Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2020 - 2 BvR 1893/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache. mangelnde Kausalität zwischen Suizidgefahr des Schuldners und angegriffenem Zuschlagsbeschluss

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 885 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 03.08.2020; Aktenzeichen 4 T 218/19)

LG Itzehoe (Beschluss vom 30.09.2019; Aktenzeichen 4 T 218/19)

AG Elmshorn (Beschluss vom 05.06.2019; Aktenzeichen 63 K 10/17)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ≪171≫; 123, 267 ≪329≫). Hierzu gehört eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17). Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen.

Rz. 2

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat sich mit der gerichtlichen Argumentation jedenfalls aus dem Beschluss der Anhörungsrüge nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere befasst er sich nicht mit der Frage des Kausalzusammenhangs für die Suizidgefahr.

Rz. 3

Das Landgericht hat auf die Anhörungsrüge hin ein neues fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, nach dem eine konkrete Suizidgefahr besteht, die im endgültigen Auszug aus dem Haus begründet ist und nach Auffassung der Gutachterin zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Zwangsräumung erfolgt. Dem Beschwerdeführer gehe es tatsächlich weniger um den Erhalt des Wertes des Hauses als um den Erhalt der gegenwärtigen Wohnsituation mit seiner Tochter und seinen Enkelkindern. Das Landgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass die Suizidgefahr nicht in Kausalzusammenhang mit dem Zuschlagsbeschluss, sondern (erst) mit dem Verlust des Nutzungsrechts infolge einer möglichen Zwangsräumung aus dem Zuschlagstitel stehe. Darüber hinaus hat es - nachvollziehbar - ausgeführt, die Differenzierung nach Eigentum und tatsächlicher Wohnungsnutzung spiegle sich auch im wiederkehrenden Bestreben des Beschwerdeführers wieder, das Haus bei Einräumung eines Wohnrechts zu verkaufen.

Rz. 4

Dem setzt die Beschwerdeschrift nichts entgegen. Vielmehr geht aus dem Beschwerdeschriftsatz deutlich hervor, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf die Aufrechterhaltung seiner Wohnsituation gerichtet ist. Wörtlich heißt es: "Ein Wohnrecht wäre für mich (…) von sehr großer Bedeutung". Lediglich in seinem - im Übrigen nach Ablauf der Frist zur Verfassungsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz führt er aus, ein Verbleiben seinerseits im Wohnhaus könne nur mittels Durchführung eines Kaufvertrags gesichert werden, der ihm ein Wohnrecht einräume, da ansonsten die Zwangsräumung von dem jeweiligen Ersteigerer durchgeführt werde.

Rz. 5

Hierbei übersieht der Beschwerdeführer, dass er noch im Räumungsvollstreckungsverfahren einen Antrag nach § 765a ZPO stellen und so gegebenenfalls eine Einstellung des Räumungsverfahrens erlangen kann. Hierauf hatte bereits das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge hingewiesen. Ein erfolgreicher Antrag ermöglichte ihm einen zeitweiligen oder sogar dauerhaften Verbleib in seinem Wohnhaus. Mit diesen - zutreffenden - Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14198716

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / a) Überblick
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
  • § 2 Vergleich und Abfindung / a) Grundsatz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Grundgesetz / Art. 2 [Allgemeines Freiheitsrecht]
Grundgesetz / Art. 2 [Allgemeines Freiheitsrecht]

  (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.  (2[1]) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren