachten an erkennbaren Mängeln leidet, auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht, unlösbare Widersprüche aufweist oder dass an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters durchgreifende Zweifel bestehen. Der Hinweis der Klägerin auf die angeblich unterlassene Einbeziehung der MdE-Erfahrungswerte ist zum Nachweis eines solchen erheblichen Mangels nicht geeignet, zumal das Gericht den Sachverständigen auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht (2008) hingewiesen hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Sachverständige entscheidungserhebliche Umstände nicht zur Kenntnis genommen oder dass ihm die Sachkunde gefehlt hat. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines ergänzenden sozialmedizinischen Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Sachverständige als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu ihrer Begutachtung weniger geeignet gewesen sein soll als ein Arzt für Sozialmedizin. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin mit der Auswahl des Sachverständigen (Dr. K…) grundsätzlich einverstanden erklärt hatte.

Rz. 13

 Sofern die Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung zielen sollte, ist sie ebenfalls unbegründet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem materiellen Recht zugeordnet und kann darum nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn gerügt wird, dass das angegriffene Urteil auf einem unzutreffenden oder unzureichenden Sachverhalt beruht oder gegen Denkgesetze verstößt. Einen derartigen Verstoß hat die Beschwerde nicht dargelegt.

Rz. 14

 Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, das Verfahren sei auch deswegen fehlerhaft, weil es mit insgesamt sechs Jahren, zehn Monaten und drei Wochen überlang gedauert habe. Ohne die Verfahrensverzögerung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bereits im November 2001 untersucht worden und es ihr dann möglich gewesen wäre, den Kausalitätsnachweis zu führen. Dies begründe zugleich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht gegen das aus diesem Grundsatz abzuleitende Gebot verstoßen hat, binnen angemessener Frist zu entscheiden (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Es kann deshalb offenbleiben, ob eine zu lange Verfahrensdauer einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs 2 Nr. 3 VwGO begründet.

Rz. 15

 Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung dazu aus, sie habe gegen die Verweigerung weiterer Heilbehandlungskosten am 21. Dezember 2001 Klage erhoben. Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht um Behandlungskosten, sondern um Unfallausgleich und Unfallruhegehalt. Einen darauf gerichteten Antrag hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen erst im August 2002 gestellt und bis April 2007 auf einen Bescheid gewartet, gegen den sie dann im April 2007 Widerspruch eingelegt hat. Auch wenn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK die maßgebliche Frist regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung zu laufen beginnt (EGMR, Entscheidung vom 20. November 2007 – 31102/04 – juris Rn. 35), legt die Klägerin nicht dar, aus welchen Gründen sie jahrelang auf einen Ausgangsbescheid gewartet und nicht bereits nach drei Monaten Klage erhoben hat, was ihr gemäß § 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO möglich gewesen wäre. Der Zeitraum August 2002 bis April 2007 kann somit nicht ohne Weiteres als Zeitraum angesehen werden, in dem das Verfahren verzögert behandelt wurde. Dies gilt auch deshalb, weil erst durch den im Mai 2007 vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Verfahrensvergleich Klarheit darüber erzielt wurde, dass – insbesondere – die Ansprüche auf Unfallausgleich und Unfallruhegehalt Streitgegenstand waren. Da das Oberverwaltungsgericht über das in tatsächlicher Hinsicht komplexe Verfahren nach Einholung eines zeitnah erstellten Sachverständigengutachtens Anfang September 2008 entschieden hat, ist auch insoweit kein Verfahrensverstoß ersichtlich.

Rz. 16

 Schließlich rügt die Beschwerde ohne Erfolg, die Kostenentscheidung sei verfahrensfehlerhaft, weil § 160 VwGO bei einem Prozessvergleich die Teilung der Gerichtskosten zur Hälfte vorsehe. Die von der Klägerin angegriffene Kostenentscheidung ist in Anwendung des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts ergangen; sie kann daher nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Welche rechtsgrundsätzliche Frage im Zusammenhang damit zu klären wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Rz. 17

 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Herbert, Groepper, Dr. Burmeister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2166258

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