Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2022 - 1 BvR 309/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen im eA-Verfahren erfolgten Umgangsausschluss. mangelnde Darlegung der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unzureichenden Angaben zum weiteren Verfahrensverlauf nach Erlass der eA ohne mündliche Verhandlung gem § 51 Abs 2 S 2 FamFG

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; FamFG §§ 49, 51 Abs. 2 S. 2, § 54 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Ludwigslust (Beschluss vom 05.01.2022; Aktenzeichen 10 F 4/22)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Ausschluss des Umgangs mit seinen beiden Kindern.

Rz. 2

Seine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Rz. 3

1. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er, was § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich verlangt, den fachgerichtlichen Rechtsweg im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 49 ff. FamFG erschöpft hat. Ergeht ‒ wie hier ‒ eine einstweilige Anordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer zwar zumindest hilfsweise gestellt. Er hat jedoch nicht dazu vorgetragen, dass eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung mittlerweile erfolgt ist. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich damit die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entnehmen.

Rz. 4

Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nicht zumutbar ist (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 8).

Rz. 5

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Daran bestehen ungeachtet des auf einen vorläufigen Umgangsausschluss lautenden Tenors der angegriffenen Entscheidung insofern Zweifel, als das Familiengericht für den Umfang des Umgangsrechts auf seinen im Verfahren 10 F 328/18 ergangenen Beschluss vom 22. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 Bezug nimmt. Soweit dies auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann, besteht eine solche Umgangsregelung jedoch derzeit nicht. Die vorgenannte Entscheidung hat das Oberlandesgericht Rostock im Verfahren 10 UF 157/20 mit Beschluss vom 26. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Es dürfte daher aktuell an einer Umgangsregelung fehlen und lediglich der angegriffene Umgangsausschluss ausgesprochen sein.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15093315

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Grundgesetz / Art. 6 [Ehe; Familie; Kinder]
Grundgesetz / Art. 6 [Ehe; Familie; Kinder]

  (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.  (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren