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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.03.2018 - 1 BvR 266/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 09.01.2018; Aktenzeichen 19 UF 121/17)

OLG Celle (Beschluss vom 28.11.2017; Aktenzeichen 19 UF 121/17)

AG Walsrode (Beschluss vom 11.05.2017; Aktenzeichen 10 F 387/16 SO)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Rz. 2

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere das schriftliche Sachverständigengutachten und die Sitzungsniederschrift von dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Sachverständige das Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der angegriffenen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweisen (vgl. BVerfGE 78, 320 ≪329≫; 93, 266 ≪288≫; 99, 84 ≪87≫; 115, 166 ≪179 f.≫; 130, 1 ≪21≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2017 - 1 BvR 580/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2010 - 1 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 3; stRspr).

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11723871

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