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BVerfG Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvL 2/60

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kirchensteuerpflicht des keiner steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Durch ein staatliches Gesetz darf ein einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft nicht angehörender Ehegatte auf Grund seines Grundbesitzes weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung der Steuerpflicht seines einer solchen Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten herangezogen werden.

 

Normenkette

GG Art. 2, 6

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.11.1959; Aktenzeichen 3 K 13/58)

 

Tenor

Im Artikel 12 Absatz 3 des badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30. Juni 1922 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-Blatt Seite 501) in der Fassung des Gesetzes Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Januar 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden Seite 3) sind in Satz 1 der Satzteil „oder gehört ein Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft an” und Satz 2, soweit er auch auf Ehen anzuwenden ist, in denen ein Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört, nichtig.

 

Tatbestand

I.

1. Im Regierungsbezirk Nordbaden des Landes Baden-Württemberg ist Rechtsgrundlage für die Erhebung der Ortskirchensteuer das badische Ortskirchensteuergesetz vom 30. Juni 1922 (GVBl S. 493, 501) in der Fassung des badischen Gesetzes vom 28. Mai 1940 (GVBl S. 64), des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 1044 vom 22. November 1949 (RegBl S. 222) und des Württemberg-badischen Gesetzes Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21. Januar 1952 (RegBl S. 3) – Kirchensteuergesetz –

Die Kirchensteuerpflicht und die Grundlage für die Erhebung der Steuer regelt Art. 12 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes, der in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1952 lautet:

(1) Die örtliche Kirchensteuer (Ortskirchensteuer) ist von den dem Bekenntnis der besteuernden Religionsgesellschaft angehörenden natürlichen Personen aufzubringen. Sie wird nach einem Hundertsatz (Hebesatz) der Besteuerungsgrundlagen erhoben; der Hebesatz muß bei der einzelnen Besteuerungsgrundlage innerhalb einer Kirchengemeinde einheitlich sein. Besteuerungsgrundlagen im Sinne dieses Artikels sind:

  1. …
  2. …
  3. die Grundsteuermeßbeträge der grundsteuerpflichtigen Grundstücke (§ 3 Ziff. 2 des Grundsteuergesetzes) der bekenntnisangehörigen natürlichen Personen, soweit dieser Grundbesitz in den ganz oder teilweise zur Kirchengemeinde gehörenden Gemarkungen belegen ist,
  4. …

Über die Erhebung der Kirchensteuer bei Ehegatten, die nicht derselben Kirche angehören, bestimmt Art. 12 Abs. 3 dieses Gesetzes:

Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgesellschaften an oder gehört ein Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft an, so wird von jedem bekenntnisangehörigen Ehegatten an Kirchensteuer die Hälfte der Steuer erhoben, die auf die beiden Ehegatten entfallen würde, falls diese eines Bekenntnisses wären. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner.

2. Im Ausgangsverfahren ist ein Ehemann, der mit seiner katholischen Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung lebt, selbst aber keiner Religionsgesellschaft angehört, von der Katholischen Kirchensteuerkasse H. für die Steuerjahre 1954 und 1955 hinsichtlich des in seinem Alleineigentum stehenden, in H. gelegenen Grundstücks zur Kirchensteuer herangezogen worden. Die Jahreskirchensteuer ist aus dem halbierten Grundsteuermeßbetrag für dieses Grundstück berechnet worden.

Der Katholische Gesamtstiftungsrat H. hat die Einsprüche, das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der über die Berufung des Klägers des Ausgangsverfahrens zu entscheiden hat, ist der Auffassung, daß Art. 12 Abs. 3 des badischen Kirchensteuergesetzes mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Er hat deshalb das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen,

ob Art. 12 Abs. 3 des Badischen Ortskirchensteuergesetzes vom 30.6.1922 (Bad. GVBl. S. 501) in der Fassung des Gesetzes Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden vom 21.1.1952 (Württ.-Bad. RegBl. S. 3) das Grundgesetz verletzt.

Das vorlegende Gericht hält Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes für verfassungswidrig. Es ist der Ansicht, die Zusammenveranlagung von Eheleuten bei der Kirchensteuer stelle, sofern nur ein Ehegatte der steuerberechtigten Kirche angehöre, einen störenden, das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG verletzenden Eingriff in die Ehe dar, weil sie den Grundsatz der Individualbesteuerung zum Nachteil der im Ehestand Lebenden durchbreche. Diese Regelung führe immer dann, wenn der bekenntnisangehörige Ehegatte kein grundsteuerpflichtiges Vermögen besitze, wohl aber der nicht bekenntnisangehörige, nicht nur zu einer Modifikation der Steuerpflicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Steuer, sondern sie begründe überhaupt erst die Steuerpflicht. Die Zusammenveranlagung könne nicht mit der ehelichen Lebens-, Haushalts-, Wirtschafts- oder Vermögensgemeinschaft begründet werden. Für Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart hätten, sei eine Ausnahmeregelung nicht vorgesehen. Gerade hier stünden sich die Eheleute hinsichtlich ihres Vermögens wie Unverheiratete gegenüber, so daß dieses gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet und steuerlich nicht erfaßt werden dürfe. Dem stehe nicht entgegen, daß zur Erfüllung der Unterhaltspflicht notfalls auch das Vermögen eingesetzt werden müsse. Die Zusammenveranlagung könne auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß die Kirche wichtige, im staatlichen Interesse liegende Aufgaben wahrnehme oder daß diese Veranlagung technisch einfacher sei als die Einzelbesteuerung.

3. Das Staatsministerium Baden-Württemberg, das dem Verfahren beigetreten ist, und das Erzbischöfliche Ordinariat in Freiburg halten die Vorlage für unbegründet. Nach Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes werde in einer glaubensverschiedenen Ehe nur der der steuerberechtigten Kirche angehörende Ehegatte Steuerschuldner; der der Kirche nicht angehörende Ehegatte werde lediglich Haftungsschuldner für die in der Person des anderen Ehegatten entstehende Kirchensteuer. Das Besteuerungsrecht der Kirche nach Maßgabe der Landesgesetze sei durch eine besondere verfassungsmäßige Garantie ausgezeichnet worden, und zwar erstmals durch Art. 137 Abs. 6 WRV.

Bei der Prüfung, ob das Kirchensteuerrecht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei, dürfe dieses Grundrecht nicht einseitig zum Schutz des nicht bekenntnisangehörigen Ehegatten ausgedeutet werden. Dies folge aus der Natur der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die kirchensteuerliche Inanspruchnahme des nicht bekenntnisangehörigen Ehegatten auch nicht dem Wunsch des gläubigen Ehepartners entspreche. Die Kirchensteuerpflicht sei auch in glaubensverschiedenen Ehen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Auch die gesamtschuldnerische Haftung für die Kirchensteuerschuld der Ehegatten aus Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Haftung der Ehepartner für die Kirchensteuer sei ein Teil der Unterhaltspflicht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist zulässig; doch bedarf die zur Prüfung gestellte Frage einer Einschränkung.

Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes hat die glaubensverschiedenen Ehen, in einem weiteren Sinne zum Gegenstand. Er beschränkt die Regelung der Kirchensteuerzahlung nicht auf die Fälle, bei denen die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören (sog. konfessionsverschiedene Ehen). Die Regelung gilt auch, wenn nur ein Ehegatte einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, der andere Ehegatte Dissident ist (im folgenden: glaubensverschiedene Ehen). Die vorgelegte Frage muß somit für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung dahin eingeschränkt werden, daß die Vereinbarkeit des Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes mit dem Grundgesetz nur insoweit zu prüfen ist, als er die Kirchensteuerzahlung für Ehen regelt, in denen nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.

III.

Wie das Bundesverfassungsgericht in den gleichzeitig verkündeten Urteilen der Verfahren 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 sowie der Verfahren 1 BvL 31/62 und 1 BvL 32/62 entschieden hat, verbietet das Grundgesetz dem Staat, einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören. Kirchensteuern dürfen deshalb durch staatliches Gesetz nur Angehörigen der steuerberechtigten Religionsgesellschaft auferlegt werden. Der ihr nicht angehörende Ehegatte darf in einer glaubensverschiedenen Ehe weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung der Steuerpflicht seines einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten herangezogen werden.

Hiergegen verstößt Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes insoweit, als er in einer glaubensverschiedenen Ehe zur Kirchensteuer, wenn auch nur im Wege der Haftung, den Ehegatten heranzieht, der keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. Aus diesem Grunde verletzt Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG und ist insoweit nichtig.

Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes kommt nicht in Betracht. Denn der klare Wortlaut läßt es nicht zu, die Bestimmung so auszulegen, daß bei glaubensverschiedenen Ehen jeder Ehegatte nur mit seinen Besteuerungsgrundlagen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes herangezogen werden soll. Vielmehr enthält Art. 12 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes gegenüber dem ersten Absatz eine Erweiterung, indem er auch die Besteuerungsgrundlagen des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft nicht angehörenden Ehegatten heranzieht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049562

BStBl I 1966, 205

BVerfGE, 242

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